Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen nach Scheidung überprüfen/BGH spricht Ex-Ehefrau die Ansprüche zu
31.05.2007, Autor: Herr Michael Henn / Lesedauer ca. 1 Min. (4367 mal gelesen)
Die bei Abschluss einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte eingesetzte Ehefrau erhält die Lebensversicherungssumme bei Tod des Versicherungsnehmers auch dann, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und dieser in neuer Ehe verheiratet war.
Dies ist die Konsequenz eines jetzt bekannt gewordenen Urteils des Bundesgerichtshofs (AZ.: IV. ZR 150/05). In dem ausgeurteilten Fall hatte der Ehemann seine Ehefrau bei Abschluss der Lebensversicherung als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt. Die Ehe war danach jedoch bereits im Jahr 1985 geschieden worden. Im weiteren Verlauf hatte der Versicherungsnehmer wieder geheiratet, es jedoch gegenüber der Versicherung versäumt, seine neue Ehefrau nun als Bezugsberechtigte für den Todesfall zu benennen. Der BGH hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass die frühere Bezugsberechtigung durch die Scheidung nicht nachträglich entfalle. Auch der Hinweis der klagenden Ehefrau, dass mit Benennung als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ ohne dessen Namensnennung der jeweilige Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint sei, ließ das Gericht nicht gelten, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Verstorbene bei Vertragsabschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe oder sich sogar mit Scheidungsabsichten getragen habe. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, die Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen bei Veränderungen der Lebenssituation zu überprüfen und sich ggf. umgehend mit der Versicherung zwecks Benennung neuer Bezugsberechtigter in Verbindung zu setzen.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0 Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de www.drgaupp.de
Dies ist die Konsequenz eines jetzt bekannt gewordenen Urteils des Bundesgerichtshofs (AZ.: IV. ZR 150/05). In dem ausgeurteilten Fall hatte der Ehemann seine Ehefrau bei Abschluss der Lebensversicherung als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt. Die Ehe war danach jedoch bereits im Jahr 1985 geschieden worden. Im weiteren Verlauf hatte der Versicherungsnehmer wieder geheiratet, es jedoch gegenüber der Versicherung versäumt, seine neue Ehefrau nun als Bezugsberechtigte für den Todesfall zu benennen. Der BGH hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass die frühere Bezugsberechtigung durch die Scheidung nicht nachträglich entfalle. Auch der Hinweis der klagenden Ehefrau, dass mit Benennung als bezugsberechtigte Person „der Ehegatte der versicherten Person“ ohne dessen Namensnennung der jeweilige Ehepartner zum Todeszeitpunkt gemeint sei, ließ das Gericht nicht gelten, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Verstorbene bei Vertragsabschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe oder sich sogar mit Scheidungsabsichten getragen habe. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, die Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen bei Veränderungen der Lebenssituation zu überprüfen und sich ggf. umgehend mit der Versicherung zwecks Benennung neuer Bezugsberechtigter in Verbindung zu setzen.
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