§ 43b BRAO - Werbung
04.11.2020, Rechtsanwalt Martin W. Huff
Kommentierung von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Köln
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.
Zitierempfehlung:
Huff in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 43b BRAO Rz. ...
Text der Vorschrift:
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Kommentierung:
A. Allgemeines
I. Einführung
1 § 43b BRAO signalisiert mit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994 am deutlichsten den Wandel in der Tätigkeit des Rechtsanwalts. War ihm bis zu den „Bastille-Entscheidungen“ des BVerfG 1 Werbung weitgehend verboten, so hat sich dies in den vergangenen Jahren grundlegend geändert. 2 Werbung gehört heute selbstverständlich zur Berufsausübung des Rechtsanwalts. Sie ist alleine aufgrund der großen Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte (Stand 1.1.2019: 166 370 3 ) notwendig, um sich auf dem Markt der anwaltlichen Dienstleistungen behaupten zu können. Zudem ermöglicht sie es dem Anwalt den Umfang seines Angebots an Dienstleistungen zu beschreiben und entsprechend darzustellen. Denn im Gegensatz zur Auffassung noch immer vieler Rechtsanwälte und Verbraucher ist heute nicht mehr jeder Anwalt in der Lage, eine umfassende Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten anbieten zu können. Wenn es 2–3 Rechtsgebiete sind, ist der Rechtsanwalt schon engagiert. Ursächlich dafür ist die auch weiterhin zunehmende Komplexität unseres Rechtssystems, gerade auch im Zusammenspiel zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Es ist einem einzelnen Rechtsanwalt kaum möglich, einen entsprechenden Überblick zu behalten. So veröffentlichen alleine die Zivilsenate des BGH rund 600–700 sog. „Leitsatz-Entscheidungen“ im Jahr, also Entscheidungen, die die Bundesrichter nach ihrer, zugegebenermaßen oft subjektiven, Auffassung für wichtig und veröffentlichungswürdig halten. Hier den Überblick zu behalten, insbesondere aber die entsprechenden Schlussfolgerungen aus den Entscheidungen für die anwaltliche Praxis zu ziehen, ist über alle Fachgebiete hinweg kaum möglich. Daher ist heute eine Spezialisierung des Rechtsanwalts notwendig, um eine qualifizierte Rechtsberatung anbieten zu können. Diese Spezialisierung weisen dabei allerdings nicht nur Rechtsanwälte in größeren Sozietäten auf, sondern selbstverständlich auch Rechtsanwälte in Einzelkanzleien, sog. Boutiquen, Bürogemeinschaften, Kooperationen oder in kleineren Sozietäten. Unumgänglich ist daher die Information des Verbrauchers darüber, welche Dienstleistung der jeweilige Rechtsanwalt anbietet. Diese Information muss sich der Bürger rasch und zuverlässig beschaffen können. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verhältnis des Bürgers zur Werbung verändert hat. Der Verbraucher verlangt – von der Rechtsprechung oft auch als mündiger, verständiger Bürger bezeichnet – immer mehr nach sachlicher Information und ist damit in der Lage, zwischen verschiedenen Angeboten zu unterscheiden.
II. Befürchtungen nach Freigabe der Werbung
2 Mit der weitgehenden Freigabe der Werbung der Rechtsanwälte waren Befürchtungen geäußert worden, dass die Werbung des Berufsstandes ausufern könnte. Diese Bedenken Anfang der 90er Jahre haben sich in keiner Weise bewahrheitet. 4 Die deutsche Anwaltschaft ist mit den neuen Möglichkeiten vernünftig, zum Teil sogar übervorsichtig, umgegangen. Auffällig war dabei, dass es meistens Anwaltskollegen waren, die mit der Werbung ihrer Konkurrenten nicht einverstanden waren und nur ganz selten Verbraucher und ihre Verbände gegen das Auftreten von Rechtsanwälten vorgegangen sind. Auch die Rechtsanwaltskammern klagten – unabhängig von der Frage, ob sie dazu eine Befugnis haben, 5 selten – zu Recht – gegen ihre Mitglieder. 6 Gelegentlich hat man bei den Verfahren Kollegen gegen Kollegen den Verdacht, dass der Neidfaktor eine nicht unerhebliche Rolle spielt, weil man nicht die gleiche gute Idee wie der Kollege hatte. Als Beispiel mögen hier die Fälle der Informationsveranstaltungen für und der Rundschreiben an Nichtmandanten angesehen werden. Hier musste erst der Wettbewerbssenat des BGH 7 klarstellen, dass es sich in beiden Fällen zwar um Werbung, aber um eine sachbezogene und damit zulässige, handelte. Auch das BVerfG 8 hat in seinem Nichtannahmebeschluss zur so. Tassenwerbung noch einmal die Abgrenzungen klargestellt. Die Liste dieser Beispiele ließe sich fortsetzen.
III. Verfassungsrechtliche Vorgaben
3 Um den Bürgern die gewünschte Information anbieten zu können, darf der Rechtsanwalt mit seiner Dienstleistung in die Öffentlichkeit gehen. Dies ist essentieller Bestandteil des Rechts auf freie Berufsausübung, die Art. 12 GG garantiert. Hier hat das BVerfG immer wieder 9 klar gestellt, dass Einschränkungen der Werbefreiheit der Rechtsanwälte nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erfolgen dürfen und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sein muss. 10 Zudem bedürfen diese Beschränkungen immer einer gesetzlichen Grundlage. 11 Gründe des Schutzes von Anwaltskollegen vor Konkurrenz stellen heute keinen Grund des Gemeinwohls mehr dar, der geeignet wäre, die Freiheit der Berufsausübung einzuschränken. Allerdings vertritt das BVerfG zu Recht weiterhin die Auffassung, dass § 43b BRAO durch überwiegende Gemeinwohlinteressen mit Art. 12 GG in Einklang zu bringen ist. 12 Die Beschränkung auf eine sachliche Werbung, so das Gericht zur Auseinandersetzung um die Werbung eines Rechtsanwalts auf Kaffeetassen, sei immer noch gerechtfertigt. Dem ist zuzustimmen, auch wenn immer mehr Stimmen meinen, dass die UWG-Vorschriften ausreichend wären, Auswüchse zu verhindern. 13
Für den Rechtsanwalt ist neben Art. 12 GG aber für seine Berufsausübung auch das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG sehr wichtig. Dieses Grundrecht erstreckt sich nicht nur auf private, sondern auch auf kommerzielle Äußerungen, also Aussagen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. 14 Diese können vom Rechtsanwalt selber ausgehen, in dem er mit Informationen auf die Medien zugeht, sie können aber auch dadurch entstehen, dass die Medien im Rahmen ihrer Pressefreiheit auf den Rechtsanwalt zugehen, 15 und ihn um Informationen bitten. 16 Art. 5 GG steht aber, wie das BVerfG betont hat, unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. 17 Beides ist heute, wie noch dargestellt wird, zulässig, wobei der Grundsatz der wahren Tatsachenbehauptungen und des Verbots der Schmähkritik bei öffentlichen Äußerungen gerade auch für Rechtsanwälte gilt. 18
Beide Grundrechte der Art. 5 und 12 GG bilden den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung. Den Blick auf beide Grundrechte darf man bei der Frage, ob eine „Werbung“ oder eine „Äußerung“ des Rechtsanwalts zulässig ist, nicht aus den Augen verlieren.
B. Zweck der Norm
I. Einschränkung der Berufs- und Meinungsfreiheit durch § 43b BRAO
6 Eingriffe in das Recht auf die freie Berufsausübung und der Meinungsfreiheit bedürfen – wie dargestellt – immer einer gesetzlichen Grundlage. Für den Rechtsanwalt ist sie für die Werbung in § 43b BRAO aufgenommen worden. Die §§ 6–10 BORA konkretisieren dabei aufgrund der Satzungskompetenz des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Regelung des § 43b BRAO. Die Regelungen gehen über die §§ 3 ff. UWG hinaus, die allgemeine Grundregeln der Werbung aufstellen. Begründet wird dies vor allem mit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, dem Status des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und den Interessen des Rechtssuchenden. 19 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die unabhängige, kollisionsfreie, eigenverantwortliche, gewissenhafte, sorgfältige und verschwiegene Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Einschränkung hinsichtlich des werblichen Verhaltens erfordert. Das „vernünftige“ bzw. „sachliche“ Verhalten des Rechtsanwalts wird damit sozusagen als weitere berufliche Pflicht angesehen, die eine Beschränkung der Werbefreiheit erlaubt.
