Corona und die Stundung von Darlehensraten

27.03.2020, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 3 Min. (174 mal gelesen)
Die Bundesregierung hat bei finanziellen Engpässen Verbrauchern erhebliche Möglichkeiten zur Minimierung der Belastung gegeben. Auf welche Dinge ist zu achten?

Die Bundesregierung hat eine außergewöhnliche Neuregelung der darlehensvertraglichen Pflichten für Verbraucherdarlehen vorgelegt, die einen erheblichen Eingriff in die bisherigen Vertragsgestaltungen bedeuten.
Die Regelungen lauten:
§ 3
Regelungen zum Darlehensrecht
(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8)…

Insgesamt können damit auch ohne Einverständnis der Bank Darlehensraten von bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen der Neuregelung gegeben sind.
Die Neuregelung beinhaltet einige Fragestellungen, deren genaue Beantwortung erst die Handhabungen der Praxis sowie mit entsprechender zeitlicher Verzögerung die gerichtliche Klärung beantworten wird. Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen die aktuelle Corona-Pandemie nur mitursächlich für die auftretenden Schwierigkeiten ist. Zum anderen auch für die Fälle, in denen es in der Vergangenheit bereits Störungen gegeben hat und nunmehr aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Einnahmeausfälle die mit der Bank getroffene Lösung, etwa eine Tilgungsaussetzung oder Ratenreduktion, nicht mehr eingehalten werden kann.
Sofern mit dem jeweiligen Kreditgeber eine Vereinbarung getroffen wird, sollte zudem darauf geachtet werden, dass hierbei seitens des Verbrauchers nicht auf andere Rechte verzichtet wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das am 26.03.2020 verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, welches eine erhebliche Stärkung des Widerrufsrechts bedeutet.
Grundsätzlich sollte vor dem Gespräch mit der Bank vor dem jeweiligen wirtschaftlichen Hintergrund die Rechtslage anhand der jeweiligen Darlehensverträge genau geprüft werden.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Karsten Eckhardt

WiBaR-Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht

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