Können behördlich abgelehnte Bauanträge erneut zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens gemacht werden?
07.01.2014, Autor: Herr Hanns-Christian Fricke / Lesedauer ca. 1 Min. (1022 mal gelesen)
Im Rahmen des Beitrags wird der Frage nachgegangen, ob die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag erneut bearbeiten und prüfen muss, wenn sie einen inhaltsgleichen Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt hat.
Grundsätzlich kann ein Bauantrag, der durch die Baubehörde bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, erneut zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens gemacht werden. Ist ein Genehmigungsgesuch jedoch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern auch eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft einer Klageabweisung auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer solchen Konstellation bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage deshalb weder in einem nachfolgenden Beseitigungs- noch in einem erneuten Genehmigungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Vorhaben – entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung – doch materiell baurechtmäßig sei (BVerwG, Urt. v. 06.06.1975, IV C 15.73, BVerwGE 48, 271-279).
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Hanns-Christian Fricke
(Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hannover)
Grundsätzlich kann ein Bauantrag, der durch die Baubehörde bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, erneut zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens gemacht werden. Ist ein Genehmigungsgesuch jedoch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern auch eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft einer Klageabweisung auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer solchen Konstellation bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage deshalb weder in einem nachfolgenden Beseitigungs- noch in einem erneuten Genehmigungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Vorhaben – entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung – doch materiell baurechtmäßig sei (BVerwG, Urt. v. 06.06.1975, IV C 15.73, BVerwGE 48, 271-279).
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Hanns-Christian Fricke
(Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hannover)