Die Regelung des § 43b BRAO unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 20 Zwar kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass Art. 12 GG in der heutigen Zeit keine Einschränkung der Werbung des Anwalts mehr erlaubt und dass die Vorschriften der §§ 3 ff. UWG auch für die Anwaltschaft ausreichten. Dennoch scheint es sinnvoll, die Beschränkung auf eine sachliche Werbung und auf das Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat in § 43b BRAO festzuschreiben. Diese Regelung ist durch die Gründe des Gemeinwohls gedeckt. Sie belastet den Rechtsanwalt auch nicht über Gebühr. Denn er kann im Rahmen der ihm erlaubten sachlichen Werbung ausreichend am Markt auftreten und dies, wie unten geschildert wird, relativ umfassend. Die Erfahrungen zeigen, dass die „sachliche“ also die nicht marktschreierische Werbung, beim rechtssuchenden Publikum in der Regel sehr viel besser ankommt, als eine zu laute, zu bunte Werbung. 21
II. Verhältnis zwischen Berufsrecht und Werberecht
8 Der Rechtsanwalt unterliegt als jemand, der sich am Geschäftsleben beteiligt, ohne weiteres auch den Vorschriften der §§ 1 ff. UWG. 22 Dabei bildet das UWG den weiten Kreis der Vorschriften, die der Rechtsanwalt einhalten muss, die berufsrechtlichen Vorschriften bilden den engeren Kreis des Zulässigen. Was nach dem Berufsrecht evtl. zulässig ist, kann durchaus wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein. Und wer gegen § 43b BRAO verstößt, der verstößt in der Regel auch gegen § 3a UWG, welcher den Verstoß gegen Marktverhaltensvorschriften sanktioniert. Wobei Köhler zu Recht ausführt, dass nicht alle Verstöße gegen BRAO und BORA Marktverhaltensvorschriften 23 darstellen, die Bedeutung im Sinne des § 3a UWG erlangen. 24 So ist etwa theoretisch denkbar, dass der Anwalt durch Verhaltensweisen gegen den Katalog als Anhang zu § 4a UWG, die so genannte „Schwarze Liste“ verstoßen kann, wobei ein Verstoß gegen den Anhang oft mit einer unsachlichen Werbung nach § 43b BRAO einhergeht. Auch ist auf eine EU-Richtlinien konforme Auslegung des UWG zu achten 25 , wobei das BVerfG sich in seinem Beschluss zur Tassenwerbung 26 damit nur kurz befasst hat. Daher muss ein Rechtsanwalt alle Werbemaßnahmen unterlassen, die auch sonst einem Gewerbetreibenden untersagt sind, wie etwa verbotene Werbung per Fax, Telefon oder E-Mail. Auf diese „normalen“ Wettbewerbsverstöße wird im Folgenden nur dann eingegangen, wenn es in Bezug auf den Rechtsanwalt und seine Tätigkeiten Besonderheiten geben sollte.
Die Risiken eines Verstoßes gegen § 43b sind nicht unbeachtlich. Zum einen kann gegen den unsachlich Werbenden mittels des Wettbewerbsrechts vorgegangen werden. Dies sowohl von Kollegen als auch durch eine Rechtsanwaltskammer. Zum anderen kann die zuständige Rechtsanwaltskammer dann, wenn die unzulässige Werbung bereits beendet ist, ein Rügeverfahren gem. § 74 BRAO einleiten. Bei schweren Verstößen ist auch an die Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines Anschuldigungsverfahren gem. §§ 113 ff. BRAO zu denken. Setzt sich das wettbewerbswidrige Verhalten allerdings auch in der Zu
Zukunft
kunft fort oder fragt das Kammermitglied nach der Zulässigkeit einer Werbemaßnahme, so ist auch an einen belehrenden Hinweis der Kammer als Verwaltungsakt gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zu denken. 27 Hat ein Rechtsanwalt unzulässig geworben und ist es daraufhin zum Abschluss eines Mandatsvertrags gekommen, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Verstoß gegen § 43b BRAO auf den Vertrag hat. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass der Anwaltsvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig ist und der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf sein Honorar hat. 28
III. Verhältnis des § 43b BRAO zu den §§ 6–10 BORA
9 § 43b BRAO wird als Grundvorschrift verstanden, die aufgrund des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch die Satzungsversammlung weiter konkretisiert werden kann. Eine eigene überschießende Kompetenz zur Ausweitung über § 43b BRAO hinaus ergibt sich nicht. 29 Bedenken können sich aber bei den §§ 6 ff. BORA ergeben, denn ob diese durch die Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO und die Regelung des § 43b BRAO gerechtfertigt sind, wird zum Teil zu Recht bezweifelt. 30 So hat das OLG Nürnberg zutreffend die Regelung des § 6 Abs. 2 BORA mit ihrem Verbot der Angabe von Umsatz- und Gewinnangaben als verfassungswidrig angesehen. 31 Hierbei handelt es sich um sachliche und wahrgemäße Angaben, warum diese verboten sein sollen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt auch, dass Anwaltskanzleien, die etwa in der Form der AG oder der GmbH organisiert sind, den handelsrechtlichen Veröffentlichungsverpflichtungen unterliegen, sodass das Satzungsrecht des § 6 BORA diese höherrangige Regelung nicht aufheben kann. Aus Gründen des Gemeinwohls sind diese Einschränkungen nicht erforderlich.
C. § 43b BRAO
I. Begriff der Werbung
10 Unter Werbung versteht man allgemein das Verhalten eines am Markt tätigen Freiberuflers, Selbständigen oder Gewerbetreibenden, das gezielt darauf ausgerichtet ist, den potentiellen Mandanten/Kunden auf sich aufmerksam zu machen, jetzt oder später ihn für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung zu aber auch bestehende Geschäftsverbindungen zu erhalten und auszubauen. 32 Dabei ist es – entgegen manchen Definitionen 33 – nicht erforderlich, dass dies zu Lasten der Konkurrenz geschieht, also einen Verdrängungswettbewerb erfordert. 34 Es kann sich auch um das Eröffnen neuer Märkte handeln, die bisher von niemandem besetzt worden sind, so z.B. geschehen bei der „Erfindung“ der baubegleitenden Rechtsberatung, die es so und in der entsprechenden Konstruktion bis zum Angebot einiger spezialisierten Kanzleien als „Paket“ nicht gab. Daher sind neue Werbemethoden nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind genauso an den unten beschriebenen Maßstäben zu messen, wie alt hergebrachte Methoden. Dabei ist der Begriff der Werbung insgesamt weit zu verstehen. Darunter fallen sowohl die klassischen Werbeformen, wie Anzeigen, Broschüren etc., als auch das gesamte Marketing, 35 also der geplante einheitliche und strukturierte Auftritt der Kanzlei nach außen. 36 Auch der Briefbogen ist Teil des Marketings. 37 Zur Werbung gehört auch die – zulässige – Öffentlichkeitsarbeit eines Rechtsanwalts. 38 Auch wenn sie zum Teil auf einen anderen Grundrechtsschutz (Art. 5 GG) als die klassische Werbung (Art. 12 GG) stützt, ist die Zielrichtung genau die gleiche: Es geht darum, über die Öffentlichkeit die Zielgruppe auf sich aufmerksam zu machen und damit für sich zu interessieren. 39 Unter einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit ist auch das Sponsoring zu verstehen, also die Unterstützung von Veranstaltungen etc., verstehen. Gelegentlich ist die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Werbung schwierig, so kann man von der Kanzlei selbst oder mit organisierten Veranstaltungen sowohl als Werbung, als Teil der Öffentlichkeitsarbeit als Sponsoring ansehen. Für die Frage der Zulässigkeit einzelner Maßnahmen ist diese Unterscheidung aber nicht bedeutsam, weil der Begriff der Werbung weit zu fassen ist.
