Lärmbelätigung in der Eigentümergemeinschaft in Spanien
13.09.2024, Autor: Herr Ingmar Hessler / Lesedauer ca. 2 Min. (33 mal gelesen)
Wie sollte man gegen Lärmbelästigungen und Ruhestörungen in Eigentümergemeinschaften in Spanien vorgehen?
Ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nº 4 von Burgos (Urteil nº 197 vom 29. Mai 2024) hat sich mit einer Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter und dessen Vermieter wegen erheblicher Lärmbelästigung und Ruhestörung befasst. Den Beklagten wurde vorgeworfen, auch nachts durch laute Geräusche, heftige Streitigkeiten, zuschlagende Türen sowie das Wegwerfen von Zigaretten und Müll den Hausfrieden massiv zu stören.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Mieter wurde zur Unterlassung der Ruhestörungen zu jeder Tages- und Nachtzeit verurteilt, der Vermieter wurde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich der Mieter regelkonform verhält. Eine Vertragsauflösung lehnte das Gericht jedoch ab, da es sich eher um ein das Zusammenleben störendes Verhalten als um eine unzulässige (gewerbliche) Tätigkeit handelte, wie die Eigentümergemeinschaft argumentiert hatte. Zudem hätten die Störungen zuletzt abgenommen, so dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre.
Laut spanischem Wohnungseigentumsgesetz sind in Wohnanlagen Aktivitäten verboten, die der Immobilie schaden oder gegen Bestimmungen zu störenden, schädlichen oder illegalen Handlungen verstoßen. Bei Verstößen kann die Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung klagen und sogar eine Nutzungsuntersagung für bis zu 3 Jahre erwirken.
Entscheidend für den Erfolg einer solchen Klage sind die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere vorherige Abmahnung und Beschluss der Eigentümerversammlung, sowie konkrete Beweise. Die Gerichte wägen sorgfältig zwischen den Interessen der Gemeinschaft und den Rechten des Störers ab und bevorzugen ausgewogene, verhältnismäßige Lösungen.
Eigentümergemeinschaften sollten Vorfälle sorgfältig dokumentieren und den Klageweg erst beschreiten, wenn andere Lösungen ausgeschöpft sind. Mieter können wegen schwerwiegender Störungen im Extremfall ihr Mietverhältnis einbüßen, meist werden aber mildere Maßnahmen wie Unterlassungsanordnungen bevorzugt. Vermieter haften für das Verhalten ihrer Mieter mit, wenn sie auf Beschwerden nicht reagieren.
Solche Gerichtsverfahren können sich über Monate hinziehen und entsprechende Kosten verursachen, weshalb eine gute Vorbereitung und eine ebensolche strategische Planung wichtig sind. Dann nämlich besteht die Chance auf eine Verurteilung der Gegenseite zur Tragung der Kosten in gesetzlicher Höhe.
Einen ausführlichen Artikel mit umfassender Analyse des beschriebenen Urteils finden Sie hier.
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Ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nº 4 von Burgos (Urteil nº 197 vom 29. Mai 2024) hat sich mit einer Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter und dessen Vermieter wegen erheblicher Lärmbelästigung und Ruhestörung befasst. Den Beklagten wurde vorgeworfen, auch nachts durch laute Geräusche, heftige Streitigkeiten, zuschlagende Türen sowie das Wegwerfen von Zigaretten und Müll den Hausfrieden massiv zu stören.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Mieter wurde zur Unterlassung der Ruhestörungen zu jeder Tages- und Nachtzeit verurteilt, der Vermieter wurde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich der Mieter regelkonform verhält. Eine Vertragsauflösung lehnte das Gericht jedoch ab, da es sich eher um ein das Zusammenleben störendes Verhalten als um eine unzulässige (gewerbliche) Tätigkeit handelte, wie die Eigentümergemeinschaft argumentiert hatte. Zudem hätten die Störungen zuletzt abgenommen, so dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre.
Laut spanischem Wohnungseigentumsgesetz sind in Wohnanlagen Aktivitäten verboten, die der Immobilie schaden oder gegen Bestimmungen zu störenden, schädlichen oder illegalen Handlungen verstoßen. Bei Verstößen kann die Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung klagen und sogar eine Nutzungsuntersagung für bis zu 3 Jahre erwirken.
Entscheidend für den Erfolg einer solchen Klage sind die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere vorherige Abmahnung und Beschluss der Eigentümerversammlung, sowie konkrete Beweise. Die Gerichte wägen sorgfältig zwischen den Interessen der Gemeinschaft und den Rechten des Störers ab und bevorzugen ausgewogene, verhältnismäßige Lösungen.
Eigentümergemeinschaften sollten Vorfälle sorgfältig dokumentieren und den Klageweg erst beschreiten, wenn andere Lösungen ausgeschöpft sind. Mieter können wegen schwerwiegender Störungen im Extremfall ihr Mietverhältnis einbüßen, meist werden aber mildere Maßnahmen wie Unterlassungsanordnungen bevorzugt. Vermieter haften für das Verhalten ihrer Mieter mit, wenn sie auf Beschwerden nicht reagieren.
Solche Gerichtsverfahren können sich über Monate hinziehen und entsprechende Kosten verursachen, weshalb eine gute Vorbereitung und eine ebensolche strategische Planung wichtig sind. Dann nämlich besteht die Chance auf eine Verurteilung der Gegenseite zur Tragung der Kosten in gesetzlicher Höhe.
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