Steuererklärung: Wer muss sie abgeben und bis wann?
13.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Nicht jeder muss unbedingt eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Allerdings kann dies oft Vorteile haben. Manche Steuerzahler wissen nicht, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Abgabefrist zur Folge haben kann – oder, dass ein Verschieben des Termins durchaus möglich ist. Hier kommen weitere Infos zum trockenen Thema Steuererklärung.
Erklärungspflicht bedeutet: Eine Einkommenssteuererklärung muss grundsätzlich jeder abgeben, dessen Einkommen im Veranlagungsjahr den Grundfreibetrag überschreitet. 2022 lag dieser bei 9.984 Euro für Alleinstehende und dem doppelten Bertag für Paare. 2023 wurde der Grundfreibetrag erhöht auf 10.908 Euro für Singles und 21.816 Euro für Paare.
Früher war die Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Dies hat sich geändert: Fristende ist nun regulär der 31. Juli des Folgejahres. Aber: Corona hat für einige Sonderregeln gesorgt. Daher ändert sich die Frist nun bis 2025 jedes Jahr.
Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 ist bis 2. Oktober 2023 abzugeben. Erledigt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Arbeit, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 bis 31. Juli 2024.
Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist bis zum 2. September 2024 abzugeben, mit Steuerberater bis zum 2. Juni 2025. Ab Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen (Steuererklärung für 2025 ist bis 31. Juli 2026 abzugeben, mit Steuerberater bis 1. März 2027).
Viele Menschen geben freiwillig eine Steuererklärung ab, weil sie sich schlicht Vorteile erhoffen. Mit der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann man bis zu vier Jahre warten. So lange dauert die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung. Allerdings wird so lange kaum jemand warten, da man ja in diesem Fall Geld bekommt und nicht zahlen muss.
Achtung: Bei allen genannten Abgabefristen zählt nicht das Datum des Poststempels oder des Abschickens, sondern allein der Eingang beim Finanzamt.
Zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind zunächst einmal Selbstständige – also Gewerbetreibende oder Freiberufler. Welche Arbeitnehmer eine Abgabepflicht für die Einkommenssteuererklärung haben, regelt § 46 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz. Hier einige wichtige Fälle:
- Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn noch Lohnersatzleistungen bezogen haben (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), wenn diese Leistungen über der Grenze von 410 Euro im Jahr liegen,
- Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte erzielt haben, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, Nebeneinkünften oder einer Rente, die über 410 Euro im Jahr liegen,
- Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber gearbeitet haben, wenn die verschiedenen Arbeitsverhältnisse nicht zusammengefasst pauschal besteuert werden,
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die beide Einkünfte erzielen und von denen einer Lohnsteuerklasse V oder VI hat oder die die Steuerklasse IV mit dem Faktorverfahren ausgewählt haben,
- Arbeitnehmer, die sich vom Finanzamt für das entsprechende Jahr Freibeträge haben eintragen lassen,
- Arbeitnehmer, die zunächst als Ehepaar zusammen veranlagt wurden, aber nun geschieden sind, wenn einer der Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
Zusätzlich gilt: Jeder, den das Finanzamt dazu auffordert, muss eine Steuererklärung abgeben.
Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert oder wenn ihre Gesamteinkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Zu den Gesamteinkünften gehören zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte aus Geldanlagen ohne Abgeltungssteuer. Noch nicht komplett versteuert werden muss derzeit die gesetzliche Rente. Der Anteil, der versteuert werden muss, steigt mit dem Renteneintrittsjahr. Ist ein Arbeitnehmer 2005 in Rente gegangen, muss er zum Beispiel nur 50 Prozent seiner Rente versteuern. Wer 2017 in Rente gegangen ist, muss 74 Prozent versteuern. Beim Renteneintritt im Jahr 2022 sind es 82 Prozent.
Näheres dazu hier:
Steuertipps für Rentner
Wandeln Arbeitnehmer ihr Gehalt zum Teil in Beitragszahlungen zu einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, sind die Beitragszahlungen bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei. Durch die Steueränderungen von 2023 gilt: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer dieser Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind 2023 Beiträge bis zu insgesamt 7.008 Euro steuerfrei.