II. Zulässiger Umfang der anwaltlichen Werbung
11 Aufgrund des § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt nicht alles an Werbung gestattet, was wettbewerbsrechtlich zulässig wäre. Vielmehr unterliegt der Rechtsanwalt zwei entscheidenden Einschränkungen, nämlich der Beschränkung auf die sachliche Werbung und dem Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat. Beide Fallgruppen werden im Folgenden getrennt behandelt.
1. Sachliche, berufsbezogene Werbung in Form und Inhalt
12 Gesetzlich ist nicht definiert, was unter eine sachliche Werbung im Sinne des § 43b BRAO fällt. Zunächst ist es erforderlich, dass es sich überhaupt um Werbung 40 des oder für den Rechtsanwalt handelt. Die Werbung muss dem Rechtsanwalt zuzurechnen sein, was nicht immer der Fall ist. 41 So ist der positive Medienbericht, etwa die Mitteilung der Medien, dass der Rechtsanwalt einen Prozess für seinen Mandanten gewonnen hat oder er in einem Porträt vorgestellt wird, zwar streng genommen Werbung für den Rechtsanwalt, sie ist ihm aber in der Regel nicht zuzurechnen. So ergibt sich aus vielen den Medien überlassenen Gerichtsentscheidungen der Namen des Prozessbevollmächtigten 42 bzw. treten die Rechtsanwälte im Gerichtssaal in Anwesenheit der Medien auf. Die Medien handeln hier nicht im Auftrag für und mit Wissen der Rechtsanwälte. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich die Rechtsanwälte die wettbewerbswidrige Werbung – etwa unangemessen positive Artikel – zu Eigen machen, in dem sie zum Beispiel die Artikel auf die Homepage einstellen. 43 Dann handeln sie selber wettbewerbswidrig und es kann von ihnen Unterlassung verlangt werden.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt erst dann vor, wenn die Werbung eine übertriebene reklamehafte (oft als „marktschreierisch“ bezeichnete) Herausstellung des Angebots darstellt und dabei die Information hinter der Art und Weise der Werbung eindeutig und weit zurücktritt. Dabei handelt es sich hier immer um eine wertende Betrachtung. Es sind der Anlass, das Mittel, der Zweck, die Zielrichtung und die Begleitumstände zu berücksichtigen und in die Wertung mit einzubeziehen. 44
Die bisher entschiedenen Fälle der Bejahung der Unsachlichkeit sind eher zweifelhaft. Bei der Form der Werbung kann die Kombination einer Rundfunkwerbung für einen Rechtsanwalt, der seine Hinweise auf das Verkehrsrecht mit „Crashgeräuschen“ unterlegt hatte, nicht als unsachlich bezeichnet werden. 45 Das Gleiche gilt für die Werbung eines Anwalts mit einem „Juristischen Forderungsmanagement“, das als unsachlich angesehen wurde. 46 Hier handelt es sich um das Angebot einer neuen Dienstleistung, die nicht unsachlich ist. Der Inhalt der Werbung war Gegenstand der Beanstandung im Fall der „Chefberatung für den Mittelstand“. 47 Ob der BGH heute noch so entscheiden würde, ist zweifelhaft. Denn es handelt sich hierbei zwar um eine deutliche Werbeaussage, sie ist nach heutigem Verständnis aber nicht übertrieben reklamehaft. Und die Aussage, „Wir werden als adäquate Gesprächspartner auch von den Richtern geschätzt“, 48 ist zwar vielleicht keine sinnvolle Aussage in einer Werbung, aber noch keine unsachliche Äußerung. Zu Recht haben die Gerichte daher in einer Vielzahl von Entscheidungen die Unsachlichkeit abgelehnt, so die Werbung durch Zeitungsanzeigen, 49 die Verteilung von Hochglanzbroschüren an Mandanten und Nichtmandanten, 50 Werbung auf Straßenbahnwagen 51 und auch die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen über eBay. 52
Dabei muss sich eine sachliche Werbung auch nicht allein auf die Mitteilung von Tatsachen und Fakten beschränken, sondern darf einen werbenden, einen für den einzelnen Anwalt einnehmenden Charakter haben, es darf bis an die Grenze der Unsachlichkeit auch mit der Ansprache an Gefühle gearbeitet werden. 53 Eine Atmosphäre darf angesprochen werden, mit der etwa ein legitimes Informationsinteresse der Mandanten befriedigt wird. 54 Daher ist auch die „Sympathiewerbung“, die auf Emotionen im Verhältnis zum Rechtsanwalt abstellt, erlaubt. 55 Auch dürfen Ironie und Sprachwitz zur Anwendung kommen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer unzulässigen Anpreisung, sondern stellt ein erlaubtes Stilmittel in dem Außenauftritt der Rechtsanwälte dar. 56
2. Bewertung einzelner Werbemaßnahmen
a) Angaben zum Rechtsanwalt
16 Der Rechtsanwalt darf umfassend (und natürlich wahrheitsgemäß) über seinen beruflichen und persönlichen Werdegang berichten, in der Kanzleibroschüre bis hin zum Internetauftritt. Dies betrifft zunächst alle direkt berufsbezogenen Angaben, wie etwa erworbene oder verliehene Titel (z.B. der Doktortitel, Professorentitel, 57 der Mastertitel LL.M., 58 Justizrat 59 ), Zusatzqualifikationen, Sprachkenntnisse, bisher ausgeübte Tätigkeiten und Ähnliches. 60 Allerdings ist dabei klarzustellen, ob bestimmte Tätigkeiten, wie etwa Lehraufträge etc. noch ausgeübt werden oder nicht. Wenn hier falsche Eindrücke beim rechtssuchenden Publikum erweckt werden, können solche Angaben berufsrechts- und wettbewerbswidrig sein. Die Außendarstellung einer Scheinsozietät als Sozietät erweckt einen solchen falschen Eindruck nicht, da durch die Haftungsregelung für den Verbraucher kein Nachteil entsteht. 61 Einschränkungen dahingehend, private Angaben (Familienstand, Kinder, weitere Lebensumstände, Hobbys) wegzulassen, sind mit Art. 12 GG nicht in Einklang zu bringen. 62 Gerade der Lebenslauf eines Rechtsanwalts ist für Mandanten ein wichtiges Entscheidungskriterium, denn private und berufliche Erfahrungen lassen sich nicht trennen. Daher hat das BVerfG zu Recht die Mitteilung einer Anwältin über ihre frühere sportliche Karriere als zulässig betrachtet. 63 Einschränkungen sind daher kaum denkbar. Dabei muss es dem Rechtsanwalt selber überlassen bleiben, ob er bestimmte Angaben für sinnvoll hält oder nicht. Hier mit dem Berufs- oder dem Wettbewerbsrecht einzugreifen, lässt sich nicht rechtfertigen.
