Neue Chancen auf Widerruf?
27.03.2020, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (76 mal gelesen)
Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs eröffnet erhebliche Chancen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem spektakulären Urteil vom 26.03.2020 (AZ: C 66/19) den vermeintlich schon todgesagten Widerrufsjoker wiederbelebt.
Die nunmehr angegriffene Formulierung lautet:
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Zu weilen werden auch im Klammerzusatz auch andere Beispiele der Pflichtangaben benannt, was jedoch unerheblich ist. Entscheidend ist nach Auffassung des EuGH, dass der Verweis aus § 492 Abs. 2 BGB für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, da die genannte Vorschrift wiederum auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) verweist, so dass man erst nach umfangreichem Gesetzesstudium sich die notwendigen Pflichtangaben mit einigem Aufwand zusammentragen muss.
Betroffen von diesem Urteil sind grundsätzlich alle Darlehensverträge zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016, unter Umständen bis zum 21.06.2016. Voraussetzung ist, dass es sich um Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.
Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass die vorliegende Entscheidung auf Konsumentenkredite, auf Autofinanzierungen und private Leasingverträge Anwendung findet. Bei Immobilienfinanzierungen könnten Banken versuchen damit zu argumentieren, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das EU-Recht für Immobilienfinanzierungen nicht verbindlich sei. Hiergegen spricht allerdings, dass der vom EuGH nunmehr entschiedene Fall eine private Immobilienfinanzierung der Kreissparkasse Saarlouis zum Gegenstand hatte.
Vor dem Hintergrund der Größenordnung der betroffenen Kredite wird es spannend sein zu beobachten, wie die Kreditwirtschaft sich hier argumentativ positioniert. Nach Angaben der Deutschen Bundesbank sind Kredite in einem Gesamtvolumen von € 1,2 Billionen (!) betroffenen.
Da das Zinsniveau in den Jahren 2010 bis 2016 erheblich absank, eröffnet der neuerliche Widerrufsjoker erhebliche Chancen die eigene Finanzierung zu günstigeren Konditionen umzuschulden. Wer verkaufen möchte oder muss, erhält die Möglichkeit die Vorfälligkeit zu sparen. Bei Autofinanzierungen geht es um die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der bisher gezahlten Raten.
Im Einzelfall ist eine dezidierte anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem spektakulären Urteil vom 26.03.2020 (AZ: C 66/19) den vermeintlich schon todgesagten Widerrufsjoker wiederbelebt.
Die nunmehr angegriffene Formulierung lautet:
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Zu weilen werden auch im Klammerzusatz auch andere Beispiele der Pflichtangaben benannt, was jedoch unerheblich ist. Entscheidend ist nach Auffassung des EuGH, dass der Verweis aus § 492 Abs. 2 BGB für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, da die genannte Vorschrift wiederum auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) verweist, so dass man erst nach umfangreichem Gesetzesstudium sich die notwendigen Pflichtangaben mit einigem Aufwand zusammentragen muss.
Betroffen von diesem Urteil sind grundsätzlich alle Darlehensverträge zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016, unter Umständen bis zum 21.06.2016. Voraussetzung ist, dass es sich um Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.
Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass die vorliegende Entscheidung auf Konsumentenkredite, auf Autofinanzierungen und private Leasingverträge Anwendung findet. Bei Immobilienfinanzierungen könnten Banken versuchen damit zu argumentieren, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das EU-Recht für Immobilienfinanzierungen nicht verbindlich sei. Hiergegen spricht allerdings, dass der vom EuGH nunmehr entschiedene Fall eine private Immobilienfinanzierung der Kreissparkasse Saarlouis zum Gegenstand hatte.
Vor dem Hintergrund der Größenordnung der betroffenen Kredite wird es spannend sein zu beobachten, wie die Kreditwirtschaft sich hier argumentativ positioniert. Nach Angaben der Deutschen Bundesbank sind Kredite in einem Gesamtvolumen von € 1,2 Billionen (!) betroffenen.
Da das Zinsniveau in den Jahren 2010 bis 2016 erheblich absank, eröffnet der neuerliche Widerrufsjoker erhebliche Chancen die eigene Finanzierung zu günstigeren Konditionen umzuschulden. Wer verkaufen möchte oder muss, erhält die Möglichkeit die Vorfälligkeit zu sparen. Bei Autofinanzierungen geht es um die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der bisher gezahlten Raten.
Im Einzelfall ist eine dezidierte anwaltliche Beratung zu empfehlen.