Endlich Frühling: Rechtstipps für Gartenfreunde!

20.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Garten,Blumen,Nachbar,Grundstücksgrenze Auch im und um den Garten taucht manche Rechtsfrage auf. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Grenzabstände beachten: Für Bäume, Sträucher und Hecken gelten in vielen Bundesländern feste Mindestabstände zur Grundstücksgrenze. Oft sind diese in besonderen Nachbarrechtsgesetzen geregelt.

2. Baumschutz: In vielen Gemeinden gibt es sogenannte Baumschutzsatzungen, die ein Absägen von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang bei Bußgeldandrohung untersagen. Ausnahmegenehmigungen erhält man vom örtlich zuständigen Umweltamt.

3. Rücksicht auf Nachbarn: Für Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenschere, Laubbläser, Schredder oder Vertikutierer sind in reinen Wohngebieten an allen Werktagen Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen vorgeschrieben. Der Samstag gilt als Werktag, soweit nicht durch die Gemeinde etwas anderes geregelt ist.
Hobbygärtnern kribbelt es in den Fingern, sobald das Wetter wärmer wird: Endlich kann es losgehen im Garten. Im Frühjahr wird es Zeit, Büsche und Bäume zu beschneiden, Sträucher zu pflegen, Hecken zu trimmen, den Rasen aufzulockern, Blumen zu pflanzen und Gemüse zu sähen. Allerdings sollte man dabei trotz aller praktischen Arbeit auch ein paar rechtliche Details kennen. Schließlich soll der Spaß am Garten ja nicht in Streit mit Nachbarn oder gar in Ärger mit Behörden ausarten.

Darf man überwucherndes Grünzeug einfach abschneiden?


Über die Grundstücksgrenze hinaus wuchernde Sträucher oder Äste, die von Nachbars Garten aus ins eigene Grundstück hereinragen, sorgen oft für Streit unter Nachbarn. Schnell ist man in Versuchung, mal zur Heckenschere zu greifen und den Überwuchs beherzt zurückzustutzen. Nur ist dies nicht immer erlaubt!

Nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück wachsen, abschneiden. Diese Regel gilt auch für überhängende Zweige, wenn der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn zuvor erfolglos eine angemessene Frist für deren Beseitigung gesetzt hat. In diesem Fall hat er also eine Art Selbsthilferecht.

Dieses Recht steht jedoch dem Grundstückseigentümer nur zu, wenn die Wurzeln oder Zweige tatsächlich die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen. Nicht ausreichend ist also, dass sich der Nachbar nur an dem Überhang als solchem stört. Eigenmächtig einfach Büsche oder Bäume des Nachbarn zurückzuschneiden, die in den eigenen Garten hineinragen, ist nicht erlaubt - insbesondere nicht ohne vorherige Fristsetzung.

In einigen Fällen haben Gerichte auch ein solches Selbsthilferecht des Nachbarn abgelehnt. Dies geschah vorwiegend, wenn eine Schädigung des jeweiligen Baumes drohte. Entsprechend entschied zum Beispiel das Landgericht Koblenz im Fall einer unter Naturschutz stehenden Rotbuche (Az. 6 S 162/06). Das Landgericht Coburg erklärte, dass störende Sträucher oder Bäume auch bei korrekter Fristsetzung ohne Reaktion des Baumbesitzers nur so weit zurückgeschnitten werden dürften, dass sie keinen Schaden nehmen. Ansonsten habe der Nachbar, welcher zur Säge gegriffen habe, den Schaden zu ersetzen (Az. 32 S 83/06). Das Landgericht Coburg entschied auch: Hängen die Äste eines Baumes in den Garten des Nachbarn hinein, brauchen nur die Äste abgesägt zu werden, die unterhalb von fünf Metern hängen. Der Nachbar kann nicht verlangen, dass höhere Äste abgesägt werden (Az. 32 S 11/01).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Nachbar auch dann ein Selbsthilferecht auf Rückschnitt des Baumes haben kann, wenn durch den Rückschnitt dessen Standfestigkeit bedroht ist oder der Baum eingehen kann. Das Selbsthilferecht unterliege keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Entscheidend sei lediglich, ob die Nutzung des Nachbargrundstücks durch die über die Grundstücksgrenze in den fremden Garten hängenden Zweige tatsächlich beeinträchtigt sei (Urteil vom 11.6.2021, Az. V ZR 234/19).

