Kündigung wegen Eigenbedarfs zugunsten von Nichten und Neffen
20.05.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (2915 mal gelesen)
Eine Eigenbedarfskündigung einer Wohnung ist ohne Weiteres zugunsten von leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters zulässig
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters gehören ohne Weiteres zum Kreis der privilegierten Familienangehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, zugunsten derer eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses zulässig ist. Einer engen sozialen Bindung bedarf es bei diesem Ver-wandtschaftsgrad nicht (BGH vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09).
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Eigenbedarfskündigung eines Wohnraummietverhältnisses u. a. dann zulässig, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen benötigt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist insoweit allerdings zu differenzieren. Bei entfernten Verwandten bedarf es zusätzlich einer konkreten persönlichen oder sozialen Bindung im Einzelfall zwischen dem Vermieter und dem begünstigten Angehörigen. Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder der Schwägerschaft ist, desto enger muss die persönliche oder soziale Bindung sein. Allerdings entsprach es schon bisher der herrschenden Rechtsprechung, dass es bei engen Verwandten, wie z. B. Geschwistern des Vermieters, der zusätzlichen Prüfung der engen persönlichen oder sozialen Bindung nicht bedarf. Diese wird vielmehr vermutet.
In seiner neuen Entscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass diese Vermutung nicht nur zu-gunsten von Geschwistern des Vermieters gilt, sondern auch zugunsten von deren Kindern, d. h. den leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters. Begründet wird diese Rechtsauffassung mit der Wer-tung des Gesetzgebers in anderen Regelungen der Rechtsordnung, in denen ebenfalls bei diesem Grad der Verwandtschaft ohne Weiteres von einer engen persönlichen Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität ausgegangen wird, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen bedarf. Herangezogen werden dabei die Regelungen über Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs nicht nur zugunsten seiner Geschwister sondern auch zugunsten seiner leiblichen Nichten und Neffen kündigen kann, ohne dass er im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit darlegen und beweisen muss. Allerdings dürfte das Urteil so zu interpretieren sein, dass für deren Kinder die Privilegierung nicht mehr gilt.
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters gehören ohne Weiteres zum Kreis der privilegierten Familienangehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, zugunsten derer eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses zulässig ist. Einer engen sozialen Bindung bedarf es bei diesem Ver-wandtschaftsgrad nicht (BGH vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09).
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Eigenbedarfskündigung eines Wohnraummietverhältnisses u. a. dann zulässig, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen benötigt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist insoweit allerdings zu differenzieren. Bei entfernten Verwandten bedarf es zusätzlich einer konkreten persönlichen oder sozialen Bindung im Einzelfall zwischen dem Vermieter und dem begünstigten Angehörigen. Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder der Schwägerschaft ist, desto enger muss die persönliche oder soziale Bindung sein. Allerdings entsprach es schon bisher der herrschenden Rechtsprechung, dass es bei engen Verwandten, wie z. B. Geschwistern des Vermieters, der zusätzlichen Prüfung der engen persönlichen oder sozialen Bindung nicht bedarf. Diese wird vielmehr vermutet.
In seiner neuen Entscheidung hat der BGH nunmehr festgestellt, dass diese Vermutung nicht nur zu-gunsten von Geschwistern des Vermieters gilt, sondern auch zugunsten von deren Kindern, d. h. den leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters. Begründet wird diese Rechtsauffassung mit der Wer-tung des Gesetzgebers in anderen Regelungen der Rechtsordnung, in denen ebenfalls bei diesem Grad der Verwandtschaft ohne Weiteres von einer engen persönlichen Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität ausgegangen wird, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen bedarf. Herangezogen werden dabei die Regelungen über Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs nicht nur zugunsten seiner Geschwister sondern auch zugunsten seiner leiblichen Nichten und Neffen kündigen kann, ohne dass er im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit darlegen und beweisen muss. Allerdings dürfte das Urteil so zu interpretieren sein, dass für deren Kinder die Privilegierung nicht mehr gilt.