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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Teilungsversteigerung

Rechtsanwalt Dirk Schröter
Schützenstraße 53
12165 Berlin
Rechtsanwalt Christof Knauer
Bismarckstraße 13
31135 Hildesheim
Rechtsanwalt Jörg-Achim Schlichtholz
Hauptstraße 19
79798 Jestetten (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Arnold Riedenklau
Detmolder Straße 43
33604 Bielefeld
Rechtsanwalt Frank Müller
Berliner Straße 51
60311 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Christian Buschle
Friedrichstraße 2-6
60323 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Breite Straße 53/54
39576 Stendal

Informationen zum Thema Teilungsversteigerung

Definition Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung bezeichnet man auch als "Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft" oder als "Auseinandersetzungsversteigerung". Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung einer Immobilie, wenn diese mehreren Eigentümern gehört. Merkmal der Teilungsversteigerung ist unter anderem, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht von einem Gläubiger, sondern von einem Miteigentümer gestellt wird. Der Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung bezweckt z.B. die Eigentümergemeinschaft zu beenden um ein an sich unteilbares Grundstück in "aufteilbares" Geld umzuwandeln. Deswegen findet eine Teilungsversteigerung oft statt, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen oder wenn es nach einer Trennung und Scheidung um die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft geht.

Rechtliche Grundlage für die Teilungsversteigerung und Antrag auf Teilungsversteigerung

Rechtliche Grundlage für das Teilversteigerungsverfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz, das einige Sondervorschriften für die Teilungsversteigerung enthält. Jeder Miteigentümer eines Grundstücks - unabhängig von der Größe seines Anteils - hat jederzeit das Recht die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Recht eine Teilungsversteigerung zu verlangen leitet sich aus dem GbR- Recht ab, wonach niemand gezwungen werden kann, in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Aus diesem Grund ist es für andere Miteigentümer kaum möglich die Teilungsversteigerung abzuwenden.

Ablauf des Teilungsversteigerungsverfahrens und Erlösverteilung

Nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts muss für die Teilungsversteigerung ein Antrag gestellt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber bestimmte Mindestinhalte haben. Zuständig für die Teilungsversteigerung ist das Amtsgericht im Bezirk des Grundstücks, auf das sich der Antrag bezieht. Gegenstand der Zwangsversteigerung ist dann nicht nur der Eigentumsanteil des Antragsstellers, sondern das gesamte Grundstück. Für die Teilungsversteigerung lässt das zuständige Gericht ein Verkehrswertgutachten erstellen, das Ausgangspunkt für die Gebote ist. Die Aufteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung erfolgt dann aber nicht nach den vormaligen Eigentumsanteilen: Die ehemaligen Eigentümer müssen sich nach der Teilungsversteigerung über die Verteilung des Erlöses einigen.

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