Bereits 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht unbedingt von den überhängenden Zweigen selbst ausgehen muss, um das Selbsthilferecht zu begründen. Ausreichend sei, dass die Beeinträchtigung aus den herabfallenden Nadeln, Zapfen oder Blättern bestehe. Hier komme es nicht darauf an, ob die Bepflanzung ortsüblich sei. Das Selbsthilferecht scheide nur aus, wenn die Nutzung des anderen Grundstücks nicht beeinträchtigt wäre (Urteil vom 14.6.2019, Az. V ZR 102/18).

Dazu lesen Sie auch ausführlich in unserem Artikel
Überhängende Äste, Laub und Nadeln - Welche Rechte hat der Nachbar?

Darf man auf Nachbars Grundstück um Rankpflanzen rückzuschneiden?


Immer wieder sorgen Rankpflanzen wie Efeu für Ärger. Aus irgendeinem Grund halten sie sich nicht an Grundstücksgrenzen. Das Landgericht München I erlaubte einem Grundstückseigentümer, das Grundstück seines Nachbarn zu betreten, um den von dort auf der Rückseite seiner Garage hochwachsenden Efeu zu entfernen. Durch diesen war der Außenputz beschädigt worden. Der Efeu hatte auch ein Abtrocknen der Wand verhindert. Der Efeu-Besitzer hatte nicht auf die Aufforderung reagiert, den Efeu zurückzuschneiden. Vorsicht: Es ist strafbar, eigenmächtig den Garten des Nachbarn zu betreten (Az. 30 S 6244/06).

Was darf man gegen Nachbars Bambushecke tun?


Gerne wird Bambus für Hecken genutzt. Er sieht gut aus und schützt vor neugierigen Blicken. Allerdings neigt er auch dazu, sich über ausuferndes Wurzelwerk unterirdisch auszubreiten. Gartenfreunde sollten daher unbedingt für eine sogenannte Rhizomsperre sorgen. Diese verhindert, dass man den Bambus später überall im Rasen und jenseits der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück wiederfindet (oder im eigenen Keller).

Wenn etwas aussieht wie eine Hecke, wird es rechtlich auch so zu behandelt - unabhängig von der Art der Pflanzen. Dies gilt auch für eine Reihe Bambusstauden. Daher sind auch bei diesen die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die Grenzabstände von Pflanzen mit einer bestimmten Höhe festlegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gartenbesitzer seinen Bambus auf die höchstzulässige Höhe einer Hecke entsprechend dem Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg zurückschneiden musste. Das waren hier 1,80 Meter (Urteil vom 25.7.2014, Az. 12 U 162/13).

Was ist hinsichtlich der Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern zu beachten


Für Bäume, Sträucher und Hecken gelten in vielen Bundesländern feste Mindestabstände zur Grundstücksgrenze. Entweder sind diese in besonderen Nachbarrechtsgesetzen geregelt, oder in anderen Vorschriften, zum Beispiel in Bayern im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 47.

Beispiel: In Berlin gelten diese Abstände:

- Stark wachsende Bäume: 3 Meter,
- nicht hochstämmige Obstbäume: 1 Meter,
- andere Bäume: 1,50 Meter,
- Sträucher: 0,50 Meter,
- Hecken über 2 Meter Höhe: 1 Meter,
- Hecken bis zu 2 Meter Höhe: 0,50 Meter.

Meist wird dabei von der Mitte des Stammes aus gemessen. Allerdings gilt dies nicht in allen Bundesländern. Leider können die Abstände in jedem Bundesland unterschiedlich sein!

Tipp: Beim Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Nachbarn hin empfiehlt es sich, von Anfang an das künftige Wachstum der Pflanzen einzukalkulieren!

Was müssen Gartenfreunde zum Komposthaufen wissen?


Für den Garten ist Kompost wichtig. Er trägt zur natürlichen Düngung bei. Zusätzlich hilft ein Komposthaufen auch dabei, Grünabfälle umweltschonend zu entsorgen.
Zu den kompostierbaren Abfällen gehören etwa Kaffee- und Teesatz einschließlich Filtertüten und Beutel ohne Metallklammern, Reste von Obst- und Gemüse, Stroh, Eierschalen, Rasen-, Strauch- und Baumschnitt sowie Rinde, Sägemehl und Laub. Größere Teile sollten Gartenbesitzer zum Kompostieren zerkleinern.