Änderungen gibt es auch beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen. Als solche gelten Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in einen Rürup-Vertrag (Basis-Rente), in ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine landwirtschaftliche Versorgungskasse. Ab 2023 dürfen solche Zahlungen komplett als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Dauereinrichtung und wurde für 2023 erhöht. Näheres dazu hier:
Homeoffice: Welche Kosten kann ich von der Steuer absetzen?
Zwar steigen derzeit die Zinsen wieder. Noch bewegen sie sich aber auf niedrigem Niveau. In einer extremen Niedrigzinsphase verlangt manche Bank Aufbewahrungsgebühren für das Ersparte, statt Zinsen auszuzahlen.
Angenommen, es werden Zinsen gezahlt. Auf diese wird seit 2015 eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent berechnet. Die Bank führt diese automatisch ans Finanzamt ab. Dabei werden auch Soli und Kirchensteuer gleich abgezogen. Der Sparer selbst braucht sich darum nicht zu kümmern und auch keine Steuererklärung auszufüllen.
In einigen Fällen ist man trotzdem dazu verpflichtet, die Anlage KAP für Kapitaleinkünfte abzugeben. Dies gilt etwa, wenn man unversteuerte Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen erhält. Sinn macht ein Ausfüllen der Anlage KAP jedoch auch, wenn man zum Beispiel einen persönlichen Steuersatz unterhalb von 25 Prozent hat und im Rahmen der Günstigerprüfung vom Finanzamt zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückbekommen möchte.
Vielleicht schafft man es einfach nicht, die Steuererklärung pünktlich abzugeben. Dann kann man beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist auch telefonisch möglich. Es muss jedoch für den Antrag einen guten Grund geben, etwa, dass bestimmte Unterlagen noch nicht vorliegen. Um welchen Zeitraum die Frist dann verlängert wird, entscheidet der jeweilige Finanzbeamte nach den Umständen des einzelnen Falles.
Bei einer verspäteten Abgabe der Einkommenssteuererklärung muss man mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechnen. Das Finanzamt hatte dabei lange ein weitreichendes Ermessen. Allerdings gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2018: Ein Verspätungszuschlag wird in jedem Fall nach § 152 Abgabenordnung festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht innerhalb von 14 Monaten nach dem gesetzlich festgelegten Besteuerungszeitpunkt eingegangen ist.
Das Finanzamt setzt keinen Verspätungszuschlag fest, wenn sich ergibt, dass der Steuerpflichtige gar keine Steuern zahlen musste, oder wenn er glaubhaft machen kann, dass er nichts für die Verspätung konnte. Allerdings geht ein Verschulden von Steuerberatern oder Angestellten zu seinen Lasten.
Versäumen Sie eine gesetzlich festgelegte Abgabefrist, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Zumindest sind es jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.
Nicht immer gilt eine Erkrankung als Entschuldigung dafür, seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abzugeben. So durfte das Finanzamt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln trotz einer Erkrankung des Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag festsetzen (Urteil vom 30.5.2012, Az. 7 K 3652/11). Es hatte sich jedoch um ein zusammen veranlagtes Ehepaar gehandelt, bei dem nur der Mann erkrankt war. Der genaue Zeitraum der Erkrankung ließ sich nicht feststellen. Ungeschickterweise hatte der Mann gegenüber dem Finanzamt auch noch erwähnt, dass er nach seiner Genesung zuerst seine beruflichen Terminarbeiten erledigt habe. Nur: Aus Sicht des Finanzamtes ist die Steuererklärung natürlich viel wichtiger als der Beruf.
In der Regel ist es nicht schwierig, beim Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist zu erwirken. Steuerpflichtige sollten es jedoch vermeiden, ihre Steuererklärung jedes Jahr erst nach einer schriftlichen Erinnerung abzugeben. Dies kann zur Verweigerung einer Fristverlängerung und zu Verspätungszuschlägen führen. Bei Problemen mit dem Finanzamt steht Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht mit Rat und Tat zur Seite.
Vielen Steuerzahlern ist nicht klar, ob und wann sie eine Einkommenssteuererklärung abzugeben haben. Dieser Rechtstipp nennt ihnen auch die aktuellen Abgabefristen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter Grundfreibetrag und Erklärungspflicht? Abgabefrist: Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben? Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Altersvorsorge: Änderungen 2023 Homeoffice-Pauschale 2023 Wie verfährt man mit Kapitalerträgen? Wie kann ich eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen? Welche Folgen hat das Versäumen der Abgabefrist? Welche Folgen hat eine Verspätung durch Krankheit? Praxistipp zur Abgabe der Steuererklärung und Abgabefrist Was versteht man unter Grundfreibetrag und Erklärungspflicht?
