Das Nachbarrecht
22.10.2016, Autor: Herr Michael Wübbe / Lesedauer ca. 2 Min. (317 mal gelesen)
Nachbarrechtliche Streitigkeit
Nachbarrechtliche Streitigkeiten beschäftigen in zunehmender Anzahl die Gerichte und auch die Medien.
Schwierigkeiten bereitet in einem solchen Verfahren die emotionale Seite.
Dieser auf emotionaler Ebene begonnene Streit wird sodann auf die juristische Seite verlagert.
Aufgabe des Anwalts ist zunächst die emotional aufgeladene Atmosphäre zu entspannen, damit auf vernünftiger Basis verhandelt werden kann. In vielen Fällen wird eine vergleichsweise Lösung anzustreben sein, auch der Rat zur Inanspruchnahme außergerichtlicher Schlichtungsstellen der Justizverwaltung dürfte in einigen Fällen angebracht sein. Der Bundesgesetzgeber hat für die Länder die Möglichkeit eröffnet, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zwingend vor Klageerhebung einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben folgende Bundesländer Gebrauch gemacht:
-?Baden-Württemberg: das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist mit Wirkung vom 1. 5. 2013 (GVBl. S. 53) aufgehoben worden.
-?Bayern: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 25. 4. 2000 (GVBl. S. 268). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Brandenburg: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg vom 5. 10. 2000 (GVBl. S. 134). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Hessen: Hessisches Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 6. 2. 2001 (GVBl. S. 98).
-?Mecklenburg-Vorpommern: Schiedsstellen und Schlichtungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 329, ber. S. 436)
-?Niedersachsen: Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. 12. 2009 (GVBl. S. 482). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Nordrhein-Westfalen: Gütestellen- und SchlichtungsG NRW vom 9. 5. 2000 (GVBl. S. 476).
-?Rheinland-Pfalz: Landesschlichtungsgesetz vom 10. 9. 2008 (GVBl. S. 204)
-?Saarland: Saarländisches Gesetz Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 21. 2. 2001 (ABl. S. 532)
-?Sachsen-Anhalt: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. 6. 2001 (GVBl. S. 214).
-?Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 11. 12. 2001 (GVOBl. S. 361).
Sofern die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens landesrechtlich angeordnet ist, muss dies zuerst durchgeführt sein und scheitern, bevor Klage an das (zumeist) Amtsgericht erhoben werden kann.
Das außergerichtliche zwingende Schlichtungsverfahren betrifft nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 910, 911, 923 BGB sowie nach § 906 BGB, sowie Ansprüche nach dem Nachbarrecht der Länder, sofern diese nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen, Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind und Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Nachbarrechtliche Streitigkeiten beschäftigen in zunehmender Anzahl die Gerichte und auch die Medien.
Schwierigkeiten bereitet in einem solchen Verfahren die emotionale Seite.
Dieser auf emotionaler Ebene begonnene Streit wird sodann auf die juristische Seite verlagert.
Aufgabe des Anwalts ist zunächst die emotional aufgeladene Atmosphäre zu entspannen, damit auf vernünftiger Basis verhandelt werden kann. In vielen Fällen wird eine vergleichsweise Lösung anzustreben sein, auch der Rat zur Inanspruchnahme außergerichtlicher Schlichtungsstellen der Justizverwaltung dürfte in einigen Fällen angebracht sein. Der Bundesgesetzgeber hat für die Länder die Möglichkeit eröffnet, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zwingend vor Klageerhebung einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben folgende Bundesländer Gebrauch gemacht:
-?Baden-Württemberg: das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist mit Wirkung vom 1. 5. 2013 (GVBl. S. 53) aufgehoben worden.
-?Bayern: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 25. 4. 2000 (GVBl. S. 268). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Brandenburg: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg vom 5. 10. 2000 (GVBl. S. 134). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Hessen: Hessisches Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 6. 2. 2001 (GVBl. S. 98).
-?Mecklenburg-Vorpommern: Schiedsstellen und Schlichtungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 329, ber. S. 436)
-?Niedersachsen: Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. 12. 2009 (GVBl. S. 482). Nur für Klagen vor dem AG.
-?Nordrhein-Westfalen: Gütestellen- und SchlichtungsG NRW vom 9. 5. 2000 (GVBl. S. 476).
-?Rheinland-Pfalz: Landesschlichtungsgesetz vom 10. 9. 2008 (GVBl. S. 204)
-?Saarland: Saarländisches Gesetz Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 21. 2. 2001 (ABl. S. 532)
-?Sachsen-Anhalt: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. 6. 2001 (GVBl. S. 214).
-?Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 11. 12. 2001 (GVOBl. S. 361).
Sofern die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens landesrechtlich angeordnet ist, muss dies zuerst durchgeführt sein und scheitern, bevor Klage an das (zumeist) Amtsgericht erhoben werden kann.
Das außergerichtliche zwingende Schlichtungsverfahren betrifft nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 910, 911, 923 BGB sowie nach § 906 BGB, sowie Ansprüche nach dem Nachbarrecht der Länder, sofern diese nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen, Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind und Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.