b) Internetauftritt und Social-Media-Auftritte
17 Der Internetauftritt, die eigene Homepage, ist heute für jeden Rechtsanwalt unerlässlich geworden. 64 Dabei lässt sich zwar meist nicht messen, ob durch den Internetauftritt Mandate gewonnen werden. Aber viele Umfragen haben gezeigt, dass sowohl Geschäfts- wie Privatmandanten immer häufiger im Internet nachsehen, um sich einen Eindruck über den Rechtsanwalt zu gewinnen, den sie vielleicht beauftragen möchten. Der Internetauftritt einer Kanzlei ist ein wesentliches Mittel der Berufsausübung und daher als wichtiges Werbemit
Werbemittel
tel zulässig. 65 Zu Recht hat der EuGH 66 klargestellt, dass ein generelles elektronisches Werbeverbot für einen freien Beruf (hier: Zahnarzt) unzulässig ist. Dabei ist es unerheblich, ob man es als ein der Praxisbroschüre „vergleichbares Informationsmittel“ gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BORA einstuft. Denn die Grundlage ergibt sich dafür aus § 43b BRAO. Für die Angaben auf den Seiten im Internet gelten die gleichen Grundsätze wie für jedes andere Werbemittel. Umfasst davon ist auch die Domain, also die Adresse, unter der die Homepage zu erreichen ist. 67 Auch gute Ideen dürfen hier – wie bei den Werbeslogans (s. unten) – umgesetzt werden, so etwa die Angabe der URL „recht-freundlich.de“. 68 Das BVerfG 69 hat die Veröffentlichung von Gegnerlisten
nicht beanstandet, sondern sogar ausdrücklich für erlaubt befunden. Gestattet ist es Anwälten auch, auf ihrer Homepage Vollmachten oder Ähnliches zum Download bzw. Ausdrucken für potentielle Mandanten anzubieten. Dies stellt keine unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall dar, wie das OLG München zu Recht festgestellt hat. 70 Auch besondere Angebote im Internet, wie z.B. die „Scheidung online“ werden von der Rechtsprechung heute als zulässig angesehen, wenn sie eine ausführliche Information des Verbrauchers enthalten, und er damit über die Dienstleistung nicht getäuscht wird. 71 Hier wird vom Verbraucher m.E. zuviel erwartet und ein unzutreffender Eindruck erweckt, diese Rechtsprechung ist daher kritisch zu sehen. Umstritten ist bisher die Frage, ob ein Gästebuch angeboten werden darf oder nicht. Zu Recht hat das LG Nürnberg-Fürth 72 entgegen dem LG Trier 73 keine Bedenken gegen diese Einrichtung. Ein Gästebuch ist zulässig, wenn der Inhalt durch den die Homepage betreibenden Rechtsanwalt regelmäßig auf wettbewerbswidrige Äußerungen kontrolliert wird. So muss er z.B. Schmähkritiken entfernen und auch sonstige falsche Tatsachenaussagen berichtigen bzw. die Einträge löschen. Ob sich daher der Aufwand für einen Rechtsanwalt lohnt, muss er selber entscheiden. Zudem sind auf der Homepage Bilder der Rechtsanwälte, der Kanzlei, von Veranstaltungen etc. erlaubt. Zulässig ist es auch auf Veröffentlichungen der Anwälte oder Ähnliches hinzuweisen und auf diese (kostenfrei für den Besucher) zu verlinken (an Einhaltung der Urheberrechte der Verlage ist zu denken, daher Vorsicht bei der Einstellung von pdf-Dokumenten). Auch allgemeine Links darf der Rechtsanwalt schalten, denn allein der Hinweis auf andere Internetseiten stellt noch keine verbotene Werbung dar. Wichtig beim Internetauftritt ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Impressumspflichten. 74 Diese entstehen allerdings erst, wenn es tatsächlich einen funktionierenden, an den Markt gerichteten Internetauftritt gibt (§ 5 TMG). Allein die Reservierung einer Seite und die Aussage, dass hier demnächst ein Internetauftritt entsteht, ist noch kein aktiver Marktauftritt, so dass die umfassenden Pflichten nicht erfüllt sein müssen. Anwaltskollegen haben hier in der Vergangenheit öfter versucht, ihre Kollegen wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Da auch die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit dem Betreiber einer Seite vorgeschrieben ist, darf ein Rechtsanwalt den Kontakt mit sich über das Internet via E-Mail eröffnen. Werden die Pflichtangaben nach § 2 DL-InfoV auf der Homepage vorgenommen, 75 so müssen diese vollständig sein, wenn sie den alleinigen Veröffentlichungsweg darstellen. Heute müssen dort auch Hinweise auf die Streitschlichtung und die Datenschutzgrundverordnung dort aufgenommen werden. 76 Die gleichen Grundsätze gelten auch für Social-Media-Präsenzen, wie etwas Facebook, Instagram etc. Hier bestehen auch umfangreiche Informationspflichten. 77
c) Werbeslogans
18 Gut durchdachte Werbeslogans oder so genannte „Claims“ zur Beschreibung der anwaltlichen Tätigkeit haben Dutzende von Gerichtsentscheidungen zur Folge gehabt. Die Verfahren sind weitgehend vom Neid der Kollegen bestimmt gewesen und nicht von der Frage, ob sie wirklich eine unsachliche unzutreffende Werbung darstellen. Meist hat die Rechtsprechung nach einigen anfänglichen Schwankungen 78 keine Unsach
Unsachlichkeit
lichkeit gesehen, etwa das BVerfG 79 bei den Aussagen „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgaben“, wodurch sich im Anschluss viele Diskussionen erledigt haben und die alte Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden ist. Zu Recht hat daher das OLG Naumburg 80 die Werbung mit der Aussage „anwalt sofort“ und dem Hinweis auf Kaffee und Kuchen als zulässig angesehen. Richtigerweise ist auch der Slogan „All you need is l@w“ nicht beanstandet worden. 81 d) Zusammenarbeit mit den Medien
19 Schon aus den oben (↑Rz. 6) dargestellten Gründen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ist einem Rechtsanwalt die Zusammenarbeit mit den Medien gestattet. Er darf von sich aus den Medien Informationen über sich, seine Mandanten 82 und über aktuelle Rechtsthemen (neue Gesetze, Entscheidungen etc.) zukommen lassen und sich dabei als Gesprächspartner anbieten. 83 Er darf sich auch auf Medienanfragen hin für Interviews zur Verfügung stellen und in weitem Umfang den Kontakt mit den Medien suchen, wobei er dabei die „Spielregeln“ der Medien unbedingt beachten sollte, 84 wenn er mit seiner Öffentlichkeitsarbeit Erfolg haben möchte. Unzulässig wird die Werbung allerdings dann, wenn ein Medienauftritt genutzt wird, um für Mandate zu werben (s. dazu ↑Rz. 4) oder aber wenn in einem Artikel/Interview unzutreffende Aussagen, gerade auch gegenüber Wettbewerbern, gemacht werden, dies ist nicht nur ein Verstoß gegen das UWG sondern über § 43 BRAO auch ein Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht. 85 Vorsicht ist geboten bei Aussagen wie „bekannt aus den Medien“ mit Verwendung des Logos der Medien. Zum Teil wird hier ein falscher Eindruck dadurch erweckt, als ob eine feste Zusammenarbeit mit den Medien bestünde oder ein Medienauftritt etwas besonders sei, zum anderen Bestehen auch urheberrechtliche Probleme, weil die Medien die Verwendung ihrer Logos sich selbst vorbehalten. Die Zulässigkeitsgrenze ist dann überschritten, wenn für die Medienveröffentlichung bezahlt wurde und darauf nicht entsprechend hingewiesen wird.
e) Veranstaltungen/Messen/Kongresse
20 Wurde es vor einigen Jahren noch als ungewöhnlich angesehen, dass sich Rechtsanwälte auf Messen/Kongressen oder Ausstellungen präsentieren, so ist dies heute eine Selbstverständlichkeit geworden. 86 Die Spanne reicht dabei von dem Auftritt auf gewerblichen Recruiting-Messen (JuraCon etc.), Ausstellungen am Rande von Seminarveranstaltungen und Kongressen (z.B. unternehmensjuristenkongress) bis hin zur Teilnahme an Messen, die sich an bestimmte Berufsgruppen richten. 87 Auch Veranstaltungen in den eigenen Kanzleiräumen – von der Informationsveranstaltung – gerne auch mit einer „Grundverpflegung“ 88 – bis hin zur Kunstausstellung sind heute nicht mehr zu beanstanden und gehören zum selbstverständlichen Angebot vieler großer und kleiner Kanzleien. Dabei darf eine Kanzlei auch Nichtmandaten – wie z.B. Fondsanleger – gezielt einladen, wenn er deren Adressen rechtmäßig ermitteln kann (etwa durch die Einsicht in Register etc. 89 ). 90 Nicht zutreffend ist nach den bisherigen Grundsätzen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, 91 dass die Rechtsberatung in einem Cafe (Coffee & Law), nicht organisiert, aber unter Mitwirkung von Rechtsanwälten durchgeführt, grundsätzlich nicht erlaubt sei, weil dort Regeln der Verschwiegenheit etc. nicht eingehalten werden können. Hierbei lässt das OLG außer Acht, dass (potentielle) Mandanten sehr wohl wissen, in welchem Umfeld sie eine Beratung in Anspruch nehmen wollen. Die Hoheit über die Gesprächssituation hat immer der Mandant.
