Wann beginnt die 10-Jahres-Frist zur Kündigung eines Forward-Darlehens?
19.12.2017, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 4 Min. (234 mal gelesen)
Forwarddarlehen können bereits zehn Jahre nach Abschluss der Vereinbarung gekündigt werden.
Die Wirtschaftlichkeit eines Kredits steht und fällt mit der Höhe des an die Bank zu zahlenden Zinssatzes. Der Kreditnehmer steht dabei im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach möglichst langfristiger Kalkulierbarkeit seiner Kosten und dem Ziel, durch möglichst niedrige Zinsen seine finanzielle Belastung gering zu halten.
Um dem Bedürfnis nach Sicherheit zu entsprechen, werden zur Finanzierung einer Immobilie meist Darlehen mit Laufzeiten von 10 – 15 oder gar 20 Jahren abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Zinssatz festgeschrieben.
Die Festschreibung bringt Sicherheit, führt aber auch dazu, dass der Darlehensnehmer von fallenden Zinsen während der weiteren Laufzeit nicht profitieren kann.
Gerade in Zeiten, in denen die Zinsen unter dem im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinssatz fallen, erscheint es daher für viele Kunden attraktiv, sich zumindest einen guten Zinssatz für die zukünftige Anschlussfinanzierung zu sichern, gerade wenn sie befürchten, dass die Zinsen bis zum Auslaufen der Zinsbindung wieder ansteigen könnten.
Banken haben diesen Wunsch des Kunden erkannt und bieten mit sog. Forward-Darlehen die Möglichkeit, sich schon bis zu 60 Monate vor Ende der Zinsbindungsfrist einen bestimmten Zinssatz für die Anschlussfinanzierung zu sichern. Der Kunde soll damit gelockt werden, sich Niedrigzinsen weit im Voraus zu sichern.
Ein Forward-Darlehen lohnt sich letztlich jedoch nur dann, wenn die Zinsen im weiteren Verlauf auch tatsächlich steigen, der Kunde sich also im Vergleich zu einer erst später abgeschlossenen Anschlussfinanzierung einen günstigen Zins gesichert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass regelmäßig ein Forwardaufschlag zu zahlen ist.
Tritt die Erwartung des Kunden jedoch nicht ein und fallen die Zinsen zukünftig sogar noch weiter, ist der Kunde trotzdem an sein – dann teuer verzinstes - Forward-Darlehen gebunden. Insofern birgt ein Forward-Darlehen immer auch ein wirtschaftliches Risiko, nämlich immer dann, wenn die Prognose des Kunden hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Zinsen nicht eintritt.
Für viele Darlehensnehmer, die vor einigen Jahren ein Forward-Darlehen mit – im Vergleich zur heutigen Zinssituation – hohen Sollzinssätzen abgeschlossen haben, stellt sich daher die Frage, wann dieses nun wirtschaftlich ungünstig gewordene Darlehen gekündigt werden kann.
Ausgangspunkt für die Frage, wann ein Darlehen ordentlich durch den Darlehensnehmer gekündigt werden kann, ist zunächst einmal § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Demnach steht einem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht 10 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens zu. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neuerliche Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückzahlung oder des Sollzinssatzes getroffen, so tritt der Zeitpunkt der Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Konkret bedeutet dies – rein nach dem Wortlaut der Vorschrift – dass der Kunde sein Forward-Darlehen 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages kündigen kann. Auf das Inkrafttreten der Vereinbarung – meist Jahre nach Vertragsschluss – kann es nach diesseitiger Auffassung nicht ankommen.
Banken vertreten jedoch meist die Argumentation, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forward-Vereinbarung abzustellen sei, nicht auf den Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages. Hierfür haben Kreditinstitute verschiedene argumentative Konstruktionen bemüht, um den ansich eindeutigen Wortlaut des § 489 BGB zu umgehen. Für den Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sich unter Umständen sein Recht auf Kündigung um bis zu 5 Jahre nach hinten verschieben kann. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase können hier enorme Kosten in Form von erhöhten Zinszahlungen für diejenigen Kreditnehmer auflaufen, die an teure Forward-Darlehen gebunden sind.