Oft hat ein Komposthaufen jedoch oft den Nachteil, dass er unangenehm riecht und Insekten anzieht. Aber: Nachbarn haben grundsätzlich unwesentliche Beeinträchtigungen ihres Grundstückes zu dulden. Nur, wenn Gestank und Fliegenschwärme zu schlimm werden, haben sie unter Umständen einen Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens. Daher empfiehlt es sich, diesen nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufzubauen. Für kleinere Gärten ist ein geschlossener Kompostbehälter zu empfehlen. Dieser stinkt nicht und kompostiert den Bioabfall obendrein schneller.

Bis wann ist der Heckenschnitt erlaubt?


Jede Hecke muss gelegentlich geschnitten werden - nicht zuletzt, damit sie nicht auf das Nachbargrundstück ausufert oder gar Fußgänger auf einem öffentlichen Gehweg behindert. Dazu gibt es eine klare Regelung in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Der Grund: Es sollen die Tiere geschützt werden, welche in dieser Zeit in der Hecke ihre Nester bauen und ihre Jungen aufziehen - hauptsächlich Vögel. Bei Zuwiderhandlung droht ein saftiges Bußgeld. Mehr dazu hier:
Heckenschnitt: Zwischen 1. März und 30. September grundsätzlich verboten

Wann stehen Bäume im Garten unter Schutz?


Infolge der Klimadiskussion werden Bäume wieder stärker als wertvolle Sauerstofflieferanten und weniger als störende Schattenwerfer angesehen. Auch zuvor gab es jedoch bereits in vielen deutschen Gemeinden sogenannte Baumschutzsatzungen, die ein Absägen von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang bei saftiger Bußgeldandrohung untersagen. Ausnahmegenehmigungen bekommt man vom örtlich zuständigen Umweltamt, insbesondere bei unrettbar kranken oder morschen Bäumen. Vom eigenmächtigen Absägen ist abzuraten: Plötzlich verschwundene Bäume können zu Bußgeldern führen.

Natürlich können von Bäumen auch Beeinträchtigungen ausgehen. Nachbarn können dagegen meist nur wenig ausrichten. In einem Fall entschied sogar der Bundesgerichtshof: Ein Grundstückseigentümer könne nicht verlangen, dass drei völlig gesunde Birken auf einem Nachbargrundstück gefällt werden, nur weil deren Laub, Pollen und Reisig auf sein Grundstück fielen. Hier standen die Bäume in vorschriftsmäßigem Abstand zur Grundstücksgrenze (Urteil vom 20.9.2019, Az. V ZR 218/18).

Wann dürfen Rasenmäher, Heckenscheere & Co. genutzt werden?


Bei aller Freude an der Gartenarbeit: Lärm von Maschinen und Geräten stört die Nachbarn. Auch hier gibt es Regeln: An Sonn- und Feiertagen dürfen im Garten keine lauten Geräte betrieben werden. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) schreibt die Betriebszeiten von Rasenmäher und Heckenschere im Freien genau vor. Die Verordnung enthält eine Liste von 57 Gerätegruppen. Sie gilt für Baumaschinen und Reinigungsfahrzeuge genauso wie für Gartengeräte, wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenschere, Laubbläser, Schredder oder Vertikutierer. Für alle diese Geräte sind in reinen Wohngebieten Ruhezeiten an allen Werktagen von 20 bis 7 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen vorgeschrieben.

Wichtig: Nach dieser bundesweiten Verordnung gilt der Samstag als Werktag. Lauter Geräteeinsatz ist also erlaubt. Die Verordnung schützt nicht die Mittagszeit an Werktagen. Allerdings kann es abweichende Lärmschutzregeln der Gemeinde geben.

Praxistipp zu den Regeln im Garten und unter Nachbarn


Wenn es zum Streit über Gartenfragen mit einem Nachbarn kommt, sollte man zuerst immer eine gütliche Einigung anstreben. Denn: Nichts trübt die gute Nachbarschaft auf Dauer so effektiv wie ein Rechtsstreit. Manches Problem soll sich ja auch bei Bier und Grillwurst lösen lassen. Wenn nicht, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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