Aussetzung des § 63 StGB zur Bewährung bei freiwilliger Therapie
13.07.2010, Autor: Herr Jens Jeromin / Lesedauer ca. 1 Min. (5787 mal gelesen)
Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Maßregel nach § 63 StGB gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Verurteilte sich zur Behandlung seiner Psychose bis zum Zeitpunkt der Urteilverkündung freiwillig in eine geeignete Therapieeinrichtung begibt, Az. 43 KLs 11/07.
In diesem Verfahren hat der Verteidiger für den Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung ein aus gerichtlicher Sicht ideales Betreuungs- und Behandlungsangebot gefunden, das sicherstellt, dass eine dauerhafte Behandlung der Psychose des Angeklagten gewährleistet ist.
Da der Angeklagte erklärte, sich freiwillig in diese Einrichtung -ein Wohnverbund- begeben zu wollen und die Einrichtung ihrerseits erklärte, dem Angeklagten sofort im Anschluss an die Urteilsverkündung eine Transportmöglichkeit zur Einrichtung stellen zu können, setzte das Gericht die Maßregel nach § 63 StGB zur Bewährung aus.
In diesem Verfahren hat der Verteidiger für den Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung ein aus gerichtlicher Sicht ideales Betreuungs- und Behandlungsangebot gefunden, das sicherstellt, dass eine dauerhafte Behandlung der Psychose des Angeklagten gewährleistet ist.
Da der Angeklagte erklärte, sich freiwillig in diese Einrichtung -ein Wohnverbund- begeben zu wollen und die Einrichtung ihrerseits erklärte, dem Angeklagten sofort im Anschluss an die Urteilsverkündung eine Transportmöglichkeit zur Einrichtung stellen zu können, setzte das Gericht die Maßregel nach § 63 StGB zur Bewährung aus.