Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung von Beamten
04.06.2013, Autor: Herr Hanns-Christian Fricke / Lesedauer ca. 1 Min. (1249 mal gelesen)
Im Rahmen dieses Beitrags wird auf die rechtlichen Anforderungen eingegangen, die bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung von Beamten zur Klärung der Dienstfähigkeit zu beachten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2012 (2 C 17/10) klargestellt, welche Anforderungen durch den Dienstherren zu beachten sind, wenn gegenüber Beamten eine ärztliche Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit angeordnet wird. Dieser – für Beamte bedeutsamen – Entscheidung lassen sich zwei wesentliche Kernaussagen entnehmen:
1. Der Anlass der Untersuchung muss erkennbar sein
Zunächst muss die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss also nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene „werde schon wissen, worum es gehe“. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung vielmehr zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
2. Ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit erforderlich
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss sich außerdem auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen mithin Feststellungen zugrunde gelegt werden können, welche die „Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend“ erscheinen lassen.
Für Beamte, die einer Untersuchungsanordnung Folge leisten müssen, bietet das Urteil eine Übersicht der in diesem Zusammenhang zu beachtenden rechtlichen Anforderungen. Auch für Dienstherrn werden in der Entscheidung wertvolle Hinweise gegeben.
Bitte beachten Sie, dass dieser Rechtsprechungshinweis eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Dr. Hanns-Christian Fricke
(Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2012 (2 C 17/10) klargestellt, welche Anforderungen durch den Dienstherren zu beachten sind, wenn gegenüber Beamten eine ärztliche Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit angeordnet wird. Dieser – für Beamte bedeutsamen – Entscheidung lassen sich zwei wesentliche Kernaussagen entnehmen:
1. Der Anlass der Untersuchung muss erkennbar sein
Zunächst muss die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss also nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene „werde schon wissen, worum es gehe“. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung vielmehr zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
2. Ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit erforderlich
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss sich außerdem auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen mithin Feststellungen zugrunde gelegt werden können, welche die „Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend“ erscheinen lassen.
Für Beamte, die einer Untersuchungsanordnung Folge leisten müssen, bietet das Urteil eine Übersicht der in diesem Zusammenhang zu beachtenden rechtlichen Anforderungen. Auch für Dienstherrn werden in der Entscheidung wertvolle Hinweise gegeben.
Bitte beachten Sie, dass dieser Rechtsprechungshinweis eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Dr. Hanns-Christian Fricke
(Fachanwalt für Verwaltungsrecht)