f) Rundschreiben
21 Grundsätzlich erlaubt sind nach einer Grundsatzentscheidung des BGH 92 Rundschreiben von Rechtsanwälten sowohl an Mandanten wie auch an Nichtmandanten. Dies stellt, so der BGH zu Recht, ein erlaubtes Werbemittel dar und ist gerade keine Werbung um ein Mandat im Einzelfall. Abgrenzungskriterium dafür ist, dass es sich um ein für den Angeschriebenen erkennbares Rundschreiben an eine Mehrzahl von Adressaten handelt. 93 Ist das Anschreiben etwa – Vollmacht, individualisierte Darstellungen – sehr individuell gestaltet, so kann rasch die Grenze zur unzulässigen Einzelmandatswerbung überschritten sein. Dabei können, müssen aber nicht, die Adressaten gemeinsame Ziele oder Interessen oder eine gemeinsame „Betroffenheit“ (z.B. Anleger einer insolventen Firma) 94 sein. 95 Die klare Ansicht des BGH wird immer wieder zu Unrecht in Frage gestellt. 96 Unzulässig wird die Werbung durch ein Rundschreiben nur dann, wenn etwa die Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde, wobei die Datenverwendung gerade nach der Geltung der Datenschutzgrundverordnung sei Mai 2018 oftmals sehr problematisch sein dürfte. 97 Rundschreiben an Mandaten von Kollegen, bei denen diese auf die Möglichkeit eines Anwaltsregress hingewiesen werden, sind unzulässig. 98
g) Werbemittel
22 Ein Rechtsanwalt wirbt auch nicht unsachlich für sich, wenn er für seine Mandanten und übrigen Gesprächspartner übliche Werbemittel wie Kugelschreiber, Bleistifte und Schreibblöcke bereithält. So bietet zum Beispiel der Deutsche Anwaltverein ein breites zulässiges Spektrum an Werbemitteln an. Allerdings muss auch hier beachtet werden, dass die inhaltlichen Aussagen, die in und auf Werbemitteln enthalten sind, nicht gegen § 43b BRAO verstoßen dürfen. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Grundsätze der Schockwerbung, 99 die unter Umständen nach dem UWG erlaubt sind, können, so das BVerfG, nicht auf Rechtsanwälte übertragen werden. 100 Hier muss der Rechtsanwalt sachlicher als ein Gewerbetreibender bleiben. Auch die Diskussion um die Zulässigkeit – durchaus auch aufwändig gestalteter Kanzleibroschüren – hat sich seit einigen Entscheidungen 101 wieder entspannt. Dabei verliert die Kanzleibroschüre im Verhältnis zum Internetauftritt weiter an Bedeutung. Kein Werbemittel darf die Anwaltsrobe darstellen, sie hat unbedruckt zu bleiben, auch wenn der BGH dies nicht – was zutreffend gewesen wäre, aus § 43b BRAO – sondern aus § 20 BORA herleitet. 102
h) Werbung mit Beratungskosten
22a Lange wurde über die Frage gestritten, ob ein Rechtsanwalt mit der Aussage „kostenlose Erstberatung“ nach außen auftreten und damit werden darf. Der BGH hat in einer Leitentscheidung sich nun an der Regel des § 34 RVG orientiert und klargestellt, dass für eine Erstberatung ein Entgelt verlangt werden kann, aber nicht verlangt werden muss. 103 Dabei muss allerdings klar werden, dass von der kostenlosen Erstberatung die kostenpflichtige Vertretung zu unterscheiden ist. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten darüber klar und deutlich belehren, bis wohin seine Beratung kostenlos ist und wo kostenpflichtige Tätigkeit beginnt. Wer mit dem Begriff „kostenlos“ wirbt, der muss sich daran auch festhalten lassen. 104
i) Kooperationen/Zusammenschlüsse/Zusammenarbeit/Mitgliedschaften
23 Dem Rechtsanwalt ist es erlaubt, auf Kooperationen mit anderen Berufen, auch mit nicht-sozietätsfähigen Berufsangehörigen, 105 hinzuweisen. Dies gilt auch für Mitgliedschaften in Netzwerken, EWiV etc., 106 Vereinen (Anwaltsvereinen, Arbeitsgemeinschaften) und sonstigen Zusammenschlüssen. Allerdings darf man als Rechtsanwalt, wenn man noch Inhaber anderer Unternehmen ist, etwa eines Verlags, nicht als „Mitglied der Dr. R- Gruppe“ werben. Denn einen solche Gruppe gibt es als Zusammenschluss gerade nicht. 107 Zu Recht hat das OLG Karlsruhe 108 klargestellt, dass der Betreiber und die anwaltlichen Nutzer eines Internetportals, dass Rechtsanwälten die Möglichkeit bietet, u.a. einen Terminsvertreter zu finden und dafür eine Gebühr verlangt, gegen keine berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BORA verstößt und damit der Rechtsanwalt nicht wettbewerbswidrig handelt (§ 4 Nr. 11 UWG). Solche Zusammenarbeitsmöglichkeiten müssen Rechtsanwälten gestattet sein, hier geht es nicht um die Teilung von Gebühren, sondern um die Finanzierung einer Dienstleistung. Die Werbung mit Mitgliedschaften in Vereinen ist erlaubt und nicht zu beanstanden. So darf der jeweilige Anwaltverein oder eine Arbeitsgemeinschaft genannt werden, in dem man Mitglied ist. Allerdings ist kein Rechtsanwalt Mitglied im Deutschen Anwaltverein (dort sind nur die regionalen Vereine Mitglieder), sondern immer nur im regionalen Anwaltverein, eine Aussage „Mitglied im DAV“ also sachlich falsch und damit unzulässig.
j) Bezeichnung als Experte/Spezialist etc.
24 S. hierzu die Kommentierung zu ↑§ 7 BORA Rz. 23 ff.
k) Werbung mit Selbstverständlichkeiten – insbesondere Zulassungsangaben
25 Aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten oft problematisch und zwar aus den Grundgedanken der §§ 3, 5 UWG: So können auch objektiv richtige Angaben als irreführend angesehen werden. Dies gilt dann, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise, also insbesondere den Mandanten, einen unrichtigen Eindruck erwecken. Dies bedeutet, dass durch die Angabe von Selbstverständlichkeiten diese als ein besonderer Vorzug des Werbenden angesehen wird und eben nicht als Selbstverständlichkeit. 109
Bejaht wurde die Irreführung z.B. bei der Aussage „zugelassen bei allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“, da dies für alle Anwälte gilt. 110 Der Wettbewerbssenat des BGH hat die Werbung „zugelassen beim OLG Frankfurt“ nicht beanstandet, wenn ein Kollege tatsächlich einmal beim OLG zugelassen war. 111 Begründet wird dies – unzutreffend – damit, dass dem Verbraucher die Vertretungsregelungen nicht bekannt seien und die wahre Aussage hier nicht verwirre. Zuzustimmen ist daher der Ansicht der OLGe Bremen und Köln, die zu Recht heute eine Verwirrung des Verbrauchers bejahen. Eine berufsrechtliche Klarstellung in der BORA wäre hier wünschenswert.
Auch die Angabe, in welcher Rechtsanwaltskammer man Mitglied ist, ist nicht zu beanstanden. Denn nicht jeder Verbraucher kennt die Zulassungspraxis, die heute auch in Bezug auf eine weitere Kanzlei etc. sehr unübersichtlich geworden ist.
