Grundzüge des Pauschalreiserechts

14.06.2016, Autor: Herr Achim Böth / Lesedauer ca. 2 Min. (232 mal gelesen)
Der Rechtstipp soll in die Grundzüge des Pauschalreiserechts einführen.

Das Reiserecht der §§ 651a bis 651m BGB betrifft die Rechtsbeziehungen zum Reiseveranstalter und bezieht sich nur auf Pauschalreisen.

Sollte sich vor Ort herausstellen, dass die dortigen Gegebenheiten nicht der Katalogbeschreibung entsprechen (z.B. Zimmer zu klein, Pool, Meerblick oder Sportmöglichkeiten nicht vorhanden; Hygienemängel), liegt ein Mangel der Reise vor, welcher in absoluten Extremfällen sogar zum Reiserücktritt/Kündigung berechtigen kann.

Eventuell stehen Ihnen darüber hinaus auch zusätzliche Schadensersatzansprüche zu.
Diesbezüglich handelt es sich vor allem um den oft vergessenen Anspruch auf Schadenersatz für vertane Urlaubszeit. Voraussetzung ist eine im Endeffekt „nutzlos“ aufgewendete Urlaubszeit wegen einer Vereitelung der Reise oder einer derart erheblichen Beeinträchtigung, die zumindest eine überwiegende Wertlosigkeit der Reise zur Folge hat. Dies wird nach Reisetagen bemessen - kann also auch nur einzelne Tage der Reise betreffen - und ist selbstverständlich für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

Dieser Anspruch besteht dann gegebenenfalls zusätzlich zu dem eigentlichen Minderungsanspruch.
In den meisten Fällen können Sie aufgrund der Mängel allerdings nur den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern und das zu viel gezahlte Geld zurückverlangen.
Dabei müssen Sie z.B. auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten grundsätzlich nicht ersatzlos hinnehmen (so OLG Celle, Urteil vom 07.02.2013, 11 U 82/12). Dies zumindest bei einer zur Störung der Nachtruhe führenden Flugzeitänderung.
Der Wechsel auf eine „Billigairline“ berechtigt bei anderweitiger Prospektangabe grundsätzlich zur Minderung des Reispreises. Nach einem älteren Urteil des LG Kleve vom 17.08.20 01, 6 S 120/01, soll für den Fall, dass der Flug - entgegen der Prospektzusicherung - nicht mit einer der dort genannten deutschen, sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt wird, der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs. 4 S 2 zurücktreten können. Dies soll auch dann gelten, wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungsänderung für den Fluggast unzumutbar sei. Diese Ansicht wird allerdings von den Obergerichten so nicht unbedingt vertreten.
Die Höhe der jeweiligen Minderung wird dabei häufig anhand der von der 24. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts Frankfurt a.M. entwickelten „Frankfurter Tabelle“ oder auch der Kemptener Reisemängeltabelle berechnet.

Ansprüche nach den §§ 651c bis § 651f BGB sind wegen der Ausschlussfrist des § 651g BGB unbedingt bzw. zwingend innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Ebenfalls sind Mängel zwingend und frühzeitig bereits am Urlaubsort zu rügen, damit der Reiseveranstalter für Abhilfe sorgen kann (§ 651c BGB).
Von einer vorbehaltlosen Einlösung der von den Reiseveranstaltern oftmals übersendeten Schecks (sogenannte „Scheckfalle“) rate ich dringend ab, da dies eine abschließende Abfindung zumindest darstellen kann und dann vor Gericht keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden können (so z.B. reiserechtlich AG Duisburg v. 16.04.2008 zu 53 C 646/08).
Bevor Sie einen solchen Scheck einlösen, sollten Sie daher unbedingt vorher einen entsprechenden Vorbehalt gegenüber dem Reiseveranstalter erklären.

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