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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Dr. Peter Meides, LL.M.
Eckenheimer Landstraße 46-48
60318 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Markus J. Herzog
Rhein-Mosel-Straße 44
56281 Emmelshausen (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Michael Wenni
Dammstraße 18
67059 Ludwigshafen am Rhein
Rechtsanwältin Dr. iur. Katharina Wild
Fürstenfelder Straße 13
80331 München
Rechtsanwalt Kay Hofheinz
Hauptstraße 26
34431 Marsberg
Rechtsanwältin Ellen Engel
Fasanenstraße 28
10719 Berlin
Rechtsanwalt Michael Donath
Neue Straße 11
74523 Schwäbisch Hall

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ist Teil des sogenannten Nebenstrafrechts. Die Straftatbestände finden sich in einem Absatz der Abgabenordnung, in §§ 369 ff. AO. Von den Strafvorschriften erfasst werden davon aber nur Verhaltensweisen, die gegen Steuergesetze verstoßen. Nach § 369 Absatz 2 AO finden aber die allgemeinen strafrechtlichen Gesetze ergänzende Anwendung, es sei denn die Strafvorschriften der Steuergesetze bestimmen etwas anderes. In jedem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts. Auch im Steuerstrafrecht gibt es Täterschaft und Teilnahme.

Steuerstraftaten

Kennzeichnend für das Steuerstrafrecht ist die Verknüpfung von Vorschriften des Steuerstrafrechts (Straftatbestand) und dem besonderen (materiellen) Steuerrecht. Voraussetzung der Straftatbestände ist immer die Verletzung einer materiell-rechtlichen Steuervorschrift. Bekanntester Fall ist die Steuerhinterziehung in § 370 AO. Unrichtige oder keine Angaben nach den Regelungen des EStG oder UStG, können einen Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO auslösen. Weitere wichtige Straftaten des Steuerstrafrechts sind: Bannbruch, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel und die Steuerhehlerei. Neben der Abgabenordnung enthält auch das Umsatzsteuergesetz Steuerstraftatbestände und Steuerordnungswidrigkeitentatbestände. Zu nennen sind hier die Ordnungswidrigkeit der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens.

Auch Steuerstraftaten werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht (z.B. leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung) können mit einer Geldbuße geahndet werden.

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