Neue Chancen für ältere Arbeitslose
27.04.2007, Autor: Herr Michael Henn / Lesedauer ca. 1 Min. (3300 mal gelesen)
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Menschen geschaffen.
Zum 01.05.2007 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dahingehend geändert, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern zulässig, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war.
Beschäftigungslos im Sinne dieser Regelung sind Menschen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis standen, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen teilgenommen haben.
Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist zukünftig auch die mehrfache Verlängerung eines solchen Arbeitsverhältnisses zulässig.
Mit dieser neuen Regelung sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Menschen verbessert werden. Der oftmals bestehenden Hemmschwelle, ältere Arbeitnehmer einzustellen, solle dadurch entgegengewirkt werden.
Mit dieser Neuregelung wird für Arbeitgeber eine neue Möglichkeit geschaffen, ältere Mitarbeiter neu einzustellen und flexibel zu beschäftigen.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0 Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de www.drgaupp.de
Zum 01.05.2007 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dahingehend geändert, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern zulässig, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war.
Beschäftigungslos im Sinne dieser Regelung sind Menschen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis standen, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen teilgenommen haben.
Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist zukünftig auch die mehrfache Verlängerung eines solchen Arbeitsverhältnisses zulässig.
Mit dieser neuen Regelung sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Menschen verbessert werden. Der oftmals bestehenden Hemmschwelle, ältere Arbeitnehmer einzustellen, solle dadurch entgegengewirkt werden.
Mit dieser Neuregelung wird für Arbeitgeber eine neue Möglichkeit geschaffen, ältere Mitarbeiter neu einzustellen und flexibel zu beschäftigen.
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