Reform der Erbschaftssteuer: Schäuble kommt Kritikern teilweise entgeg
03.06.2015, Autor: Herr Dirk Mahler / Lesedauer ca. 2 Min. (355 mal gelesen)
Der Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer liegt vor. Bundesfinanzminister Schäuble ist den Kritikern zumindest zum Teil entgegen gekommen. Allerdings ist weiterhin die Einbeziehung des Privatvermögens von Betriebserben ab einer Freigrenze von 20 Millionen Euro je Erbfall vorgesehen.
Die Verschonung von der Erbschaftssteuer soll in diesen Fällen an eine Bedürfnisprüfung gekoppelt werde. „Dann müssen die Betriebserben nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, die Erbschaftssteuer zu bezahlen. Etwa weil die Hälfte des Privatvermögens nicht zur Deckung der Steuerschuld ausreicht“, erklärt Dirk Mahler, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerecht bei der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP.
Unter bestimmten Umständen kann diese Grenze auch auf 40 Millionen Euro steigen. „Dazu ist es aber nötig, dass eine besonders enge Verbindung zwischen Familie und Unternehmen vorliegt. Das kann z.B. Fall sein, wenn per Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Gewinnausschüttungen begrenzt oder andere Regelungen getroffen wurden, die dem Erhalt des Unternehmens dienen“, so der Berliner Rechtsanwalt und Steuerberater weiter. Alternativ sollen Betriebserben auch einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen können. Bei einem begünstigten Vermögen zwischen 20 und 110 Millionen Euro sinkt dieser Abschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro. Bei höheren Vermögen sollen pauschale Abschläge von 25 bzw. 40 Prozent gelten.
Kleinere Betriebe können dem Gesetzesentwurf nach auch künftig noch von Privilegien bei der Erbschafssteuer profitieren. Eine mögliche Steuerbefreiung soll nicht über den Unternehmenswert definiert werden. Kleinbetriebe mit maximal drei Mitarbeitern (statt wie bisher 20) müssen demnach auch künftig nicht nachweisen, dass sie die Lohnsumme über mehrere Jahre konstant gehalten haben. Wird der Betrieb fünf Jahre fortgeführt, werden 85 Prozent der Erbschaftssteuer erlassen, nach sieben Jahren entfällt sie ganz. Unternehmen mit vier bis zehn Mitarbeitern müssen etwa 250 Prozent der Lohnsumme erhalten, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.
Die Reform der Erbschaftssteuer ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die Privilegierung von Firmenerben im Vergleich zu Privaterben zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Ob es Wolfgang Schäuble gelingen wird ein verfassungskonformes Gesetz auf den Weg zu bringen, bleibt angesichts immer mehr Zugeständnisse an die Interessenvertreter der Wirtschaft fraglich. Die sich jetzt abzeichnenden Änderungen werden das Erbschaftsteuerrecht jedenfalls noch komplizierter machen, so die einhellige Meinung der Experten von ROSE & PARTNER LLP. Der Beratungsbedarf für Unternehmen dürfte jedenfalls steigen.
Mehr Informationen zur Erbschaftssteuer unter https://www.rosepartner.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer.html
Dirk Mahler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
ROSE & PARTNER LLP.
Hackescher Markt
Anna-Louisa-Karsch-Str. 9
10178 Berlin
Tel: 030 / 25 76 17 98 - 0
Fax: 030 / 25 76 17 98 - 9
mahler@rosepartner.de
Die Verschonung von der Erbschaftssteuer soll in diesen Fällen an eine Bedürfnisprüfung gekoppelt werde. „Dann müssen die Betriebserben nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, die Erbschaftssteuer zu bezahlen. Etwa weil die Hälfte des Privatvermögens nicht zur Deckung der Steuerschuld ausreicht“, erklärt Dirk Mahler, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerecht bei der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP.
Unter bestimmten Umständen kann diese Grenze auch auf 40 Millionen Euro steigen. „Dazu ist es aber nötig, dass eine besonders enge Verbindung zwischen Familie und Unternehmen vorliegt. Das kann z.B. Fall sein, wenn per Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Gewinnausschüttungen begrenzt oder andere Regelungen getroffen wurden, die dem Erhalt des Unternehmens dienen“, so der Berliner Rechtsanwalt und Steuerberater weiter. Alternativ sollen Betriebserben auch einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen können. Bei einem begünstigten Vermögen zwischen 20 und 110 Millionen Euro sinkt dieser Abschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro. Bei höheren Vermögen sollen pauschale Abschläge von 25 bzw. 40 Prozent gelten.
Kleinere Betriebe können dem Gesetzesentwurf nach auch künftig noch von Privilegien bei der Erbschafssteuer profitieren. Eine mögliche Steuerbefreiung soll nicht über den Unternehmenswert definiert werden. Kleinbetriebe mit maximal drei Mitarbeitern (statt wie bisher 20) müssen demnach auch künftig nicht nachweisen, dass sie die Lohnsumme über mehrere Jahre konstant gehalten haben. Wird der Betrieb fünf Jahre fortgeführt, werden 85 Prozent der Erbschaftssteuer erlassen, nach sieben Jahren entfällt sie ganz. Unternehmen mit vier bis zehn Mitarbeitern müssen etwa 250 Prozent der Lohnsumme erhalten, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.
Die Reform der Erbschaftssteuer ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die Privilegierung von Firmenerben im Vergleich zu Privaterben zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Ob es Wolfgang Schäuble gelingen wird ein verfassungskonformes Gesetz auf den Weg zu bringen, bleibt angesichts immer mehr Zugeständnisse an die Interessenvertreter der Wirtschaft fraglich. Die sich jetzt abzeichnenden Änderungen werden das Erbschaftsteuerrecht jedenfalls noch komplizierter machen, so die einhellige Meinung der Experten von ROSE & PARTNER LLP. Der Beratungsbedarf für Unternehmen dürfte jedenfalls steigen.
Mehr Informationen zur Erbschaftssteuer unter https://www.rosepartner.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer.html
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