Verwaltungsgericht Trier bestätigt Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen gefälschter Gebührenquittungen

10.08.2010, Autor: Herr Michael Henn / Lesedauer ca. 2 Min. (2728 mal gelesen)
(Stuttgart) Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit einem am 06.08.2010 veröffentlichten Urteil vom 24. Juni 2010 – Az.: 3 K 101/10.TR – entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 € behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus, betont Henn.
Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim OberverwaltungsgerichtRheinland-Pfalz einlegen.

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