Das schlechte Bild
05.03.2007, Autor: Herr Uwe Lenhart / Lesedauer ca. 1 Min. (3287 mal gelesen)
Anforderungen an ein Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers
Einem Autofahrer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Als Beweismittel existiert ein Radarfoto. Welche Anforderungen werden hieran gestellt? Der Tatrichter muss zur Identifizierung Lichtbild und Person des Betroffenen vergleichen. Handelt es sich dabei um ein sogenanntes „gutes“ Foto, genügt Verweisung auf das bei der Akte befindliche Foto in den Urteilsgründen. Eine Beschreibung einzelner Merkmale ist entbehrlich. Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muß der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen. Er muß darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen hat als Fahrer identifizieren können. Voraussetzung ist zunächst, dass auf dem Bild überhaupt bestimmbare Merkmale der abgebildeten Person zu erkennen sind. Solche Kennzeichen können zum Beispiel Gesichtsform und -züge, Frisur, Kinnpartie, Augen-, Nasen- und Ohrform oder individuelle Charakteristika wie Augenbrauenwuchs oder Narben sein. Diese festgestellten Merkmale müssen nun in der Person des Betroffenen übereinstimmen. Wie viele übereinstimmende Kennzeichen vorliegen müssen, ist zwar nicht vorgeschrieben, für eine Verurteilung als Fahrer zur Tatzeit wird aber die persönliche Gewissheit des Richters gefordert. Bei auch nur leisen Zweifeln ist diese nicht gegeben und kann auch von einem sehr hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht ersetzt werden. Selbst wenn der Tatrichter ein anthropologisches Vergleichsgutachten eingeholt hat, müssen die Urteilsgründe eine verständliche Darstellung der erkennbaren und übereinstimmenden Merkmale der Person auf dem Lichtbild und der Person des Betroffenen enthalten. Ist das Lichtbild unscharf und kontrastarm und sind Gesichtsteile wegen Sonnenbrille oder -blende verdeckt, ist das Begründungserfordernis umso größer.
Einem Autofahrer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Als Beweismittel existiert ein Radarfoto. Welche Anforderungen werden hieran gestellt? Der Tatrichter muss zur Identifizierung Lichtbild und Person des Betroffenen vergleichen. Handelt es sich dabei um ein sogenanntes „gutes“ Foto, genügt Verweisung auf das bei der Akte befindliche Foto in den Urteilsgründen. Eine Beschreibung einzelner Merkmale ist entbehrlich. Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muß der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen. Er muß darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen hat als Fahrer identifizieren können. Voraussetzung ist zunächst, dass auf dem Bild überhaupt bestimmbare Merkmale der abgebildeten Person zu erkennen sind. Solche Kennzeichen können zum Beispiel Gesichtsform und -züge, Frisur, Kinnpartie, Augen-, Nasen- und Ohrform oder individuelle Charakteristika wie Augenbrauenwuchs oder Narben sein. Diese festgestellten Merkmale müssen nun in der Person des Betroffenen übereinstimmen. Wie viele übereinstimmende Kennzeichen vorliegen müssen, ist zwar nicht vorgeschrieben, für eine Verurteilung als Fahrer zur Tatzeit wird aber die persönliche Gewissheit des Richters gefordert. Bei auch nur leisen Zweifeln ist diese nicht gegeben und kann auch von einem sehr hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht ersetzt werden. Selbst wenn der Tatrichter ein anthropologisches Vergleichsgutachten eingeholt hat, müssen die Urteilsgründe eine verständliche Darstellung der erkennbaren und übereinstimmenden Merkmale der Person auf dem Lichtbild und der Person des Betroffenen enthalten. Ist das Lichtbild unscharf und kontrastarm und sind Gesichtsteile wegen Sonnenbrille oder -blende verdeckt, ist das Begründungserfordernis umso größer.