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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Prüfungsrecht

Rechtsanwältin Simone Baiker
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr. Klaus Herrmann
Konrad-Zuse-Ring 12 A
14469 Potsdam
Rechtsanwalt Dr. Benjamin Unger
Abelmannstraße 27
30519 Hannover
Rechtsanwältin Veronika Wiederhold
An der Kreuzkirche 6
01067 Dresden

Prüfungsrecht ist Richterrecht

Was alles unter das Prüfungsrecht fällt

Der Begriff des Prüfungsrechts ist relativ weit gefasst: er umfasst grundsätzlich alle hoheitlichen Leistungsbewertungen, die einen konkreten Berufsbezug vorweisen. Deshalb fallen Prüfungen aus dem Schulbereich grundsätzlich nicht unter das Prüfungsrecht. Nur Abiturprüfungen bzw. schulische Abschlussprüfungen generell sind auch Gegenstand des Prüfungsrechts, da es dabei um den Zugang zur Berufsausbildung bzw. zu einem Studium geht. Aber nicht nur die Prüfungsbewertung an sich fällt unter das Prüfungsrecht - auch Rechtsfragen zum Prüfungsverfahren, zur Zulassung zur Prüfung und beispielsweise zur Prüfungsunfähigkeit zählen zum Prüfungsrecht.

Schwierigkeiten des Prüfungsrechts

Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfer mit ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gegenüber, die sich im universitären Bereich aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und den jeweiligen Landesgesetzen wie z. B. den Prüfungs- und Studienordnungen ergeben. Dort sind u.a. die genauen Abläufe der jeweiligen Prüfungen geregelt. Im schulischen Bereich finden sich in den Schulgesetzen der Länder entsprechende Regelungen. Wie gegen eine Prüfungsentscheidung vorzugehen ist, ist im Prüfungsrecht selbst allerdings meist nicht direkt geregelt. Wenn man im Prüfungsrecht rechtliche Schritte einleiten will, finden deswegen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Normen des allgemeinen Verwaltungsrechts Anwendung.

Gegen eine vermeintlich fehlerhafte Prüfungsentscheidung kann man Klage erheben (Prüfungsanfechtung). In manchen Bundesländern muss zuvor ein Widerspruch eingelegt werden. Dabei wird nicht die Prüfungsbewertung angegriffen werden, sondern nur der Prüfungsbescheid. Der Widerspruch wird vom Prüfungsamt beurteilt. Bei positiven Ausgang erfolgt eine Neubewertung - bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid bleibt nur der Weg der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Dem förmlichen Widerspruchsverfahren vorgelagert ist das Überdenkungsverfahren. In diesem Verfahren nach dem Prüfungsrecht müssen sich die Prüfer erneut mit der Sache befassen. Hier kann durch Überzeugungsarbeit und taktisch kluges Vorgehen oftmals durchaus eine bessere Bewertung erzielt werden.

Eine Prüfungsanfechtung führt grundsätzlich (Ausnahme: Verfahrensfehler) nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung als bestanden wertet oder eine Notenverbesserung herbeiführt. Denn dem Prüfer steht für die Bewertung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur in Grenzen gerichtlich überprüft werden kann. Lediglich fachliche Fehler kann das Gericht vollständig überprüfen. (z. B. unsachliche Bewertungen). Außerdem darf der Prüfer keine sachfremden Erwägungen (parteipolitische oder religiöse Gesichtspunkte) einfließen lassen oder willkürlich bewerten (Nichtbestehen nur wegen nicht eingehalter Formalien).

Besonderer Tipp

Bei allen Rechtsmitteln im Prüfungsrecht gilt das Verböserungsverbot. Wenn sich ein Prüfling gegen einen Prüfungsbescheid wehrt, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Er darf am Schluss nicht schlechter dastehen. Achtung aber! Im Prüfungsrecht sind in vielen Fällen relativ kurze Fristen zu beachten, wenn man gegen Prüfungsergebnisse vorgehen will. Ein auf das Prüfungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt findet außerdem oftmals Fehler im Prüfungsverfahren, die zum erhofften Erfolg bei einer Prüfungsanfechtung führen können. Außerdem kann ein Rechtsanwalt effektiv dabei helfen, Schadensersatzforderungen geltend zu machen, wenn wegen eines Prüfungsfehlers der Berufsstart oder die nächste Karrierestufe erst verspätet beginnen kann.

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