Die Frage, wann die 10-Jahres-Frist in Bezug auf Forward-Darlehen zu laufen beginnt, hat also konkrete Auswirkungen für den einzelnen Darlehensnehmer und kann mitunter über erhebliche Mehrkosten entscheiden.
Bislang gab es kaum Rechtsprechung zu dieser Thematik, vor allem nicht von der höheren Gerichtsbarkeit.
Dies hat sich nun erfreulicherweise geändert. Mit Urteil vom 24.04.2017 hat sich das OLG München mit der Frage befasst, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Kündigungsrechts und damit hinsichtlich des Beginns der 10-Jahres-Frist abzustellen. Das Gericht kam dabei zu dem für Verbraucher erfreulichen Schluss, dass maßgeblich für den Beginn der 10-Jahres-Frist der Abschluss der Forward-Vereinbarung, also des Vertrages, ist, nicht deren Inkrafttreten.
Das Gericht stellte heraus, dass der Wortlaut des § 489 BGB insoweit eindeutig sei und keinen Spielraum für Interpretationen zu lasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Konstrukt des Forward-Darlehens schon seit den 90er Jahren praktiziert wird und der Gesetzgeber – trotz der großen Schuldrechtsreform im Jahre 2002 – die Norm des § 489 BGB unverändert ließ. Auch die von Banken gerne vorgebrachte Argumentation, bei einer Forward-Vereinbarung handele es sich um ein komplett neues Darlehen und nicht um eine bloße Anschlussvereinbarung, weist das Gericht mit Hinweis auf die gängige Rechtsprechung des BGH zurück.
das Urteil des OLG München ist ein erstes richtungsweisendes Urteil. Auch wenn der Streit zwischen Banken und Darlehnsnehmer damit nicht endgültig entschieden sein dürfte, hat das OLG München die Position der Kunden in erfreulicher Weise gestärkt.
Die Wirtschaftlichkeit eines Kredits steht und fällt mit der Höhe des an die Bank zu zahlenden Zinssatzes. Der Kreditnehmer steht dabei im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach möglichst langfristiger Kalkulierbarkeit seiner Kosten und dem Ziel, durch möglichst niedrige Zinsen seine finanzielle Belastung gering zu halten.
Um dem Bedürfnis nach Sicherheit zu entsprechen, werden zur Finanzierung einer Immobilie meist Darlehen mit Laufzeiten von 10 – 15 oder gar 20 Jahren abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist der Zinssatz festgeschrieben.
Die Festschreibung bringt Sicherheit, führt aber auch dazu, dass der Darlehensnehmer von fallenden Zinsen während der weiteren Laufzeit nicht profitieren kann.
Gerade in Zeiten, in denen die Zinsen unter dem im Darlehensvertrag vereinbarten Sollzinssatz fallen, erscheint es daher für viele Kunden attraktiv, sich zumindest einen guten Zinssatz für die zukünftige Anschlussfinanzierung zu sichern, gerade wenn sie befürchten, dass die Zinsen bis zum Auslaufen der Zinsbindung wieder ansteigen könnten.
Banken haben diesen Wunsch des Kunden erkannt und bieten mit sog. Forward-Darlehen die Möglichkeit, sich schon bis zu 60 Monate vor Ende der Zinsbindungsfrist einen bestimmten Zinssatz für die Anschlussfinanzierung zu sichern. Der Kunde soll damit gelockt werden, sich Niedrigzinsen weit im Voraus zu sichern.
Ein Forward-Darlehen lohnt sich letztlich jedoch nur dann, wenn die Zinsen im weiteren Verlauf auch tatsächlich steigen, der Kunde sich also im Vergleich zu einer erst später abgeschlossenen Anschlussfinanzierung einen günstigen Zins gesichert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass regelmäßig ein Forwardaufschlag zu zahlen ist.
