Erstattungsfähigkeit von Standkosten nach einem Verkehrsunfall - Was ist zu beachten?
02.08.2023, Autor: Herr Daniel Tabaka / Lesedauer ca. 3 Min. (189 mal gelesen)
Ist ein beschädigtes Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr verkehrssicher, wird es regelmäßig abgeschleppt und zunächst auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt, welche (gegebenenfalls) auch die Reparatur durchführen soll, abgestellt und verwahrt. Hierfür fallen in aller Regel kalendertäglich Standkosten an, d.h. so lange, wie das beschädigte Fahrzeug dort steht, kostet das den Unfallgeschädigten Geld.
Diese Standkosten stellen dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition dar und müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach dem geltenden Schadensersatzrecht so gestellt werden, wie er stünde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis (Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre.
Immerhin erfolgt die vorübergehende Verwahrung aus nachvollziehbaren Gründen. Denn das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug darf nicht einfach auf öffentlichen Flächen abgestellt werden, während bspw. zunächst ein Kfz-Sachverständiger zwecks Schadensbegutachtung gefunden und beauftragt werden muss, im Falle eines festgestellten (wirtschaftlichen) Totalschadens sodann mit einem Restwertkäufer in Kontakt getreten und die Verkaufsabwicklung eingeleitet oder aber auf die Durchführung der Reparatur gewartet werden muss (ggfs. verbunden mit entsprechenden Lieferzeiten für Ersatzteile).
Wichtig ist jedoch für eine Kostenerstattung, dass dem Unfallgeschädigten diese Standkosten auch tatsächlich, d.h. nachweislich entstanden sind (Rechnung als Nachweis). Schließlich dient das Schadensersatzrecht dem Schadensausgleich, nicht der persönlichen Bereicherung des Geschädigten.
Die Standkosten müssen in Hinblick auf die Standdauer sowie der Höhe nach angemessen sein. Schließlich trifft den Unfallgeschädigten von Gesetzes wegen eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. der Unfallgeschädigte darf den Unfallschaden (wozu auch etwaige Standkosten gehören) nicht durch sein eigenes Verhalten unnötig in die Höhe treiben.
In Hinblick auf die Standdauer ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass nur solche Positionen des Unfallgeschädigten erstattungsfähig sind, die für die Herstellung des früheren Zustandes auch erforderlich sind, d.h. solche, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Grundsätzlich darf ein wirtschaftlich denkender Unfallgeschädigter solche Standkosten für notwendig und zweckmäßig halten, die dadurch entstehen, dass der Unfallschaden zunächst begutachtet und das Fahrzeug anschließend zum Restwert veräußert (bei Totalschaden) oder repariert werden muss. Allerdings muss der Geschädigte – entsprechend der auf ihn entfallenden Schadensminderungspflicht – nach dem Unfall auch zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern tätig werden, wobei ihm gewisse Überlegungszeiten zugestanden werden müssen (bspw., ob das reparaturfähige Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden tatsächlich veräußert oder repariert werden soll).
Für welche konkrete Standdauer die gegnerische Versicherung die Standkosten übernimmt bzw. übernehmen muss, d.h. wie lange das beschädigte Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung bei einem kostenpflichtigen Verwahrer stehen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (bspw. von der Dauer für die Erstellung eines Schadengutachtens und einer angemessenen Überlegungszeit in Hinblick auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung usw.). Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und variiert zwischen einem Zeitraum von 14 Tagen bis über einen Monat. Im Zweifel muss der Unfallgeschädigte darlegen und beweisen, dass die (möglicherweise längere) Standdauer tatsächlich notwendig war und nicht auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist, bspw. aufgrund folgender Umstände:
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Reparaturauftrag erteilt wird, ist in aller Regel kein weiteres Standgeld mehr zu zahlen, weil die Reparaturkosten diese Kosten regelmäßig bereits enthalten.
Den Zeitraum, für den unter Beachtung aller Umstände Standkosten zu erstatten sind, kann ein Gericht nach geltendem Zivilprozessrecht schätzen (sog. Schadensschätzung).
In der Regel beträgt das erstattungsfähige Standgeld – unter Beachtung der derzeitigen Teuerungsraten und Preisentwicklungen – zwischen 5,- und 12,50 € kalendertäglich. Teurere Standkosten muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten nicht übernehmen. Insoweit bleibt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorbehalten, günstigere Tagessätze und damit eine günstigere Unterstell-/Abstellmöglichkeit, als von dem Unfallgeschädigten in Anspruch genommen und geltend gemacht, einzuwenden.
