Einfuhr nicht geringer Menge BtM-Mindeststrafe trotz Vorbelastungen
13.07.2010, Autor: Herr Jens Jeromin / Lesedauer ca. 1 Min. (4223 mal gelesen)
Auch wer einschlägig vorbelastet ist, kann bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben mit der Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft werden, wenn er nach der Tat ernsthafte Bemühungen unternimmt, eine Langzeittherapie anzutreten, AG Geldern Az. 7 Ls 50/09.
Das Gericht wertete das Bemühen des vielfach wegen Drogendelikten vorbelasteten Angeklagten, nun seine erste stationäre Therapie anzutreten, als für ihn sprechenden Strafzumessungsaspekt.
Im Termin konnte der Angeklagte eine Kostenzusage und einen Aufnahmetermin für seinen Therapieantritt vorweisen, so dass das Gericht ihn trotz seiner erheblichen Vorbelastungen -wie vom Verteidiger beantragt- nur zur Mindeststrafe von zwei Jahren verurteilte. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrem Antrag -2 Jahre 9 Monate- keinen Erfolg
Das Gericht wertete das Bemühen des vielfach wegen Drogendelikten vorbelasteten Angeklagten, nun seine erste stationäre Therapie anzutreten, als für ihn sprechenden Strafzumessungsaspekt.
Im Termin konnte der Angeklagte eine Kostenzusage und einen Aufnahmetermin für seinen Therapieantritt vorweisen, so dass das Gericht ihn trotz seiner erheblichen Vorbelastungen -wie vom Verteidiger beantragt- nur zur Mindeststrafe von zwei Jahren verurteilte. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrem Antrag -2 Jahre 9 Monate- keinen Erfolg