Die wahrheitsgemäße Angabe „regelmäßige Fortbildung“ ist keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Denn § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet zwar den Anwalt zur Fortbildung. Überwacht wird dies allerdings bisher – außerhalb der Fachanwaltschaften – nicht. Auch der Hinweis, dass eine Kanzlei ohne zusätzliche Kosten die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernimmt, ist daher nicht irreführend. 112
l) Briefbogen
25b Auch Briefbögen, sonst geregelt in § 10 BORA, fallen unter den Begriff Werbung, 113 denn ihre Gestaltung kann sehr wohl einen werblichen Effekt haben, und falsche Angaben stellen somit einen Verstoß gegen § 43b dar. 114 Gerade bei unzutreffenden Angaben, z.B. . „& Partner“, obwohl keine PartGG besteht, ist dies der Fall. 115 Der Briefbogen darf keine unzutreffenden Eindruck erwecken, so darf der Plural „Rechtsanwälte“ auch nur verwendet werden, wenn mindestens zwei Anwälte tatsächlich in der Kanzlei tätig sind. 116 Dies gilt auch für die Bezeichnung „und Kollegen“. 117 Bei der Werbung „M und Kollegen“ müssen also mindestens drei Berufsträger in der Kanzlei aktiv tätig sein. Ausgeschiedene Rechtsanwälte, die nicht mehr tätig sind, dürfen dabei nicht mitgezählt werden. Auch dürfen auf dem Briefbogen nur Berufsträger aufgenommen werden, nicht weitere in der Kanzlei tätige Mitarbeiter, etwa wissenschaftliche Mitarbeiter, Assessoren oder ein Diplom-Wirtschaftsjurist ohne Zulassung. 118 Bei der Namensgebung, etwa einer RA-GmbH ist der BGH allerdings großzügig, er lässt den Begriff „Treuhandgesellschaft“ zu. 119 Zu eng ist das OLG Brandenburg, dass beanstandet hat, dass eine PartGG mit dem Singular „Kanzlei“ firmieren wollte, obwohl die Partner als Einzelanwälte an verschiedenen Standorten tätig waren, eine Kanzlei kann auch mehrere Standorte haben. 120 Allerdings muss auf dem Briefbogen eine konkrete Zuordnung der Kanzleisitze der genannten Rechtsanwälte erfolgen, es muss zu Recht erkennbar sei, wo ein Rechtsanwalt seine Kanzlei im Sinne des § 27 BRAO hat. 121 Auch für einen Rechtsanwalt die Bezeichnung einer Zweigstelle etc. als Büro oder Kanzlei aus demselben Grunde unzulässig. 122 Eine Übersetzung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt in andere Sprachen ist unzulässig, da hier ansonsten, auch im Hinblick auf das EuRAG und § 206 BRAO, der Eindruck erweckt wird, das der Rechtsanwalt auch über eine weitere Zulassung in einem anderen Land verfüge. Elemente wie Farben, Linien, Striche etc. sind nicht zu beanstanden. In der Regel sind auch Logos, etwa die Zusammensetzung von Buchstaben etc., zulässig. Allerdings kann man einen aggressiven Stier als Logo als reklamehaft und unsachlich empfinden. 123 Hier kommt es auch auf den Empfängerhorizont an, so dass auch aus heutiger Sicht die Beanstandung dieses konkreten Logos noch zutreffend ist.
m) Weitere Werbemethoden
26 Entschieden ist die Frage, ob Anwalts-Hotlines zulässig sind oder nicht. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung 2002 124 alles Notwendige gesagt und keine Bedenken gegen die meisten der üblichen Gestaltungen geäußert. Dabei muss nur Klarheit über den Betreiber, die beratenden Rechtsanwälte etc. herrschen. Zulässig ist auch das Sponsoring, z.B. von Veranstaltungen aller Art, von Büchern und Broschüren und wo es sonst noch denkbar ist. Dies hat das BVerfG klargestellt. 125 Auch Werbetafeln/Banner mit einwandfreiem Inhalt auf Taxitüren, Fahrradständern, auf allgemeinen Werbetafeln gehören heute zum Alltag und es käme niemand auf die Idee, sich darüber noch zu streiten. Auch in Telefonbüchern dürfen Rechtsanwälte selbstverständlich mit wahren Angaben werben. Dabei muss hier auf die richtigen Bezeichnungen geachtet werden, muss die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikation passen. 126 Ob die Bezeichnung einer Kanzlei als „Das Haus der Rechtsanwälte“ tatsächlich den Verbraucher in die Irre führt, ist zu bezweifeln. 127 Als unsachliche Werbung eines Rechtsanwalts hat das AnwG Köln zu Recht allerdings die Verteilung eines Kalenders mit erotischem Inhalt durch einen Rechtsanwalts. Dies habe mit einem sachlichen Auftritts nichts mehr zu tun. 128
3. Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat
27 Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dabei ist der Begriff auch im Sinne des Art. 12 GG eng auszulegen. 129 Er ist nicht gleichzusetzen mit der Werbung um einzelne Mandanten und ist nicht immer dann schon verletzt, wenn ein Rechtsanwalt sein Ziel zu verstehen gibt, in konkreten Angelegenheiten mandatiert zu werden. 130
Verboten ist eine Werbung nur, wenn ein möglicher Mandant in einer bestimmten Angelegenheit der Beratung oder Vertretung bedarf und der Anwalt dies weiß (subjektives Element) und dann zum Anlass seiner Werbung nimmt und diese unter Umständen einen nahezu nötigenden Charakter hat. Dies ist nach dem Umschwenken des Anwaltsssenats des BGH auf die Linie des I. Zivilsenats, jetzt Stand der Rechtsprechung. 131
Ein Verstoß gegen die Einzelfallwerbung liegt nicht vor, wenn es sich um ein allgemeines Kennen der Interessenlage handelt und, mit der Werbung gegenüber dem potentiellen Mandanten keinerlei Drohung oder Nötigung verbunden ist. 132 Im Zweifel ist bei einer „zielgruppenorientierten Werbung“ von einer Werbung um Mandanten und nicht um Mandate auszugehen. 133 Daher sind Rundschreiben z.B. an neu eingetragene Geschäftsführer zulässig, wenn nicht konkret um ein konkretes Mandat geworben wird, sondern die Darstellung des Beratungsangebots im Vordergrund steht. Wenn allerdings in einem Medienauftritt ein Anwalt dazu auffordert, zu ihm zu kommen, um gegen den Arbeitgeber vorzugehen, ist die Grenze überschritten, dies ist eine unerlaubte Werbung um ein einzelnes Mandat. Auch die Verteilung einer Visitenkarte im Gerichtssaal an einen nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen, bei dessen Verhandlung der Anwalt zugehört hat, wurde zu Recht als unzulässige Werbung angesehen. 134
Insgesamt zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot um ein einzelnes Mandat hohe Anforderungen verlangt und die Literatur und Rechtsprechung strenger bei der Annahme der Voraussetzungen für einen Verstoß werden.
D. Arbeitshilfen/Praxistipps
28 Das folgende Prüfungsschema soll die rasche Prüfung, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, erleichtern: 135
- 1. Handelt es sich bei der Maßnahme um „Werbung“ im Sinne des § 43b BRAO (bei Verstoß zugleich auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG)?
- a) Werbung im klassischen Sinne?
- b) Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit?
- c) Marketingmaßnahme?
- d) Sponsoring-Aktivität?
-
- 2. Ist mir die Werbung erlaubtermaßen zuzurechnen?
- 3. Erfüllt die Werbung die Voraussetzung des § 43b BRAO?
- a) Ist sie im weiten Sinne berufsbezogen?
- b) Ist sie sachlich in Form und Inhalt?
- c) Ist sie nicht auf die konkrete Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet?
-
- 4. Verstößt die Werbung eventuell gegen allgemeine Vorschriften des Wettbewerbsrecht?
1
BVerfGE 76, 196.
2
Zur Entwicklung nach den Entscheidungen s. Wolf, NJ 2013, 10; Knauer/ Wolf, BRAK-Mitt. 2007, 142.
3
Wobei hier zu beachten ist, dass das Wachstum alleine dadurch begründet ist, dass es seit dem 1.1.2016 gem. §§ 46, 46a BRAO die Möglichkeit gibt, sich nur oder auch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen, die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwälte ist leicht rückläufig.
4
So schon Huff, MDR 1999, 464.
5
Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG s. zuletzt, BGH, GRUR 2015, 286. S. auch Huff, NJW-Spezial 2004, 381 und Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG; 37. Aufl. 2019, § 8 UWG Rz. 3.33.
6
BGH, NJW 2003, 662 und 504 – presserecht.de, und rechtsanwaelte-notar.de, m. Anm. Huff, LMK 2003, 38.
7
BGHZ 147, 71 – Anwaltswerbung II, m. Anm. Huff, LM H. 8/2001 § 43b BRAO Nr. 9; BGH, NJW 2001, 2886 m. Anm. Huff, LM H. 10/2001 § 1 UWG Nr. 848. S. auch Hartung/ v. Lewinski, Vor § 6 BORA Rz. 139, der dies ebenfalls kritisch sieht.
