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Übersicht unserer Rechtsanwälte für üble Nachrede

Rechtsanwalt Christian Mertens
Zülpicher Straße 83
50937 Köln
Rechtsanwalt Joachim Gnaß
Herrenteichstraße 1
49074 Osnabrück
Rechtsanwalt Gisbert Kuhtz
Salzstraße 35
06618 Naumburg (Saale)
Rechtsanwalt Michael Aßhauer
Elberfelder Straße 1
58095 Hagen
Rechtsanwältin Nora Nolde
Bismarckstraße 14
97080 Würzburg

Infos zur üblen Nachrede

Was ist üble Nachrede?

Üble Nachrede ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ein eigener Straftatbestand für Angriffe auf die Ehre – üble Nachrede ist strafbar. Üble Nachrede ist ein Rufgefährdungsdelikt und zeichnet sich dadurch aus, dass Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, deren Wahrheitsgehalt man nicht beweisen kann.

Verwandte Delikte

Die üble Nachrede ist ein Ehrdelikt, und damit verwandt mit der Verleumdung und Beleidigung. Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung haben gemeinsam, dass sie alle die persönliche Ehre eines Menschen verletzen und nur nach einem Strafantrag strafrechtlich verfolgt werden. Der Straftatbestand der Beleidigung betrifft die Missachtung oder Verletzung der persönlichen Ehre allgemein. Dagegen beziehen sich üble Nachrede und Verleumdung auf ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Die Nachweisbarkeit unterscheidet dabei die üble Nachrede von der Verleumdung: Während man bei der üblen Nachrede nicht beweisen kann, ob die behaupteten Tatsachen wahr sind, sind die Tatsachenbehauptungen der Verleumdung immer falsch.

Üble Nachrede außerhalb des Strafrechts: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht etc.

Üble Nachrede ist nicht nur im Strafrecht ein Straftatbestand, sondern spielt auch in anderen zivilrechtlichen Bereichen, wie z. B. im Arbeitsrecht oder im Wettbewerbsrecht, eine Rolle. In der Gerüchteküche am Arbeitsplatz verbreitet sich üble Nachrede sehr schnell und kann gerade bei Mobbing fatale Folgen haben. Egal ob sich üble Nachrede gegen den Arbeitgeber oder gegen Kollegen richtet, in beiden Fällen ist üble Nachrede durchaus ein Kündigungsrund. Im Wettbewerbsrecht führt üble Nachrede zu einem Unterlassungsanspruch, weil üble Nachrede als Form der unlauteren geschäftlichen Handlung unzulässig ist. Hierzu enthält das deutsche Lauterkeitsrecht verschiedene Sonderfälle der üblen Nachrede (z. B. vergleichende Werbung oder Anschwärzung), die nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten sind. Außerdem gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verschiedene Schadensersatzvorschriften, die bei übler Nachrede ebenfalls greifen. Üble Nachrede verletzt nämlich z. B. das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Suchen Sie sich Expertenrat!

Üble Nachrede ist mehr als ein Kavaliersdelikt. Im Zivilrecht begründet üble Nachrede Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Üble Nachrede kann aber auch zur Kündigung von einem Arbeitsverhältnis oder Mietverhältnis führen und bei einem Strafantrag eine empfindliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Suchen Sie sich deshalb bei Problemen mit übler Nachrede juristische Hilfe. Einen passenden Rechtsanwalt finden Sie leicht mit dem Anwalt-Suchservice!

FAQ zur Anwalt-Suche

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