Schweigen, schweigen, schweigen!
05.03.2007, Autor: Herr Uwe Lenhart / Lesedauer ca. 2 Min. (5772 mal gelesen)
Man kann es nicht oft genug sagen: Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, soll von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen!
Ein Fahrzeughalter bekommt Besuch von der Polizei. Diese konfrontiert ihn mit dem Vorwurf eines Vergehens im Straßenverkehr und gibt dem Autofahrer Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Beschuldigte sagt gar nichts. Er macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine gute Entscheidung? Auf jeden Fall! Unabhängig davon, dass man von einer solchen Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich nämlich um eine so-genannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Weder dürfen aufgrund der Haltereigenschaft Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit gezogen werden, noch darf die Justiz ein Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil würdigen. Anderes gilt aber, wenn der Betroffene die Beantwortung an ihn gestellter Fragen nicht grundsätzlich verweigert, sondern nur lückenhafte Angaben macht. Dann dürfen für ihn hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden. Eine Äußerung ohne Kenntnis der Akten kann einen fatalen Fehler darstellen, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gut zu machen ist. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar. Diese basieren auf verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Nur wer den Vorwurf kennt und weiß, worauf dieser beruht und durch welche Beweismittel er gestützt werden soll, kann sich aktiv und effektiv verteidigen. Jeder, der von der Po-lizei – auch auf frischer Tat – angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegenüber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen. Teilen Sie mit, sich gege-benenfalls über Ihren Anwalt äußern zu werden. Hier gilt ganz besonders: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Ein Fahrzeughalter bekommt Besuch von der Polizei. Diese konfrontiert ihn mit dem Vorwurf eines Vergehens im Straßenverkehr und gibt dem Autofahrer Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Beschuldigte sagt gar nichts. Er macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine gute Entscheidung? Auf jeden Fall! Unabhängig davon, dass man von einer solchen Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich nämlich um eine so-genannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Weder dürfen aufgrund der Haltereigenschaft Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit gezogen werden, noch darf die Justiz ein Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil würdigen. Anderes gilt aber, wenn der Betroffene die Beantwortung an ihn gestellter Fragen nicht grundsätzlich verweigert, sondern nur lückenhafte Angaben macht. Dann dürfen für ihn hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden. Eine Äußerung ohne Kenntnis der Akten kann einen fatalen Fehler darstellen, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gut zu machen ist. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar. Diese basieren auf verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Nur wer den Vorwurf kennt und weiß, worauf dieser beruht und durch welche Beweismittel er gestützt werden soll, kann sich aktiv und effektiv verteidigen. Jeder, der von der Po-lizei – auch auf frischer Tat – angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegenüber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen. Teilen Sie mit, sich gege-benenfalls über Ihren Anwalt äußern zu werden. Hier gilt ganz besonders: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.