8
BVerfG, NJW 2015, 1438.
9
Z.B. BVerfG, BRAK-Mitt. 2003, 275; BVerfGE 111, 366 = BRAK-Mitt. 2005, 22 und zuletzt BVerfG, BRAK-Mitt. 2009, 126 (zu § 10 BORA). Im Überblick immer noch lesenswert Jaeger, NJW 2004, 1.
10
Sehr deutlich BVerfG, NJW 2015, 1438 zur anwaltlichen Schockwerbung auf Kaffeetassen; BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 69 – Gegnerliste, m. Anm. Uechtritz.
11
So auch Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a UWG Rz. 1.155.
12
BVerfG, NJW 2015, 1438.
13
S. nur Dahns, NJW-Spezial 2018, 702 und wohl auch Steiner, BRAK-Mitt. 2018, 171.
14
BVerfGE 102, 347. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rz. 23.
15
S. dazu BVerfG, NJW 2000, 1635 m. Anm. Huff, EWiR § 43b BRAO 1/2000, 77 – Überlassung eines Fotos an eine Redaktion.
16
S. dazu ausführlich Huff, in: FS Busse, 2005, S. 163; Huff/ Stachow in FS Scharf, 2008, S. 79.
17
BVerfG, NJW 2015, 1438 Rz. 23 f.
18
S. dazu BGH, NJW 2016, 3373 – Immobiliensumpf m. Anm. Huff, K&R 2016, 495.
19
Ständige Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 80, 269; 82, 18; 94, 372 (zu Apothekern; s. dazu auch Jaeger, NJW 2004, 1); BVerfG, NJW 2015, 1438 und dazu die Examensklausur von Rast, JuS 2017, 229.
20
So auch Feuerich/Weyland/ Träger, § 43b Rz. 6 ff.
21
Dies spiegelt sich etwa wieder bei Medienberichten über die bedruckte Anwaltsrobe (BGH, NJW 2017, 407), bei denen deutlich wurde, dass eine solche Werbung beim Verbraucher durchaus zwiespältige Reaktionen auslöst.
22
S. dazu auch Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a UWG Rz. 1.157 ff.
23
S. dazu OLG Köln, WRP 2018, 119 m. Anm. Huff.
24
Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a UWG Rz. 1.157; Bieber, WRP 2008, 723.
25
So ausführlich BGH, BRAK-Mitt. 2018, 256 m. krit. Anm. Huff.
26
BVerfG, NJW 2015, 1438.
27
S. zur Zulässigkeit dieses Wegs zuletzt BGH, BRAK-Mitt 2018, 256 m. Anm. Huff; zuvor BGH, BRAK-Mitt. 2017, 72; BGH, BRAK-Mitt, 2016, 72.
28
So zu Recht AG Weilheim, Urt. v. 5.7.2012 – 2 C 102/12.
29
So wohl auch Feuerich/Weyland/ Träger, § 59b Rz. 12 und Hartung/ Hartung, § 59b Rz. 5; Bürglen, FS Bornkamm, 2014, S. 313 ff.
30
S. dazu Huff, § 6 BORA Rz. 37.
31
OLG Nürnberg, NJW 2004, 2167. So auch Huff, EWiR § 6 BORA 1/04, 223.
32
S. z.B. zuletzt BVerfG, NJW 2015, 1438; BVerfG, GRUR 2008, 618 –
Anwaltsdienste bei ebay
: s. auch zustimmend Huff, KammerForum 2/2008, S. 6, s. auch Henssler/Prütting/ Prütting, § 43b Rz. 14; Feuerich/Weyland/ Träger, § 43b Rz. 3; Köhler/Bornkamm/ Köhler, 37. Aufl. 2019, § 3a UWG Rz. 1.158. Kritisch wohl Becker-Eberhard, FS Fezer, 2016, S. 329 ff. 33
So wohl aber Feuerich/Weyland/ Träger, § 43b Rz. 2.
34
S. auch Huff, MDR 1999, 464.
35
Zuletzt anschaulich Schieblon, Marketing für Kanzleien und Wirtschaftsprüfer, 2009.
36
BVerfG, NJW 2015, 1438 Rz. 29.
37
So ausdrücklich BGH, BRAK-Mitt. 2016, 72 zu einem belehrenden Hinweis der Kammer zu einem Briefbogen.
38
S. dazu ausführlich Huff in FS Busse, 2005, S. 163; Huff/ Stachow in FS Scharf, 2008, S. 79.
39
BVerfG, NJW 2000, 3195 – Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Sponsoring.
41
S. dazu AnwG Köln, WRP 2018, 633 zur Verantwortlichkeit eines angestellten Rechtsanwalts und eines Kanzleiinhabers.
42
Sehr deutlich etwa bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, bei dem die Namen der Prozessbevollmächtigten auch auf der Homepage des Gerichts (www.bundesverfassungsgericht.de) oder beim BGH, bei dem die Journalisten Terminzettel erhalten, aus denen sich die Namen der Prozessbevollmächtigten ergeben.
43
S. dazu LG München I, MMR 2009, 491 zur Übernahme einer wettbewerbswidrigen Rangliste auf die Homepage. S. dazu Huff, EWiR § 6 UWG 1/08, 61 und Huff, Stbg H. 2/2008, S. M 1.
44
BVerfG, NJW 2015, 1438.
45
Noch anders OLG München, NJW 1999, 140.
46
OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 922.
47
BGH, GRUR 1991, 917 – Anwaltswerbung I.
48
OLG Frankfurt, NJW 2005, 1283.
49
BGH, GRUR 1997, 765.
50
OLG München, NJW 2000, 2824.
51
BVerfG, NJW 2004, 2765.
52
BVerfG, NJW 2008, 1298 m. Anm. Huff, KammerForum H. 2/2008, 6.
53
So BVerfG, NJW 2004, 3565; BGH, GRUR 2005, 520 – Optimale Interessenvertretung.
54
S. z.B. BVerfG, NJW 2004, 3765 zur Werbung auf Straßenbahnwagen.
55
BVerfG, NJW 2003, 3470.
56
BVerfG, BRAK-Mitt. 2001, 295.
57
Allerdings nur so, wie er tatsächlich verliehen wurde, s. auch § 2 RAVPV. S. etwa zum slowakischen Titel „doktor prav“ VGH Kassel, BeckRS 2015, 47468, der nicht als „Dr.“ geführt werden darf.
58
S. dazu KG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 U 51/11, NJW 2012, 3589.
59
S. auch Singer, BRAK-Mitt. 2017, 271, der Kritik an der Praxis der Verleihung übt, aber den Auftritt mit dem Titel als zulässig ansieht.
60
Zu eng für die Steuerberater daher OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 1406, das die Bezeichnung eines Steuerberaters als „VorsRi a.D.“ untersagt hat.
61
BGH, Urt. v. 12.7.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11.
62
BVerfG, NJW 2003, 2816.
63
BVerfG, NJW 2003, 2816.
64
S. konkret Schulte/ Schulte, MMR 2002, 585; Dahns, BRAK-Mitt. 2004, 2; Axmann/ Degen, NJW 2006, 1457; zur Geschichte Hartung/ v. Lewinski, Vor § 6 BORA Rz. 6 ff.
65
S. dazu ausführlich Borowski, ZAP F. 23, S. 843.
66
EuGH, GRUR 2017, 627 – Vanderborght.
67
So Schulte/ Schulte, MMR 2002, 585, die für eine weitgehende Freiheit bei den Adressen votieren.
68
OLG Celle, NJW 2001, 3133.
69
BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 69 m. Anm. Uechtritz.
70
OLG München, NJW 2002, 760 m. Anm. Huff, EWiR § 43b BRAO 1/02, 155. S. dazu auch Huff, NJW 2003, 3525.
71
S. dazu OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013 – I-4 U 162/12, wobei das Gericht ein ungewöhnliches Verständnis anwaltlicher Tätigkeit offenbart, s. dazu Huff, ZAP 2013, 691.
72
LG Nürnberg-Fürth, AnwBl. 1997, 226.
73
LG Trier, WRP 1996, 1231.
