Kein Fahrverbot trotz Bußgeldkatalog
05.03.2007, Autor: Herr Uwe Lenhart / Lesedauer ca. 1 Min. (3082 mal gelesen)
Trotz nachgewiesener Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es Situationen, in denen ein Fahrverbot nicht angeordnet werden darf
Dem Betroffenen wird eine Ge-schwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild gemessen wurde. Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ist das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der nicht geblitzt werden darf?
Grundsätzlich gelten Geschwindig-keitsbeschränkungen genau ab dem entsprechenden Schild und genau bis zu dessen Aufhebung. Solche Schilder sind das Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt, oder „normale“ Geschwindigkeitsbeschränkungen. Allerdings regeln Richtlinien der Bun-desländer auch das „Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ und bestimmen die Mindest-Entfernung ab wann geblitzt werden darf. Diese beträgt zwischen 100 Meter in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern und 200 Meter in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Wird hiergegen verstoßen, bleibt die ansonsten korrekte Messung zwar grundsätzlich verwertbar, allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert werden. Höhe der Geldbuße und Anzahl der Punkte im Verkehrszentralregister bleiben unverändert. Ein Fahrverbot wird aber in der Regel nicht in Betracht kommen, weil es an den „gewöhnlichen Tatumständen“, die der Bußgeldkatalog für die Anordnung des Regelfahrverbots vorsieht, und der „groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit“, die ein Fahrverbot verlangt, fehlt. Wird die Blitz-Mindest-Entfernung hingegen nach einer stufenweisen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (sogenannter Geschwindigkeitstrichter) oder bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten (Schule, Kindergarten, Altenheim) unterschritten, wird auch das Fahrverbot wirksam. Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des Meßprotokolls prüfen, ob die Messung gemäß den entsprechenden Richtlinien erfolgte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dies vortragen, ggf. vor Gericht Fotos von der Meßstelle vorlegen oder eine Ortsbesichtigung beantragen.
Dem Betroffenen wird eine Ge-schwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild gemessen wurde. Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ist das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der nicht geblitzt werden darf?
Grundsätzlich gelten Geschwindig-keitsbeschränkungen genau ab dem entsprechenden Schild und genau bis zu dessen Aufhebung. Solche Schilder sind das Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt, oder „normale“ Geschwindigkeitsbeschränkungen. Allerdings regeln Richtlinien der Bun-desländer auch das „Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ und bestimmen die Mindest-Entfernung ab wann geblitzt werden darf. Diese beträgt zwischen 100 Meter in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern und 200 Meter in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Wird hiergegen verstoßen, bleibt die ansonsten korrekte Messung zwar grundsätzlich verwertbar, allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert werden. Höhe der Geldbuße und Anzahl der Punkte im Verkehrszentralregister bleiben unverändert. Ein Fahrverbot wird aber in der Regel nicht in Betracht kommen, weil es an den „gewöhnlichen Tatumständen“, die der Bußgeldkatalog für die Anordnung des Regelfahrverbots vorsieht, und der „groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit“, die ein Fahrverbot verlangt, fehlt. Wird die Blitz-Mindest-Entfernung hingegen nach einer stufenweisen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (sogenannter Geschwindigkeitstrichter) oder bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten (Schule, Kindergarten, Altenheim) unterschritten, wird auch das Fahrverbot wirksam. Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des Meßprotokolls prüfen, ob die Messung gemäß den entsprechenden Richtlinien erfolgte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dies vortragen, ggf. vor Gericht Fotos von der Meßstelle vorlegen oder eine Ortsbesichtigung beantragen.