Mutter-Kind-Adaption nach § 35 BtMG kann § 64 StGB verhindern.
13.07.2010, Autor: Herr Jens Jeromin / Lesedauer ca. 1 Min. (4804 mal gelesen)
Obwohl die Voraussetzungen des § 64 StGB in der Person der betäubungsmittelabhängigen Mandantin aus Sicht des Sachverständigen dem Grunde nach zunächst vorlagen, hat das AG -Schöffengericht- Würzburg von der Verhängung der Maßregel zugunsten einer Therapie nach § 35 BtMG abgesehen, Az. 311 Ls 822 Js 4230/09.
Die Verteidigung konnte in der Hauptverhandlung darlegen, dass die Mandatin nachhaltig eine Therapie nach § 35 BtMG mit nachtherapeutischer Mutter-Kind-Adaption anstrebt.
Sie war derart bestrebt, das mütterliche Verhältnis zu ihrem Sohn wiederherzustellen, dass sowohl das Gericht, als auch der Sachverständige in der Hauptverhandlung keine Motivation und damit keine Erfolgsaussichten für eine Maßregel nach § 64 StGB bei der Mandantin mehr erkennen konnten.
Das Gericht sah daher von der Anordnung der Maßregel ab und bejahte bereits im Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach § 35 BtMG.
Die Verteidigung konnte in der Hauptverhandlung darlegen, dass die Mandatin nachhaltig eine Therapie nach § 35 BtMG mit nachtherapeutischer Mutter-Kind-Adaption anstrebt.
Sie war derart bestrebt, das mütterliche Verhältnis zu ihrem Sohn wiederherzustellen, dass sowohl das Gericht, als auch der Sachverständige in der Hauptverhandlung keine Motivation und damit keine Erfolgsaussichten für eine Maßregel nach § 64 StGB bei der Mandantin mehr erkennen konnten.
Das Gericht sah daher von der Anordnung der Maßregel ab und bejahte bereits im Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach § 35 BtMG.