Verschuldensabwägung bei Kollision nach Einfädeln im "Reißverschlußverfahren"
17.12.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (4030 mal gelesen)
Zur Haftungsquote beim Spurwechsel nach dem "Reißverschlußverfahren"
Aus einer Entscheidung des AG Dortmund vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, lassen sich im Hinblick auf den Spurwechsel im sogenannten „Reißverschlussverfahren“ hilfreiche Schlussfolgerun-gen gewinnen.
Zu entscheiden war ein Fall, bei dem auf einer zweispurigen Straße die rechte Spur endete, so dass diese Fahrer von der rechten Spur auf die linke Spur hinüber wechseln mussten. Ein derartiger Spurwechsel ist grundsätzlich im sogenannten „Reißverschlussverfahren“ vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war es dabei zu einer Kollision zweier Fahrzeuge gekommen.
Das Gericht hat zunächst entschieden, dass auch bei dieser Konstellation der Spurwechsler jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, und die Fahrspur erst wechseln darf, nachdem er entweder eine ausreichend große Lücke abgewartet hat, oder sich durch Blickkontakt verständigt hat, dass das rückwärtige, bevorrechtigte Fahrzeug zu seinen Gunsten auf die Vorfahrt verzichtet. Bei einer Kollision spricht ein Anscheinsbeweis zunächst für das Verschulden des Spurwechslers.
Insbesondere hat das Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Verpflichtung zum Spurwechsel im „Reißverschlussverfahren“ nicht bedeutet, dass der Spurwechsler insoweit ein Vorfahrtsrecht hat, oder sich die Einfahrt erzwingen darf. Er muss auf jeden Fall eine ausreichende Lücke abwarten.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass im vorliegenden Fall der andere Fahrzeugführer ohne einen Haf-tungsanteil verblieben ist. Er hätte nämlich berücksichtigen müssen, dass im Straßenverkehr das Herüberwechseln von Fahrzeugen von dem endenden Fahrstreifen auf den bevorrechtigten Fahrstreifen ein häufig zu beobachtender Fahrvorgang ist, der von ihm hätte einkalkuliert werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn hier der Spurwechsel entsprechend dem „Reißverschlussverfahren“ vorgenommen wurde.
Etwas Anderes hätte nur dann gegolten, wenn für ihn das Herüberwechseln vollkommen überraschend und nicht vorhersehbar gewesen wäre. Dies hätte er allerdings beweisen müssen, was ihm nicht gelungen ist. Somit verblieb es auch für ihn bei einer Mithaftung von 20 % aus der Betriebsgefahr.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass in einer derartigen Situation beide Parteien verpflichtet sind, aufmerksam und rücksichtsvoll zu fahren, und keiner bei einer Kollision damit rechnen kann, zu 100 % haftungsfrei zu bleiben. Gleichwohl muss sich jeder bewusst sein, dass die weit überwiegende Ver-antwortlichkeit bei demjenigen liegt, der die Fahrspur wechselt.
Aus einer Entscheidung des AG Dortmund vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, lassen sich im Hinblick auf den Spurwechsel im sogenannten „Reißverschlussverfahren“ hilfreiche Schlussfolgerun-gen gewinnen.
Zu entscheiden war ein Fall, bei dem auf einer zweispurigen Straße die rechte Spur endete, so dass diese Fahrer von der rechten Spur auf die linke Spur hinüber wechseln mussten. Ein derartiger Spurwechsel ist grundsätzlich im sogenannten „Reißverschlussverfahren“ vorzunehmen. Im vorliegenden Fall war es dabei zu einer Kollision zweier Fahrzeuge gekommen.
Das Gericht hat zunächst entschieden, dass auch bei dieser Konstellation der Spurwechsler jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, und die Fahrspur erst wechseln darf, nachdem er entweder eine ausreichend große Lücke abgewartet hat, oder sich durch Blickkontakt verständigt hat, dass das rückwärtige, bevorrechtigte Fahrzeug zu seinen Gunsten auf die Vorfahrt verzichtet. Bei einer Kollision spricht ein Anscheinsbeweis zunächst für das Verschulden des Spurwechslers.
Insbesondere hat das Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Verpflichtung zum Spurwechsel im „Reißverschlussverfahren“ nicht bedeutet, dass der Spurwechsler insoweit ein Vorfahrtsrecht hat, oder sich die Einfahrt erzwingen darf. Er muss auf jeden Fall eine ausreichende Lücke abwarten.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass im vorliegenden Fall der andere Fahrzeugführer ohne einen Haf-tungsanteil verblieben ist. Er hätte nämlich berücksichtigen müssen, dass im Straßenverkehr das Herüberwechseln von Fahrzeugen von dem endenden Fahrstreifen auf den bevorrechtigten Fahrstreifen ein häufig zu beobachtender Fahrvorgang ist, der von ihm hätte einkalkuliert werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn hier der Spurwechsel entsprechend dem „Reißverschlussverfahren“ vorgenommen wurde.
Etwas Anderes hätte nur dann gegolten, wenn für ihn das Herüberwechseln vollkommen überraschend und nicht vorhersehbar gewesen wäre. Dies hätte er allerdings beweisen müssen, was ihm nicht gelungen ist. Somit verblieb es auch für ihn bei einer Mithaftung von 20 % aus der Betriebsgefahr.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass in einer derartigen Situation beide Parteien verpflichtet sind, aufmerksam und rücksichtsvoll zu fahren, und keiner bei einer Kollision damit rechnen kann, zu 100 % haftungsfrei zu bleiben. Gleichwohl muss sich jeder bewusst sein, dass die weit überwiegende Ver-antwortlichkeit bei demjenigen liegt, der die Fahrspur wechselt.