Erklärungspflicht bedeutet: Eine Einkommenssteuererklärung muss grundsätzlich jeder abgeben, dessen Einkommen im Veranlagungsjahr den Grundfreibetrag überschreitet. 2022 lag dieser bei 9.984 Euro für Alleinstehende und dem doppelten Bertag für Paare. 2023 wurde der Grundfreibetrag erhöht auf 10.908 Euro für Singles und 21.816 Euro für Paare.
Abgabefrist: Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Früher war die Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Dies hat sich geändert: Fristende ist nun regulär der 31. Juli des Folgejahres. Aber: Corona hat für einige Sonderregeln gesorgt. Daher ändert sich die Frist nun bis 2025 jedes Jahr.
Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 ist bis 2. Oktober 2023 abzugeben. Erledigt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Arbeit, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 bis 31. Juli 2024.
Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist bis zum 2. September 2024 abzugeben, mit Steuerberater bis zum 2. Juni 2025. Ab Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen (Steuererklärung für 2025 ist bis 31. Juli 2026 abzugeben, mit Steuerberater bis 1. März 2027).
Viele Menschen geben freiwillig eine Steuererklärung ab, weil sie sich schlicht Vorteile erhoffen. Mit der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann man bis zu vier Jahre warten. So lange dauert die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung. Allerdings wird so lange kaum jemand warten, da man ja in diesem Fall Geld bekommt und nicht zahlen muss.
Achtung: Bei allen genannten Abgabefristen zählt nicht das Datum des Poststempels oder des Abschickens, sondern allein der Eingang beim Finanzamt.
Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind zunächst einmal Selbstständige – also Gewerbetreibende oder Freiberufler. Welche Arbeitnehmer eine Abgabepflicht für die Einkommenssteuererklärung haben, regelt § 46 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz. Hier einige wichtige Fälle:
- Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn noch Lohnersatzleistungen bezogen haben (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), wenn diese Leistungen über der Grenze von 410 Euro im Jahr liegen,
- Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte erzielt haben, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, Nebeneinkünften oder einer Rente, die über 410 Euro im Jahr liegen,
- Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber gearbeitet haben, wenn die verschiedenen Arbeitsverhältnisse nicht zusammengefasst pauschal besteuert werden,
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die beide Einkünfte erzielen und von denen einer Lohnsteuerklasse V oder VI hat oder die die Steuerklasse IV mit dem Faktorverfahren ausgewählt haben,
- Arbeitnehmer, die sich vom Finanzamt für das entsprechende Jahr Freibeträge haben eintragen lassen,
- Arbeitnehmer, die zunächst als Ehepaar zusammen veranlagt wurden, aber nun geschieden sind, wenn einer der Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
Zusätzlich gilt: Jeder, den das Finanzamt dazu auffordert, muss eine Steuererklärung abgeben.
Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert oder wenn ihre Gesamteinkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Zu den Gesamteinkünften gehören zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte aus Geldanlagen ohne Abgeltungssteuer. Noch nicht komplett versteuert werden muss derzeit die gesetzliche Rente. Der Anteil, der versteuert werden muss, steigt mit dem Renteneintrittsjahr. Ist ein Arbeitnehmer 2005 in Rente gegangen, muss er zum Beispiel nur 50 Prozent seiner Rente versteuern. Wer 2017 in Rente gegangen ist, muss 74 Prozent versteuern. Beim Renteneintritt im Jahr 2022 sind es 82 Prozent.
Näheres dazu hier:
Steuertipps für Rentner
Altersvorsorge: Änderungen 2023
Wandeln Arbeitnehmer ihr Gehalt zum Teil in Beitragszahlungen zu einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, sind die Beitragszahlungen bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei. Durch die Steueränderungen von 2023 gilt: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer dieser Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind 2023 Beiträge bis zu insgesamt 7.008 Euro steuerfrei.