74
Siehe dazu die entsprechende Mitteilung auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
75
Wobei dies nur einer der zulässigen Informationswege ist und keine Pflicht darstellt, s. LG Dortmund, Urt. v. 26.3.2013 – 3 O 102/13.
76
S. dazu jeweils die aktuelle Fassung dieser Pflichten: https://www.rak-koeln.de/Fuer-Anwaelte .
77
S. ausführlich Haug, NJW 2015, 661.
78
S. dazu Hartung/ v. Lewinski, § 6 BORA Rz. 77.
79
BVerfG, NJW 2000, 1635 m. Anm. Huff, EWiR § 43b BRAO 3/2000, 387.
80
OLG Naumburg, AnwBl. 2008, 142.
81
AGH Hamburg, BRAK-Mitt. 2002, 236.
82
Natürlich nur dann, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten vorliegt.
83
S. dazu ausführlich Huff in FS Busse, 2005, S. 163; Huff/ Stachow in FS Scharf, 2008, S. 79.
84
S. dazu ausführlich Huff in FS Busse, 2005, S. 163; Huff/ Stachow in FS Scharf, 2008, S. 79.
85
So jetzt BGH, NJW 2016, 3373 – Immobiliensumpf m. Anm. Huff, K&R 2016, 495. LG Leipzig, Urt. v. 5.11.2008 – 2 HK O 3165/08 in Bezug auf die Kostentragung bei Inkassomaßnahmen. S. auch EGMR, Urt. v. 23.10.2007 – 7969/04 zur unklaren Darstellung von Anwaltsgebühren in einem Faltblatt (s. dazu auch BVerfG, BRAK-Mitt. 2003, 275).
86
Erlaubt ausdrücklich seit BVerfG, NJW 2000, 1635 m. Anm. Huff, EWiR § 43b BRAO 2/2000, 239.
87
Zulässige Teilnahme an einer Kreistierschau, OLG Saarbücken, BRAK-Mitt. 2000, 311.
88
BGHZ 147, 71 – Anwaltswerbung II, m. Anm. Huff, LM H. 8/2001 § 43b BRAO Nr. 9.
89
Zu neuen datenschutzrechtlichen Problemen s. hier AnwG Berlin, NJW 2018, 2421.
90
S. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 417. S. dazu Huff, EWiR § 43b BRAO 3/03, 411 zu einer zunächst unverständlichen Entscheidung des OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 708.
91
OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2007, 274.
92
BGH, NJW 2014, 554 – Kommandistenbrief; BGH, NJW 2001, 2886 m. Anm. Huff, LM H. 10/2001 § 1 UWG Nr. 848.
93
OLG München, NJW 2002, 760.
94
So anders und unzutreffend OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 708 m. kritischer Anm. Huff, EWiR § 43b BRAO 3/03, S. 411. S. dazu Huff, NJW 2003, 3525.
95
Ausführlich dazu Huff, NJW 2003, 3525.
96
S. KG, Urt. v. 31.8.2010 – 5 W 198/10, NJW 2011, 865, wohl auch OLG München, Urt. v. 12.1.2012 – 6 U 813/11; aufgehoben vom BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 15/12.
97
S. dazu jetzt AnwG Berlin, NJW 2018, 2421.
98
OLG Köln, WRP 2016, 891.
99
BVerfG, Urt. v. 12.2.2000 – 1 BvR 1762/95, Beschl. v. 11.3.2003 – 1 BvR 426/06.
100
BVerfG, NJW 2015, 1438 zur geplanten Werbung eines Rechtsanwalts auf Kaffeetassen.
101
Z.B. BVerfG, NJW 1996, 3067.
102
BGH, NJW 2017, 407 m. Anm. Härting. Das BVerfG hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 31.7.2017 – 1 BvR 54/17. S. dazu auch Römermann, BB 2017, 21 und M. Möller, BRAK-Mitt. 2017, 37.
103
BGH, BRAK-Mitt. 2017, 240.
104
S. dazu LG Hamburg, AnwBl. Online 2017, 731 zu Werbung eines Legal-Tech-Anbieters.
105
BGH, NJW 2005, 2692 zur generellen Zulässigkeit und Huff, NJW-Spezial 2005, 429 zu den Anforderungen an eine echte „Kooperation“.
106
S. nur OLG Köln, NJW 2003, 2178 –
AdvoGrarant
. 107
AGH NRW, BeckRS 2018, 424, der einen Verstoß gegen § 8 BORA im Zusammenhang mit § 43b BRAO annimmt.
108
OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013 – 4 U18/13.
109
Auch Köhler/Bornkamm/ Köhler, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 UWG Rz. 2 115.
110
So z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 20.2.2013 – 2 U 5/13, K&R 2013, 498; OLG Köln, Urt. v. 22.6.2012 – 6 U 4/12, KammerForum 2012, 123; s. dazu Borowski, ZAP Fach 23, S. 848.
111
BGH, Urt. v. 20.3.2013 – I ZR 146/12.
112
KG, Urt. v. 19.3.2010 – 5 U 42/08.
113
So ausdrücklich BGH, Urt. v. 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/12, s. Huff, ZAP F. 23, 219 zu BGH, NJW 1996, 2733.
114
So ausdrücklich BGH, BRAK-Mitt. 2016, 72 zu einem belehrenden Hinweis der Kammer zu einem Briefbogen.
115
BGH, Urt. v. 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/12; AGH Celle, BRAK-Mitt. 2018, 94.
116
Anschaulich LG Arnsberg, Urt. v. 2.12.2010 – 8 O 128/10, BRAK-Mitt. 2011, 102, so auch Henssler/Prütting/ Prütting, § 43b Rz. 31.
117
BGH, BRAK-Mitt. 2016, 673.
118
BGH, BRAK-Mitt. 2016, 72.
119
BGH, BRAK-Mitt. 2016, 87.
120
OLG Brandenburg, NJW-RR 2016, 698.
121
BGH, BRAK-Mitt, 2016, 73.
122
AGH NRW, DStR 20917, 959 m. Anm. Willerscheid.
123
S. nur OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2000, 46 – ebenso zur Vorinstanz Huff, EWiR § 43b BRAO 1/99, 59.
124
BGH, NJW 2003, 819 und noch einmal NJW 2005, 1266.
125
BVerfG, NJW 2000, 3195.
126
So muss die Fachanwaltszuordnung klar werden, s. Huff, KammerForum 1/2008, 16 unter Hinweis auf BGH, BRAK-Mitt. 2007, 177.
127
So aber LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10.
128
AnwG Köln, Urt. v. 10.11.2014 – 10 EV 490/14.
129
BGH, BRAK-Mitt 2018, 256 m. krit. Anm. Huff; BVerfG, GRUR 2008, 618 m. Besprechung Huff, KammerForum 2/2008, 6. So auch Henssler/Prütting/ Prütting, § 43b Rz. 39.
130
So zu Recht OLG Naumburg, AnwBl. 2007, 869. So auch BGHZ 147, 71 –
Anwaltswerbung II
, m. Anm. Huff, LM H. 8/2001 § 43b BRAO Nr. 9; BGH, NJW 2001, 2886 m. Anm. Huff, LM H. 10/2001 § 1 UWG Nr. 848. S. auch sehr weitgehend Hahn/ Falk, ZAP 2017, 583. 131
S. BGH, BRAK-Mitt 2018, 256 m. Anm. Huff. Zuvor schon BGHZ 199, 43 – Kommanditistenbrief; BGHZ 147, 71 – Anwaltswerbung II, m. Anm. Huff, LM H. 8/2001 § 43b BRAO Nr. 9; BGH, NJW 2001, 2886 m. Anm. Huff, LM H. 10/2001 § 1 UWG Nr. 848.
132
Der BGH, BRAK-Mitt. 2018, 256 hat dies im konkreten Fall zu Unrecht verneint, dem AGH NRW, BeckRS 108886 mit der Untersagung der konkreten Werbung ist daher zuzustimmen.
133
Huff, NJW 2003, 3525.
134
AnwG Berlin, Beschl. v. 20.2.2108 – 4 AnwG 12/17.
135
In Anlehnung an Axer/ Deister, NJW 2009, 39.