In welcher Höhe muss die private Krankenversicherung die Kosten der Physiotherapie erstatten?

03.10.2010, Autor: Herr Gunnar Becker / Lesedauer ca. 2 Min. (10171 mal gelesen)
Die private Krankenversicherung verpflichtet sich zur Erstattung der Kosten der medizinischen Behandlung im Rahmen des vereinbarten Tarifs, soweit die Heilbehandlung medizinisch erforderlich ist und die Kosten angemessen sind. Deshalb müssen grundsätzlich auch die Kosten der Physiotherapie erstattet werden.

Einige Versicherungen verweigern die vollständige Erstattung der Kosten der Physiotherapie, weil diese angeblich nicht angemessen sind. Sie verweisen darauf, dass die Behandlungskosten nur in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte zu erstatten sind und die Erstattung in keinem Fall höher als der Beihilfesatz oder die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstattenden Beträge ausfallen müsse.

Die Gerichte in Hamburg waren von der Argumentation der privaten Krankenversicherung nicht überzeugt. Sie wiesen darauf hin, dass die Gebührenordnung für Ärzte nicht für die Abrechnung von Physiotherapeuten maßgeblich ist. Die private Krankenversicherung müsse, soweit im Versicherungsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, vielmehr die am Ort der Behandlung üblichen Kosten der Physiotherapie nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs erstatten.

Deshalb muss bei Auseinandersetzungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ermittelt werden, welches Entgelt die vor Ort ansässigen Physiotherapeuten für die fragliche Behandlung berechnen. Dabei ist nicht allein der Rechnungsbetrag von Bedeutung. Es müssen vielmehr die Preise und die Leistungen der vor Ort ansässigen Physiotherapeuten miteinander verglichen werden. Es ist durchaus möglich, dass ein scheinbar günstiger Physiotherapeut die Behandlung vergleichsweise kurz hält und damit auf einen höheren Stundensatz kommt als der nach Ansicht der Versicherung zu teure Physiotherapeut.

Gleichwohl werden von den Krankenversicherungen weiterhin nicht alle Rechnungen vollständig erstattet. Deshalb werden von mir regelmäßig versicherte gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung vertreten. Scheinbar warten die Versicherungen ab, ob die Kunden zu einer rechtliche Auseinandersetzung bereit sind.

Sofern Ihre Krankenversicherung die Kosten ebenfalls nicht vollständig erstatten sollte, können Sie gerne einen Besprechungstermin vereinbaren. Ich werde dann mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Gunnar Becker
Weitere Rechtstipps (4)

Anschrift
Eppendorfer Weg 56
20259 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Gunnar Becker

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Gunnar Becker
Weitere Rechtstipps (4)

Anschrift
Eppendorfer Weg 56
20259 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Gunnar Becker