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Diese Standkosten stellen dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition dar und müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach dem geltenden Schadensersatzrecht so gestellt werden, wie er stünde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis (Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre.
Immerhin erfolgt die vorübergehende Verwahrung aus nachvollziehbaren Gründen. Denn das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug darf nicht einfach auf öffentlichen Flächen abgestellt werden, während bspw. zunächst ein Kfz-Sachverständiger zwecks Schadensbegutachtung gefunden und beauftragt werden muss, im Falle eines festgestellten (wirtschaftlichen) Totalschadens sodann mit einem Restwertkäufer in Kontakt getreten und die Verkaufsabwicklung eingeleitet oder aber auf die Durchführung der Reparatur gewartet werden muss (ggfs. verbunden mit entsprechenden Lieferzeiten für Ersatzteile).
Wichtig ist jedoch für eine Kostenerstattung, dass dem Unfallgeschädigten diese Standkosten auch tatsächlich, d.h. nachweislich entstanden sind (Rechnung als Nachweis). Schließlich dient das Schadensersatzrecht dem Schadensausgleich, nicht der persönlichen Bereicherung des Geschädigten.
Die Standkosten müssen in Hinblick auf die Standdauer sowie der Höhe nach angemessen sein. Schließlich trifft den Unfallgeschädigten von Gesetzes wegen eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. der Unfallgeschädigte darf den Unfallschaden (wozu auch etwaige Standkosten gehören) nicht durch sein eigenes Verhalten unnötig in die Höhe treiben.
In Hinblick auf die Standdauer ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass nur solche Positionen des Unfallgeschädigten erstattungsfähig sind, die für die Herstellung des früheren Zustandes auch erforderlich sind, d.h. solche, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Grundsätzlich darf ein wirtschaftlich denkender Unfallgeschädigter solche Standkosten für notwendig und zweckmäßig halten, die dadurch entstehen, dass der Unfallschaden zunächst begutachtet und das Fahrzeug anschließend zum Restwert veräußert (bei Totalschaden) oder repariert werden muss. Allerdings muss der Geschädigte – entsprechend der auf ihn entfallenden Schadensminderungspflicht – nach dem Unfall auch zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern tätig werden, wobei ihm gewisse Überlegungszeiten zugestanden werden müssen (bspw., ob das reparaturfähige Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden tatsächlich veräußert oder repariert werden soll).
Für welche konkrete Standdauer die gegnerische Versicherung die Standkosten übernimmt bzw. übernehmen muss, d.h. wie lange das beschädigte Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung bei einem kostenpflichtigen Verwahrer stehen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (bspw. von der Dauer für die Erstellung eines Schadengutachtens und einer angemessenen Überlegungszeit in Hinblick auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung usw.). Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und variiert zwischen einem Zeitraum von 14 Tagen bis über einen Monat. Im Zweifel muss der Unfallgeschädigte darlegen und beweisen, dass die (möglicherweise längere) Standdauer tatsächlich notwendig war und nicht auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist, bspw. aufgrund folgender Umstände:
- Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (Lieferengpässe)
- Untätigkeit bzw. Weigerungshaltung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung (mutwillige Verzögerungen bei der Schadensregulierung)
- Auftragslage und Auslastung der örtlichen Gutachter/Kfz-Sachverständigen
- Geschäftszeiten, Feiertage, Urlaubszeiten und Postlaufzeiten
- Überlegungszeit nach Erstellung des Schadengutachtens (insb. in Bezug auf fiktive Abrechnung, Reparatur oder Veräußerung zum Restwert)
- Erfordernis einer längeren Standzeit zwecks Nachbegutachtung/weiterer Beweissicherung
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Reparaturauftrag erteilt wird, ist in aller Regel kein weiteres Standgeld mehr zu zahlen, weil die Reparaturkosten diese Kosten regelmäßig bereits enthalten.
Den Zeitraum, für den unter Beachtung aller Umstände Standkosten zu erstatten sind, kann ein Gericht nach geltendem Zivilprozessrecht schätzen (sog. Schadensschätzung).
In der Regel beträgt das erstattungsfähige Standgeld – unter Beachtung der derzeitigen Teuerungsraten und Preisentwicklungen – zwischen 5,- und 12,50 € kalendertäglich. Teurere Standkosten muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten nicht übernehmen. Insoweit bleibt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorbehalten, günstigere Tagessätze und damit eine günstigere Unterstell-/Abstellmöglichkeit, als von dem Unfallgeschädigten in Anspruch genommen und geltend gemacht, einzuwenden.
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