Sittenwidrige Bezahlung und rechtswidriges Verhalten bei der Arbeit sind unzumutbar

09.10.2007, Autor: Herr Bernhard Müller / Lesedauer ca. 4 Min. (6532 mal gelesen)
Wer eine solche Arbeit hat, kann diese beenden, ohne Sanktionen des Jobcenters zu befürchten

Sittenwidrige Bezahlung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen Stundenlohn, der auch dann gezahlt wird, wenn der Arbeitserfolg trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung ausbleibt. Bestimmungen im Arbeitsvertrag, nach denen nur der Erfolg entlohnt wird, ohne dass der Arbeitnehmer Geld erhält, wenn der Erfolg, trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung ausbleibt, sind sittenwidrig also unwirksam. [LAG Hamm Urteil v. 16.10.1989 19 (13) Sa 1510/88 ZIP 90,880]
Wer einen solchen Job angenommen hat, und nun feststellt, dass er trotzdem auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) angewiesen ist und eigentlich keine Lust hat, diesen Job weiter zu machen, kann ihn beenden ohne Sanktionen des Jobcenters fürchten zu müssen.
Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen. Zuerst geht man mit Verdienstabrechnung und Hartz 4 Bewilligungsbescheid zum Amtsgericht des Wohnbezirks und sagt dort, dass man sich anwaltlich beraten lassen möchte, weil man den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber weniger bezahlt, als er zahlen müßte. Das Amtsgericht stellt dann einen Beratungsschein aus. Der Beratungsschein bewirkt, dass nicht der Arbeitnehmer sondern der Staat das Honorar des Anwalts zahlt.
Dann sucht man mit dem Beratungsschein und der Verdienstabrechnung den Anwalt seines Vertrauens auf. Dieser prüft dann, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit bzw. ein Gesetzesverstoß vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn weniger als der Mindestlohn gezahlt wird. Dieser liegt seit Januar 2019 bei 9,19 Euro pro Arbeitsstunde. Wenn dies der Fall ist, schreibt der Anwalt den Arbeitgeber an, verlangt eine Nachzahlung und droht eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht an, wenn die Nachzahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht.
Zumeist erfolgt dann die Nachzahlung zusammen mit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung. Die Kündigung ist wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot § 612a BGB rechtswidrig. Der Arbeitnehmer kann im Wege der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht muß der Arbeitnehmer beweisen, dass er nur deshalb gekündigt wurde, weil er sich gegen die sittenwidrige Bezahlung gewehrt hat. Dabei gilt die zeitliche Nähe zwischen der Nachforderung und der anschließenden Kündigung als Beweis des ersten Anscheins. Das bedeutet, dass nun der Arbeitgeber etwas vortragen und glaubhaft machen muß, woraus sich ergibt, dass dem Arbeitnehmer auch ohne die Nachforderung gekündigt worden wäre.
Wie gesagt, der Arbeitnehmer kann sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Er muß es aber nicht. Sanktionen des Jobcenters muß der Arbeitnehmer nicht befürchten. Er muß nur zumutbare Arbeiten fortführen. Nicht zumutbar sind Arbeiten mit sittenwidriger bzw. gesetzeswidriger Bezahlung. (vgl. Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch SGB II Rz. 7ff zu § 10)
Das Jobcenter wird zunächst eine Anhörung durchführen, bei der festgestellt wird, ob Sanktionen verhängt werden können.
Wenn man hier eine Kopie des Arbeitsvertrages mit der sittenwidrigen Bestimmung über die Bezahlung und eine entsprechende vom Rechtsanwalt formulierte Stellungnahme fristgerecht einreicht, hat das Jobcenter keine Chance Sanktionen zu verhängen.

Die erhaltene Nachzahlung wird jedoch in dem Monat auf die Leistungen angerechnet, indem sie dem Leistungsempfänger zufließt. Wer also eine Arbeit in Aussicht hat, bei der er ohne die Leistungen des Jobcenters auskommt, sollte darauf achten, dass ihn die Nachzahlung erst nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums zugeht. Dann kann der Staat das Gehalt nicht mehr auf die Leistungen anrechnen und Sie haben mehr für sich.

Rechtswidriges Verhalten

Zumutbar sind nur Arbeiten, bei denen sich der Arbeitnehmer nicht rechtswidrig verhalten muß. Viele Arbeitgeber verlangen jedoch von ihren Arbeitnehmern rechtswidriges verhalten. Dies ist nicht nur bei den LKW- und Busfahrern der Fall, die oft gegen die gesetzlichen Lenkzeiten verstoßen „müssen".
Auch in Callcentern (Outbound) wird das Gesetz oft ignoriert. Hier ist es zumeist das UWG gegen das verstoßen wird. Dieses verbietet es insbesondere irreführende Angaben zu machen, um seine Waren oder Dienstleistungen besser verkaufen zu können.
Hier ein Beispiel. Der Verkäufer von Lotterielosen sagt: „Wir haben computeroptimierte Stammspielerlose, bei denen Sie schon vorher wissen, dass Sie gewinnen. Sie müssen sich aber sofort für den Kauf entscheiden. Diese Lose gibt es nur in streng limitierter kleiner Auflage und Sie sind der erste, den ich erreiche."
Alles Unsinn. Eine Lotterie ist ein Glücksspiel. Es gibt wenige Gewinner, die richtig abkassieren und viele Verlierer. Niemand weiß vorher, wer gewinnt. Gäbe es diese Lose, bei denen man schon vorher weiß, dass man gewinnt, würde der Verkäufer sich diese selber kaufen und vom Gewinn ein schönes Leben machen, aber nicht im Callcenter arbeiten.
Trotzdem haben die Mitarbeiter dort oft genaue Anweisungen, den Kunden dies oder ähnlichen Schwachsinn zu erzählen. Diese Anweisungen werden als Gesprächsleitfaden oder Einwandbehandlung bezeichnet.
Wenn man einen solchen Job los werden möchte, geht man wie oben bei den sittenwidrigen Bezahlungen vor. Der Anwalt fordert den Arbeitgeber auf, Gesprächsleitfaden und Einwandbehandlung so zu überarbeiten, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgehen kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.
Der Arbeitgeber antwortet mit der rechtswidrigen Kündigung. Bei der Anhörung werden dem Jobcenter Gesprächsleitfaden und Einwandbehandlung mit einer Stellungnahme des Rechtsanwalts vorgelegt. Eine Sanktion ist nicht zu befürchten. Denn Verstöße gegen das Gesetz sind keine zumutbare Arbeit und der Arbeitnehmer ist nur zur zumutbaren Arbeit verpflichtet.

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