Sozialhilferegress: Wenn Kinder für ihre Eltern haften
25.02.2021, Autor: Herr Markus Pöschl / Lesedauer ca. 3 Min. (180 mal gelesen)
Die Voraussetzungen einer Haftung der Kinder für ihre Eltern auf Unterhalt
Im deutschen Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu bezahlen. In gerader Linie verwandt ist man mit den Vorfahren von denen man abstammt (Eltern und Großeltern), und mit den eigenen Kindern.
Allgemein bekannt ist dabei, dass die Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Dies grundsätzlich zunächst einmal bis die Kinder volljährig sind. In einer intakten Familie finanzieren die Eltern das Leben der Kinder und betreuen sie. Trennen sich die Eltern, wird der Unterhalt normalerweise insofern geleistet, dass ein Kind bei einem Elternteil verbleibt, und von diesem betreut wird. Der andere Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt, leistet den Unterhalt in Form von monatlichen Zahlungen.
Die Unterhaltspflicht gilt allerdings auch anders herum. Da die Kinder mit ihren Eltern in gerader Linie verwandt sind, haben die Kinder gegenüber ihren Eltern ebenso Unterhaltspflichten. Dies klingt möglicherweise für manchen zunächst überraschend. Allerdings kommt die Unterhaltspflicht der Kinder in der heutigen Zeit immer häufiger zum Tragen. Die Situation tritt ein, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu tragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern in hohem Alter sind und Pflege benötigen. Wenn die Pflegekosten dann entsprechend hoch sind, und die Eltern diese nicht mehr selbst tragen können, kann es sein, dass die Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten übernehmen müssen. Man spricht hier vom sogenannten Elternunterhalt.
Zunächst wird zwar das Einkommen und das Vermögen der Eltern, herangezogen. Dieses wird dann bis zum sogenannten Schonvermögen verbraucht und es verbleibt nur ein relativ geringer Rest, der unangetastet bleibt.
Fallen danach weitere Pflegekosten an, springen dann die Sozialbehörden ein. Diese können sich die verauslagten Beträge aber wieder zurückholen, und zwar von den Personen, die zum Unterhalt verpflichtet sind. Zunächst wird der andere Elternteil in Anspruch genommen. Sollte dieser aber auch nicht in der Lage sein, die Kosten zu übernehmen, wenden sich die Sozialbehörden eben an die Kinder. Es kommt zum sogenannten Sozialhilferegress, die Eltern können dies nicht verhindern.
Allerdings gibt es hier auch eine gute Nachricht. Die Kinder werden erst dann herangezogen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Höhe erreicht hat. Der Gesetzgeber hat dabei im Januar 2020 die Grenze auf ein Jahresbrutto-einkommen iHv € 100.000,00 erhöht. Dies bedeutet, dass ein Kind, welches weniger verdient, nicht an den Pflegekosten beteiligt werden kann.
Sind mehrere Kinder vorhanden, die ein Jahresbruttoeinkommen von über € 100.000,00 haben, haften diese anteilig im Verhältnis der Höhe ihrer Einkommen.
Die Berechnung der Einkommenshöhe kann durchaus kompliziert sein. Welche Einnahmen zum Einkommen zählen, oder welche Abzugsposten (zB Schulden oder die eigene Altersvorsorge) möglich sind, ist unterhaltsrechtlich zu prüfen und zu bewerten. Man sollte daher in jedem Falle Rat beim Anwalt suchen, wenn sich die Sozialbehörden an einen wenden.
Wie oben bereits ausgeführt, haften nur Verwandte in gerader Linie einander für Unterhalt. Keine Unterhaltspflicht besteht dagegen bei Verwandten in der Seitenlinie. Dies sind beispielsweise Geschwister, Onkel oder Neffen etc. Sollten diese einmal durch Pflegekosten in finanzielle Not geraten, kann man von den Sozialbehörden nicht in Regress genommen werden. Auch sonst besteht zwischen Verwandten in der Seitenlinie keinerlei Unterhaltspflicht.
Im deutschen Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu bezahlen. In gerader Linie verwandt ist man mit den Vorfahren von denen man abstammt (Eltern und Großeltern), und mit den eigenen Kindern.
Allgemein bekannt ist dabei, dass die Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Dies grundsätzlich zunächst einmal bis die Kinder volljährig sind. In einer intakten Familie finanzieren die Eltern das Leben der Kinder und betreuen sie. Trennen sich die Eltern, wird der Unterhalt normalerweise insofern geleistet, dass ein Kind bei einem Elternteil verbleibt, und von diesem betreut wird. Der andere Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt, leistet den Unterhalt in Form von monatlichen Zahlungen.
Die Unterhaltspflicht gilt allerdings auch anders herum. Da die Kinder mit ihren Eltern in gerader Linie verwandt sind, haben die Kinder gegenüber ihren Eltern ebenso Unterhaltspflichten. Dies klingt möglicherweise für manchen zunächst überraschend. Allerdings kommt die Unterhaltspflicht der Kinder in der heutigen Zeit immer häufiger zum Tragen. Die Situation tritt ein, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu tragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern in hohem Alter sind und Pflege benötigen. Wenn die Pflegekosten dann entsprechend hoch sind, und die Eltern diese nicht mehr selbst tragen können, kann es sein, dass die Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten übernehmen müssen. Man spricht hier vom sogenannten Elternunterhalt.
Zunächst wird zwar das Einkommen und das Vermögen der Eltern, herangezogen. Dieses wird dann bis zum sogenannten Schonvermögen verbraucht und es verbleibt nur ein relativ geringer Rest, der unangetastet bleibt.
Fallen danach weitere Pflegekosten an, springen dann die Sozialbehörden ein. Diese können sich die verauslagten Beträge aber wieder zurückholen, und zwar von den Personen, die zum Unterhalt verpflichtet sind. Zunächst wird der andere Elternteil in Anspruch genommen. Sollte dieser aber auch nicht in der Lage sein, die Kosten zu übernehmen, wenden sich die Sozialbehörden eben an die Kinder. Es kommt zum sogenannten Sozialhilferegress, die Eltern können dies nicht verhindern.
Allerdings gibt es hier auch eine gute Nachricht. Die Kinder werden erst dann herangezogen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Höhe erreicht hat. Der Gesetzgeber hat dabei im Januar 2020 die Grenze auf ein Jahresbrutto-einkommen iHv € 100.000,00 erhöht. Dies bedeutet, dass ein Kind, welches weniger verdient, nicht an den Pflegekosten beteiligt werden kann.
Sind mehrere Kinder vorhanden, die ein Jahresbruttoeinkommen von über € 100.000,00 haben, haften diese anteilig im Verhältnis der Höhe ihrer Einkommen.
Die Berechnung der Einkommenshöhe kann durchaus kompliziert sein. Welche Einnahmen zum Einkommen zählen, oder welche Abzugsposten (zB Schulden oder die eigene Altersvorsorge) möglich sind, ist unterhaltsrechtlich zu prüfen und zu bewerten. Man sollte daher in jedem Falle Rat beim Anwalt suchen, wenn sich die Sozialbehörden an einen wenden.
Wie oben bereits ausgeführt, haften nur Verwandte in gerader Linie einander für Unterhalt. Keine Unterhaltspflicht besteht dagegen bei Verwandten in der Seitenlinie. Dies sind beispielsweise Geschwister, Onkel oder Neffen etc. Sollten diese einmal durch Pflegekosten in finanzielle Not geraten, kann man von den Sozialbehörden nicht in Regress genommen werden. Auch sonst besteht zwischen Verwandten in der Seitenlinie keinerlei Unterhaltspflicht.