Patientenverfügung in Zeiten von Corona
22.01.2021, Autor: Herr Markus Pöschl / Lesedauer ca. 2 Min. (157 mal gelesen)
Patientenverfügungen sollten gerade in Zeiten von Corona auf ihre Richtigkeit und Aktualität überpfüft werden
Das Thema Patientenverfügung hat durch das neuartige Corona-Virus (Covid-19) dramatisch an Aktualität gewonnen. Nachdem auch dem Normalbürger fast täglich in den Nachrichtensendungen Bilder von Patienten vor Augen geführt werden, die an Beatmungsmaschinen angeschlossen sind, stellt sich die Frage, wie sich eine Patientenverfügung dazu verhält. Denn in zahlreichen Patientenverfügungen ist künstliche Beatmung ausgeschlossen.
Zur Erläuterung: Eine Patientenverfügung ist nichts anderes als der schriftlich verfasste Wille einer Person, wie sie behandelt werden will oder wie sie auch nicht behandelt werden will. Eine Patientenverfügung kommt dabei erst zum Einsatz, wenn die betroffene Person sich nicht mehr selbst mündlich äußern kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie im Koma liegt. Solange eine Person aber bei Bewusstsein ist und sprechen kann, äußert sie ihren Willen mündlich. Der aktuelle mündlich geäußerte Wille geht immer vor, selbst wenn in einer Patientenverfügung zuvor ein anderer Wille geäußert wurde.
In wenigen Fällen wird eine Patientenverfügung so verfasst sein, dass die betroffene Person die Ausreizung sämtlicher medizinischer Möglichkeiten wünscht, und Lebensverlängerung um jeden Preis begehrt. In einer derartigen Verfügung wird künstliche Beatmung regelmäßig angeordnet sein.
In den weitaus meisten Fällen werden Patientenverfügungen aber dahingehend verfasst, dass an erster Stelle die Minderung von Schmerzen und Leiden steht. Weiter ist meist Zielsetzung, dass der Verfügende ein für ihn nicht mehr lebenswertes Leben, ohne Aussicht auf Besserung (zB im Koma, „an Schläuchen“ etc.), nicht unnötig verlängern möchte. In derartigen Verfügungen ist in der Regel auch die künstliche Beatmung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen.
Hier kommt der springende Punkt: Es muss exakt bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen die künstliche Beatmung ausgeschlossen sein soll. Bei einer ungenauen oder fehlerhaften Formulierung kann es ansonsten zu Problemen kommen. Eventuell kann der tatsächliche Patientenwille dann von den behandelnden Ärzten nicht erkannt und befolgt werden. Im schlimmsten Fall könnte eine künstliche Beatmung bei Covid-19 sogar ausgeschlossen sein, obwohl der Betroffene dies nie gewollt hätte bei Abfassung seinr Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung muss daher immer richtig formuliert sein. Bei der jetzigen Situation mit Covid-19 ist überdies zu prüfen, ob in der Verfügung nicht eine Ergänzung hinsichtlich der Behandlung bei einer möglichen Corona-Infektion aufzunehmen ist.
Es gibt eine Unmenge an Vordrucken von Patientenverfügungen, darunter leider auch manche ungenaue und fehlerhafte. Insofern sollte gerade jetzt jedermann eine ordnungsgemäße Patientenverfügung verfassen, oder eine bereits verfasste auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen.
Spezialisierte Anwälte, wie Fachanwälte für Erbrecht, helfen nicht nur bei der Abfassung oder Überprüfung von Patientenverfügungen. Sie können auch tätig werden, wenn es im Zusammenhang mit der Patientenverfügung im Ernstfall später rechtliche Probleme gibt, beispielsweise mit dem behandelnden Arzt.
Das Thema Patientenverfügung hat durch das neuartige Corona-Virus (Covid-19) dramatisch an Aktualität gewonnen. Nachdem auch dem Normalbürger fast täglich in den Nachrichtensendungen Bilder von Patienten vor Augen geführt werden, die an Beatmungsmaschinen angeschlossen sind, stellt sich die Frage, wie sich eine Patientenverfügung dazu verhält. Denn in zahlreichen Patientenverfügungen ist künstliche Beatmung ausgeschlossen.
Zur Erläuterung: Eine Patientenverfügung ist nichts anderes als der schriftlich verfasste Wille einer Person, wie sie behandelt werden will oder wie sie auch nicht behandelt werden will. Eine Patientenverfügung kommt dabei erst zum Einsatz, wenn die betroffene Person sich nicht mehr selbst mündlich äußern kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie im Koma liegt. Solange eine Person aber bei Bewusstsein ist und sprechen kann, äußert sie ihren Willen mündlich. Der aktuelle mündlich geäußerte Wille geht immer vor, selbst wenn in einer Patientenverfügung zuvor ein anderer Wille geäußert wurde.
In wenigen Fällen wird eine Patientenverfügung so verfasst sein, dass die betroffene Person die Ausreizung sämtlicher medizinischer Möglichkeiten wünscht, und Lebensverlängerung um jeden Preis begehrt. In einer derartigen Verfügung wird künstliche Beatmung regelmäßig angeordnet sein.
In den weitaus meisten Fällen werden Patientenverfügungen aber dahingehend verfasst, dass an erster Stelle die Minderung von Schmerzen und Leiden steht. Weiter ist meist Zielsetzung, dass der Verfügende ein für ihn nicht mehr lebenswertes Leben, ohne Aussicht auf Besserung (zB im Koma, „an Schläuchen“ etc.), nicht unnötig verlängern möchte. In derartigen Verfügungen ist in der Regel auch die künstliche Beatmung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen.
Hier kommt der springende Punkt: Es muss exakt bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen die künstliche Beatmung ausgeschlossen sein soll. Bei einer ungenauen oder fehlerhaften Formulierung kann es ansonsten zu Problemen kommen. Eventuell kann der tatsächliche Patientenwille dann von den behandelnden Ärzten nicht erkannt und befolgt werden. Im schlimmsten Fall könnte eine künstliche Beatmung bei Covid-19 sogar ausgeschlossen sein, obwohl der Betroffene dies nie gewollt hätte bei Abfassung seinr Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung muss daher immer richtig formuliert sein. Bei der jetzigen Situation mit Covid-19 ist überdies zu prüfen, ob in der Verfügung nicht eine Ergänzung hinsichtlich der Behandlung bei einer möglichen Corona-Infektion aufzunehmen ist.
Es gibt eine Unmenge an Vordrucken von Patientenverfügungen, darunter leider auch manche ungenaue und fehlerhafte. Insofern sollte gerade jetzt jedermann eine ordnungsgemäße Patientenverfügung verfassen, oder eine bereits verfasste auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen.
Spezialisierte Anwälte, wie Fachanwälte für Erbrecht, helfen nicht nur bei der Abfassung oder Überprüfung von Patientenverfügungen. Sie können auch tätig werden, wenn es im Zusammenhang mit der Patientenverfügung im Ernstfall später rechtliche Probleme gibt, beispielsweise mit dem behandelnden Arzt.