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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Teilungsversteigerung

Rechtsanwalt Ingmar Hessler
Gran Via Escultor Salzillo 4
30004 Murcia
Rechtsanwalt Markus Cosler
Friedrichstraße 17-19
52070 Aachen
Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek, M.L.E
ul. Ledochowskiej 5E/2
02-972 Warschau
Rechtsanwältin Nicole Haeger
Bismarckstraße 2
25421 Pinneberg
Rechtsanwalt Andreas Wirz
   (2 Bewertungen)
Beyerbachstraße 1/Ecke Gutenbergstr.
65830 Kriftel (Zweigniederlassung)
Rechtsanwältin Michaela Richter
Hamburger Straße 208
22083 Hamburg
Rechtsanwalt Christoph Drösser
Gumbertstraße 137
40229 Düsseldorf

Informationen zum Thema Teilungsversteigerung

Definition Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung bezeichnet man auch als "Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft" oder als "Auseinandersetzungsversteigerung". Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung einer Immobilie, wenn diese mehreren Eigentümern gehört. Merkmal der Teilungsversteigerung ist unter anderem, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht von einem Gläubiger, sondern von einem Miteigentümer gestellt wird. Der Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung bezweckt z.B. die Eigentümergemeinschaft zu beenden um ein an sich unteilbares Grundstück in "aufteilbares" Geld umzuwandeln. Deswegen findet eine Teilungsversteigerung oft statt, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen oder wenn es nach einer Trennung und Scheidung um die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft geht.

Rechtliche Grundlage für die Teilungsversteigerung und Antrag auf Teilungsversteigerung

Rechtliche Grundlage für das Teilversteigerungsverfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz, das einige Sondervorschriften für die Teilungsversteigerung enthält. Jeder Miteigentümer eines Grundstücks - unabhängig von der Größe seines Anteils - hat jederzeit das Recht die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Recht eine Teilungsversteigerung zu verlangen leitet sich aus dem GbR- Recht ab, wonach niemand gezwungen werden kann, in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Aus diesem Grund ist es für andere Miteigentümer kaum möglich die Teilungsversteigerung abzuwenden.

Ablauf des Teilungsversteigerungsverfahrens und Erlösverteilung

Nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts muss für die Teilungsversteigerung ein Antrag gestellt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber bestimmte Mindestinhalte haben. Zuständig für die Teilungsversteigerung ist das Amtsgericht im Bezirk des Grundstücks, auf das sich der Antrag bezieht. Gegenstand der Zwangsversteigerung ist dann nicht nur der Eigentumsanteil des Antragsstellers, sondern das gesamte Grundstück. Für die Teilungsversteigerung lässt das zuständige Gericht ein Verkehrswertgutachten erstellen, das Ausgangspunkt für die Gebote ist. Die Aufteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung erfolgt dann aber nicht nach den vormaligen Eigentumsanteilen: Die ehemaligen Eigentümer müssen sich nach der Teilungsversteigerung über die Verteilung des Erlöses einigen.

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