Grundsätzliches zum Thema Schmerzensgeld
22.10.2016, Autor: Herr Michael Wübbe / Lesedauer ca. 2 Min. (241 mal gelesen)
Grundsätzliches zum Thema Schmerzensgeld und den Ausgleich von Schadensersatzforderungen
Ein sog. Schädiger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er verursacht hat, weil er den Geschädigten an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt hat. Er ist nicht nur verpflichtet dessen Vermögensschaden (Sach- oder Personenschaden) zu ersetzen. In diesen Fällen ist vielmehr nach § 253 Abs 2 BGB auch für einen immateriellen Schaden, der kein Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld) zu leisten.
Da ausdrücklich der Tod nicht genannt ist, ist aus diesem Grund kein Schmerzensgeld zu zahlen, falls der Tod sofort mit der Verletzung eintritt. Ein übertrag- und vererbbarer Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass der Getötete die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat (BGH, NJW 1998,2741).
Beim Unfalltod naher Angehöriger können die Hinterbliebenen grundsätzlich kein eigenes Schmerzensgeld verlangen. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn sie dadurch selbst psychische Gesundheitsschäden erleiden (Bsp.: psychischer Schock beim Anblick der in einer Blutlache liegenden Leiche des Ehegatten oder einer Mutter, die zusehen muss, wie ihre Tochter überfahren oder ihr Sohn erstochen wird). Dann ist ein Schmerzensgeldanspruch durchaus begründet.
Die Begriffe Körper- oder Gesundheitsverletzung werden so verstanden, dass jegliche Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Integrität einen Anspruch begründen können. Es handelt sich um gesetzlich ausgeformte Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was ein Grundrecht darstellt.
Andererseits gewährt auch § 253 Abs.2 BGB nicht für jede Kleinigkeit Schmerzensgeld. Eine angemessene („billige“) Entschädigung in Geld ist zu zahlen, d. h. bei geringfügigen gesundheitlichen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung – Bagatellschäden – entfällt ein Schmerzensgeldanspruch, wenn ein Ausgleich in Geld unbillig erscheint (BGH, NJW 1992, 1043).
Als Beweis für das Ausmaß der erlittenen Schmerzen sind Zeugen (Familienangehörigen des Verletzten, von behandelnden Ärzten) und Krankenunterlagen sowie verschriebenen Medikamenten und Schmerzmitteln zulässig (BGH, NJW 1986, 1541).
Ein sog. Schädiger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er verursacht hat, weil er den Geschädigten an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt hat. Er ist nicht nur verpflichtet dessen Vermögensschaden (Sach- oder Personenschaden) zu ersetzen. In diesen Fällen ist vielmehr nach § 253 Abs 2 BGB auch für einen immateriellen Schaden, der kein Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld) zu leisten.
Da ausdrücklich der Tod nicht genannt ist, ist aus diesem Grund kein Schmerzensgeld zu zahlen, falls der Tod sofort mit der Verletzung eintritt. Ein übertrag- und vererbbarer Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass der Getötete die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat (BGH, NJW 1998,2741).
Beim Unfalltod naher Angehöriger können die Hinterbliebenen grundsätzlich kein eigenes Schmerzensgeld verlangen. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn sie dadurch selbst psychische Gesundheitsschäden erleiden (Bsp.: psychischer Schock beim Anblick der in einer Blutlache liegenden Leiche des Ehegatten oder einer Mutter, die zusehen muss, wie ihre Tochter überfahren oder ihr Sohn erstochen wird). Dann ist ein Schmerzensgeldanspruch durchaus begründet.
Die Begriffe Körper- oder Gesundheitsverletzung werden so verstanden, dass jegliche Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Integrität einen Anspruch begründen können. Es handelt sich um gesetzlich ausgeformte Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was ein Grundrecht darstellt.
Andererseits gewährt auch § 253 Abs.2 BGB nicht für jede Kleinigkeit Schmerzensgeld. Eine angemessene („billige“) Entschädigung in Geld ist zu zahlen, d. h. bei geringfügigen gesundheitlichen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung – Bagatellschäden – entfällt ein Schmerzensgeldanspruch, wenn ein Ausgleich in Geld unbillig erscheint (BGH, NJW 1992, 1043).
Als Beweis für das Ausmaß der erlittenen Schmerzen sind Zeugen (Familienangehörigen des Verletzten, von behandelnden Ärzten) und Krankenunterlagen sowie verschriebenen Medikamenten und Schmerzmitteln zulässig (BGH, NJW 1986, 1541).