Zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt
23.01.2008, Autor: Herr Bernhard Müller / Lesedauer ca. 3 Min. (7498 mal gelesen)
Das gilt in Berlin auch dann, wenn kein (anderer) Verwaltungsakt vorausgegangen ist. Opfer behördlichen Unrechts müssen ihr Anwaltshonorar im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht zurückfordern.
Zum Sachverhalt: Leistungsempfängerin (L) bekam Leistungen der Behörde (B). Ohne erkennbaren Anlas bekam L eine Zahlungsaufforderung von B. Danach sollte L Leistungen zurück zahlen, welche sie in dieser Höhe nicht erhalten hatte. Sie nahm hiergegen die Hilfe von Rechtsanwalt (R) in Anspruch. R legte gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch ein. B übersandte darauf hin Bescheide aus denen hervorging, dass die Unbekannte (U) die Leistungen erhalten hatte und U bereits einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten hatte. Damit glaubte B ihre angebliche Forderung gegen L ausreichend begründet zu haben. Erst als darauf hin R der B mitteilte, dass L mit der ihr unbekannten U nichts zu tun hat und insbesondere auch keine Leistungen erstatten muß, die U erhalten hat, bemerkte B seinen Irrtum. Die Forderung gegen L wurde „gelöscht". Anschließend stellte R der B seine Tätigkeit in Rechnung. B verwarf den Widerspruch im Widerspruchsbescheid als unzulässig und verweigerte die Zahlung. R ließ sich den Anspruch der L auf Erstattung des Anwaltshonorars abtreten und reichte vor dem Sozialgericht Berlin Klage ein.
Das Sozialgericht vertrat in der Verhandlung vom 23.01.2008 Az.: S 55 AS 6008/07 die Auffassung, dass die Klage keinen Erfolg hätte, weil das Bundessozialgericht vor 11 Jahren mal entschieden hätte, dass eine Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei. (11 Bar 95/97 ) Die Auffassung des Sozialgerichts ist zweifelhaft. Zum einen hatte das Bundessozialgericht damals nur entschieden, dass eine Zahlungsaufforderung kein Leistungsbescheid im Sinne des § 3 Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz (VwVG) darstellt. Für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch nur erforderlich, dass ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegt. Dieser ist definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im Normalfall kann man der Auffassung sein, dass eine Zahlungsaufforderung keine Entscheidung zur Regelung sei, weil diese schon im vorangegangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid getroffen wurde.
„Normalfall" bedeutet ein Leistungsempfänger erhält Leistungen. Dann ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Leistungsempfänger teilt dies der Behörde mit. Die Behörde braucht Zeit für die Bearbeitung. In dieser Zeit erfolgt noch eine Zahlung. Diese will die Behörde wieder zurück haben. Sie erläßt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Nachdem dieser bestandskräftig geworden ist, kommt die Zahlungsaufforderung. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bezog sich auf einen solchen „Normalfall".
Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall ein solcher Bescheid nicht vorausgegangen ist, dann wurde die Entscheidung erst durch Erlass der Zahlungsaufforderung getroffen. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht einschlägig. Das Sozialgericht Berlin ist jedoch zu dogmatischen Überlegungen entweder nicht fähig oder nicht willens. Statt dessen wird ohne eigene Überlegungen auf uralte Entscheidungen des Bundessozialgerichts verwiesen.
Richterschelte allein hilft jedoch nicht weiter. Interessant für die Rechtssuchenden ist die Frage, wie L Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren erhalten kann.
Hier hat das Sozialgericht immerhin bemerkt, dass die Zahlungsaufforderung rechtswidrig ist. Dies ist eine „reife juristische Leistung" wie sie auch ein Student im 1. Semester erbringen könnte. Daraus folgert der Richter Messerscharf, dass ein Amtshaftungsanspruch § 839 BGB Art. 34 GG vorliegen könnte über den dann das Landgericht entscheiden müßte.
So kann man sich die Arbeit natürlich auch einfach machen.
Zum Sachverhalt: Leistungsempfängerin (L) bekam Leistungen der Behörde (B). Ohne erkennbaren Anlas bekam L eine Zahlungsaufforderung von B. Danach sollte L Leistungen zurück zahlen, welche sie in dieser Höhe nicht erhalten hatte. Sie nahm hiergegen die Hilfe von Rechtsanwalt (R) in Anspruch. R legte gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch ein. B übersandte darauf hin Bescheide aus denen hervorging, dass die Unbekannte (U) die Leistungen erhalten hatte und U bereits einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten hatte. Damit glaubte B ihre angebliche Forderung gegen L ausreichend begründet zu haben. Erst als darauf hin R der B mitteilte, dass L mit der ihr unbekannten U nichts zu tun hat und insbesondere auch keine Leistungen erstatten muß, die U erhalten hat, bemerkte B seinen Irrtum. Die Forderung gegen L wurde „gelöscht". Anschließend stellte R der B seine Tätigkeit in Rechnung. B verwarf den Widerspruch im Widerspruchsbescheid als unzulässig und verweigerte die Zahlung. R ließ sich den Anspruch der L auf Erstattung des Anwaltshonorars abtreten und reichte vor dem Sozialgericht Berlin Klage ein.
Das Sozialgericht vertrat in der Verhandlung vom 23.01.2008 Az.: S 55 AS 6008/07 die Auffassung, dass die Klage keinen Erfolg hätte, weil das Bundessozialgericht vor 11 Jahren mal entschieden hätte, dass eine Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt sei. (11 Bar 95/97 ) Die Auffassung des Sozialgerichts ist zweifelhaft. Zum einen hatte das Bundessozialgericht damals nur entschieden, dass eine Zahlungsaufforderung kein Leistungsbescheid im Sinne des § 3 Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz (VwVG) darstellt. Für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch nur erforderlich, dass ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegt. Dieser ist definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im Normalfall kann man der Auffassung sein, dass eine Zahlungsaufforderung keine Entscheidung zur Regelung sei, weil diese schon im vorangegangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid getroffen wurde.
„Normalfall" bedeutet ein Leistungsempfänger erhält Leistungen. Dann ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Leistungsempfänger teilt dies der Behörde mit. Die Behörde braucht Zeit für die Bearbeitung. In dieser Zeit erfolgt noch eine Zahlung. Diese will die Behörde wieder zurück haben. Sie erläßt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Nachdem dieser bestandskräftig geworden ist, kommt die Zahlungsaufforderung. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bezog sich auf einen solchen „Normalfall".
Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall ein solcher Bescheid nicht vorausgegangen ist, dann wurde die Entscheidung erst durch Erlass der Zahlungsaufforderung getroffen. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht einschlägig. Das Sozialgericht Berlin ist jedoch zu dogmatischen Überlegungen entweder nicht fähig oder nicht willens. Statt dessen wird ohne eigene Überlegungen auf uralte Entscheidungen des Bundessozialgerichts verwiesen.
Richterschelte allein hilft jedoch nicht weiter. Interessant für die Rechtssuchenden ist die Frage, wie L Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren erhalten kann.
Hier hat das Sozialgericht immerhin bemerkt, dass die Zahlungsaufforderung rechtswidrig ist. Dies ist eine „reife juristische Leistung" wie sie auch ein Student im 1. Semester erbringen könnte. Daraus folgert der Richter Messerscharf, dass ein Amtshaftungsanspruch § 839 BGB Art. 34 GG vorliegen könnte über den dann das Landgericht entscheiden müßte.
So kann man sich die Arbeit natürlich auch einfach machen.