Tritt die Erwartung des Kunden jedoch nicht ein und fallen die Zinsen zukünftig sogar noch weiter, ist der Kunde trotzdem an sein – dann teuer verzinstes - Forward-Darlehen gebunden. Insofern birgt ein Forward-Darlehen immer auch ein wirtschaftliches Risiko, nämlich immer dann, wenn die Prognose des Kunden hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Zinsen nicht eintritt.
Für viele Darlehensnehmer, die vor einigen Jahren ein Forward-Darlehen mit – im Vergleich zur heutigen Zinssituation – hohen Sollzinssätzen abgeschlossen haben, stellt sich daher die Frage, wann dieses nun wirtschaftlich ungünstig gewordene Darlehen gekündigt werden kann.
Ausgangspunkt für die Frage, wann ein Darlehen ordentlich durch den Darlehensnehmer gekündigt werden kann, ist zunächst einmal § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Demnach steht einem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht 10 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens zu. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neuerliche Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückzahlung oder des Sollzinssatzes getroffen, so tritt der Zeitpunkt der Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Konkret bedeutet dies – rein nach dem Wortlaut der Vorschrift – dass der Kunde sein Forward-Darlehen 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages kündigen kann. Auf das Inkrafttreten der Vereinbarung – meist Jahre nach Vertragsschluss – kann es nach diesseitiger Auffassung nicht ankommen.
Banken vertreten jedoch meist die Argumentation, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forward-Vereinbarung abzustellen sei, nicht auf den Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages. Hierfür haben Kreditinstitute verschiedene argumentative Konstruktionen bemüht, um den ansich eindeutigen Wortlaut des § 489 BGB zu umgehen. Für den Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sich unter Umständen sein Recht auf Kündigung um bis zu 5 Jahre nach hinten verschieben kann. Angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase können hier enorme Kosten in Form von erhöhten Zinszahlungen für diejenigen Kreditnehmer auflaufen, die an teure Forward-Darlehen gebunden sind.
Die Frage, wann die 10-Jahres-Frist in Bezug auf Forward-Darlehen zu laufen beginnt, hat also konkrete Auswirkungen für den einzelnen Darlehensnehmer und kann mitunter über erhebliche Mehrkosten entscheiden.
Bislang gab es kaum Rechtsprechung zu dieser Thematik, vor allem nicht von der höheren Gerichtsbarkeit.
Dies hat sich nun erfreulicherweise geändert. Mit Urteil vom 24.04.2017 hat sich das OLG München mit der Frage befasst, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Kündigungsrechts und damit hinsichtlich des Beginns der 10-Jahres-Frist abzustellen. Das Gericht kam dabei zu dem für Verbraucher erfreulichen Schluss, dass maßgeblich für den Beginn der 10-Jahres-Frist der Abschluss der Forward-Vereinbarung, also des Vertrages, ist, nicht deren Inkrafttreten.
Das Gericht stellte heraus, dass der Wortlaut des § 489 BGB insoweit eindeutig sei und keinen Spielraum für Interpretationen zu lasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Konstrukt des Forward-Darlehens schon seit den 90er Jahren praktiziert wird und der Gesetzgeber – trotz der großen Schuldrechtsreform im Jahre 2002 – die Norm des § 489 BGB unverändert ließ. Auch die von Banken gerne vorgebrachte Argumentation, bei einer Forward-Vereinbarung handele es sich um ein komplett neues Darlehen und nicht um eine bloße Anschlussvereinbarung, weist das Gericht mit Hinweis auf die gängige Rechtsprechung des BGH zurück.
das Urteil des OLG München ist ein erstes richtungsweisendes Urteil. Auch wenn der Streit zwischen Banken und Darlehnsnehmer damit nicht endgültig entschieden sein dürfte, hat das OLG München die Position der Kunden in erfreulicher Weise gestärkt.