Abwohnen der Kaution.
17.04.2008, Autor: Herr Bernhard Müller / Lesedauer ca. 1 Min. (4678 mal gelesen)
Sie haben bis zur Höhe der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete, wenn der Vermieter nicht nachweist, dass er die Kaution richtig angelegt hat.
Viele kennen dies. Der alte Mietvertrag ist gekündigt. Der neue über die bessere Wohnung unterschrieben. Leider ließen sich Mietende und Beginn des neuen Mietvertrages nicht so aufeinander abstimmen, dass es keine Überschneidungen gibt. Der Mieter muss für 1, 2 oder sogar 3 Monate 2 Mieten und die Kaution für die neue Wohnung zahlen.
Der Vermieter der alten Wohnung zahlt die dort hinterlegte Kaution noch nicht aus, weil noch nicht alle Forderungen aus dem alten Mietverhältnis abgerechnet sind.
Da währe es doch günstig, die letzten Mietzahlungen einfach um den Betrag der Kaution vermindert vornehmen zu können. Leider darf der Mieter dies ohne Einverständnis des Vermieters nicht.
Doch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Der Vermieter muss die Kaution nach § 551 BGB von seinem Vermögen getrennt anlegen. Dem Mieter steht das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt. BGH Urt. v. 20.12.2007 IX ZR 132/06 NJW 2008,1152 – 1153 m.w.N.
Wenn Sie als Mieter bei der Kündigung feststellen, dass Ihr alter Vermieter diesen Nachweis noch nicht erbracht hat, dann können Sie die geschuldeten Mietzahlungen in Höhe des Kautionsbetrags im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) verweigern.
Viele kennen dies. Der alte Mietvertrag ist gekündigt. Der neue über die bessere Wohnung unterschrieben. Leider ließen sich Mietende und Beginn des neuen Mietvertrages nicht so aufeinander abstimmen, dass es keine Überschneidungen gibt. Der Mieter muss für 1, 2 oder sogar 3 Monate 2 Mieten und die Kaution für die neue Wohnung zahlen.
Der Vermieter der alten Wohnung zahlt die dort hinterlegte Kaution noch nicht aus, weil noch nicht alle Forderungen aus dem alten Mietverhältnis abgerechnet sind.
Da währe es doch günstig, die letzten Mietzahlungen einfach um den Betrag der Kaution vermindert vornehmen zu können. Leider darf der Mieter dies ohne Einverständnis des Vermieters nicht.
Doch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Der Vermieter muss die Kaution nach § 551 BGB von seinem Vermögen getrennt anlegen. Dem Mieter steht das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt. BGH Urt. v. 20.12.2007 IX ZR 132/06 NJW 2008,1152 – 1153 m.w.N.
Wenn Sie als Mieter bei der Kündigung feststellen, dass Ihr alter Vermieter diesen Nachweis noch nicht erbracht hat, dann können Sie die geschuldeten Mietzahlungen in Höhe des Kautionsbetrags im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) verweigern.