Änderungen gibt es auch beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen. Als solche gelten Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in einen Rürup-Vertrag (Basis-Rente), in ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine landwirtschaftliche Versorgungskasse. Ab 2023 dürfen solche Zahlungen komplett als Sonderausgaben abgezogen werden.
Homeoffice-Pauschale 2023
Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Dauereinrichtung und wurde für 2023 erhöht. Näheres dazu hier:
Homeoffice: Welche Kosten kann ich von der Steuer absetzen?
Wie verfährt man mit Kapitalerträgen?
Zwar steigen derzeit die Zinsen wieder. Noch bewegen sie sich aber auf niedrigem Niveau. In einer extremen Niedrigzinsphase verlangt manche Bank Aufbewahrungsgebühren für das Ersparte, statt Zinsen auszuzahlen.
Angenommen, es werden Zinsen gezahlt. Auf diese wird seit 2015 eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent berechnet. Die Bank führt diese automatisch ans Finanzamt ab. Dabei werden auch Soli und Kirchensteuer gleich abgezogen. Der Sparer selbst braucht sich darum nicht zu kümmern und auch keine Steuererklärung auszufüllen.
In einigen Fällen ist man trotzdem dazu verpflichtet, die Anlage KAP für Kapitaleinkünfte abzugeben. Dies gilt etwa, wenn man unversteuerte Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen erhält. Sinn macht ein Ausfüllen der Anlage KAP jedoch auch, wenn man zum Beispiel einen persönlichen Steuersatz unterhalb von 25 Prozent hat und im Rahmen der Günstigerprüfung vom Finanzamt zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückbekommen möchte.
Wie kann ich eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen?
Vielleicht schafft man es einfach nicht, die Steuererklärung pünktlich abzugeben. Dann kann man beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist auch telefonisch möglich. Es muss jedoch für den Antrag einen guten Grund geben, etwa, dass bestimmte Unterlagen noch nicht vorliegen. Um welchen Zeitraum die Frist dann verlängert wird, entscheidet der jeweilige Finanzbeamte nach den Umständen des einzelnen Falles.
Welche Folgen hat das Versäumen der Abgabefrist?
Bei einer verspäteten Abgabe der Einkommenssteuererklärung muss man mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechnen. Das Finanzamt hatte dabei lange ein weitreichendes Ermessen. Allerdings gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2018: Ein Verspätungszuschlag wird in jedem Fall nach § 152 Abgabenordnung festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht innerhalb von 14 Monaten nach dem gesetzlich festgelegten Besteuerungszeitpunkt eingegangen ist.
Das Finanzamt setzt keinen Verspätungszuschlag fest, wenn sich ergibt, dass der Steuerpflichtige gar keine Steuern zahlen musste, oder wenn er glaubhaft machen kann, dass er nichts für die Verspätung konnte. Allerdings geht ein Verschulden von Steuerberatern oder Angestellten zu seinen Lasten.
Versäumen Sie eine gesetzlich festgelegte Abgabefrist, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Zumindest sind es jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.
Welche Folgen hat eine Verspätung durch Krankheit?
Nicht immer gilt eine Erkrankung als Entschuldigung dafür, seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abzugeben. So durfte das Finanzamt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln trotz einer Erkrankung des Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag festsetzen (Urteil vom 30.5.2012, Az. 7 K 3652/11). Es hatte sich jedoch um ein zusammen veranlagtes Ehepaar gehandelt, bei dem nur der Mann erkrankt war. Der genaue Zeitraum der Erkrankung ließ sich nicht feststellen. Ungeschickterweise hatte der Mann gegenüber dem Finanzamt auch noch erwähnt, dass er nach seiner Genesung zuerst seine beruflichen Terminarbeiten erledigt habe. Nur: Aus Sicht des Finanzamtes ist die Steuererklärung natürlich viel wichtiger als der Beruf.
Praxistipp zur Abgabe der Steuererklärung und Abgabefrist
In der Regel ist es nicht schwierig, beim Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist zu erwirken. Steuerpflichtige sollten es jedoch vermeiden, ihre Steuererklärung jedes Jahr erst nach einer schriftlichen Erinnerung abzugeben. Dies kann zur Verweigerung einer Fristverlängerung und zu Verspätungszuschlägen führen. Bei Problemen mit dem Finanzamt steht Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht mit Rat und Tat zur Seite.
(Bu)