Risiken bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
10.03.2021, Autor: Herr Markus Pöschl / Lesedauer ca. 3 Min. (853 mal gelesen)
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht verbunden. Dies kann bei Trennung oder Tod eines Partners zu vielerlei Problemen führen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann man definieren als das paarweise Zusammenleben mit eheähnlichem Charakter, aber ohne Trauschein. Im deutschen Recht ist sie nicht weiter geregelt. Das Gesetz behandelt die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Grunde nur wie ganz normale Freunde, ohne rechtliche Bindung. Dies hat zur Folge, dass zwar die Begründung und die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft problemlos und sofort möglich ist. Allerdings kann die Trennung oder auch der Tod eines Partners für den anderen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Diese möchte ich im Folgenden kurz darstellen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Familienrecht
In einer Ehe ist praktisch alles gesetzlich geregelt. Wenn sich Eheleute später trennen und die Ehe auch noch geschieden wird, gibt es im Gesetz zahlreiche Regelungen, die es dem wirtschaftlich schwächeren Partner ermöglichen, eine finanzielle Absicherung zu erhalten. Dies sind namentlich Unterhalts-ansprüche, Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder auch der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Weiter kann gerichtlich geklärt werden, wer in der Ehewohnung verbleibt oder wer welche Haushaltsgegenstände erhält.
Bei der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es all dies nicht. Allenfalls wenn die Partner ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, sind Unterhaltsansprüche für den Elternteil denkbar, der das Kind betreut.
Die fehlende gesetzliche Regelung ist insbesondere dann problematisch, wenn die Partner schon lange zusammengelebt haben und sich die Vermögensmassen im Laufe der Jahre vermengt haben. Dann taucht bei einer Trennung zB schnell die Frage auf, wem was gehört. Oder hinsichtlich der Wohnung, die beide bewohnt haben: Gehört diese nur einem von beiden, kann dieser den anderen ohne weitere Begründung aus der Wohnung weisen, bzw. räumen lassen.
Die Lösung für diese Probleme, damit beide Seiten in jedem Falle Rechtsklarheit haben, ist ein Partnerschaftsvertrag. Den Partnern steht es frei, all die Punkte, die das Gesetz nicht regelt, in einem Vertrag selbst zu klären und zu regeln. Beispielsweise können Regelungen getroffen werden über Unterhaltspflichten, über Ausgleichszahlungen oder Eigentumsverhältnissen an Gegenständen, etc. Wie immer ist es aber ratsam, sich vor dem Abschluss eines derart weitläufigen Vertrages zuvor Rat bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen.
Erbrecht
Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen aber auch keinerlei gesetzliche Erbrechte. Stirbt der eine Partner, erhält der andere vom Gesetz her gar nichts. Dies kann dazu führen, dass die Streitereien, die man mit dem Partner im Falle der Trennung gehabt hätte, nun mit dessen Erben führen muss. Zu dem Beispiel mit der gemeinsam bewohnten Wohnung: Hat diese dem Partner gehört, der gestorben ist, können dessen Erben den überlebenden Partner ohne weitere Begründung aus der Wohnung weisen bzw. räumen lassen.
Die Lösung für diese Probleme ist ein Testament. Im Testament können dann beliebige Verfügungen getroffen werden, beispielsweise kann der Partner als Erbe eingesetzt werden, oder es können für ihn Vermächtnisse angeordnet werden, wie beispielsweise Geldvermächtnisse oder Wohnrechtsvermächtnisse. So kann der überlebende Partner rechtlich und finanziell abgesichert werden. Insbesondere wenn die Partner Kinder haben, die nicht aus ihrer Beziehung stammen, empfiehlt sich eine saubere Regelung durch ein Testament. Ansonsten können sehr unangenehme Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Partner und den Kindern des Verstorbenen entstehen.
Jeder Partner muss dabei aber ein eigenes Testament schreiben. Die Möglichkeit wie bei Ehegatten, dass beide gemeinsam ein Testament schreiben (Ehegattentestament), gibt es nicht. Auch bei der Errichtung eines Testaments ist es immer ratsam, sich zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
Fazit: Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind praktisch in keiner Weise rechtlich verbunden und daher nicht abgesichert. Um rechtliche und finanzielle Nachteile für den Fall der Trennung oder des Todes zu vermeiden, kann mit einem Partnerschaftsvertrag und einem Testament vorgesorgt werden.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann man definieren als das paarweise Zusammenleben mit eheähnlichem Charakter, aber ohne Trauschein. Im deutschen Recht ist sie nicht weiter geregelt. Das Gesetz behandelt die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Grunde nur wie ganz normale Freunde, ohne rechtliche Bindung. Dies hat zur Folge, dass zwar die Begründung und die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft problemlos und sofort möglich ist. Allerdings kann die Trennung oder auch der Tod eines Partners für den anderen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Diese möchte ich im Folgenden kurz darstellen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Familienrecht
In einer Ehe ist praktisch alles gesetzlich geregelt. Wenn sich Eheleute später trennen und die Ehe auch noch geschieden wird, gibt es im Gesetz zahlreiche Regelungen, die es dem wirtschaftlich schwächeren Partner ermöglichen, eine finanzielle Absicherung zu erhalten. Dies sind namentlich Unterhalts-ansprüche, Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder auch der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Weiter kann gerichtlich geklärt werden, wer in der Ehewohnung verbleibt oder wer welche Haushaltsgegenstände erhält.
Bei der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es all dies nicht. Allenfalls wenn die Partner ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, sind Unterhaltsansprüche für den Elternteil denkbar, der das Kind betreut.
Die fehlende gesetzliche Regelung ist insbesondere dann problematisch, wenn die Partner schon lange zusammengelebt haben und sich die Vermögensmassen im Laufe der Jahre vermengt haben. Dann taucht bei einer Trennung zB schnell die Frage auf, wem was gehört. Oder hinsichtlich der Wohnung, die beide bewohnt haben: Gehört diese nur einem von beiden, kann dieser den anderen ohne weitere Begründung aus der Wohnung weisen, bzw. räumen lassen.
Die Lösung für diese Probleme, damit beide Seiten in jedem Falle Rechtsklarheit haben, ist ein Partnerschaftsvertrag. Den Partnern steht es frei, all die Punkte, die das Gesetz nicht regelt, in einem Vertrag selbst zu klären und zu regeln. Beispielsweise können Regelungen getroffen werden über Unterhaltspflichten, über Ausgleichszahlungen oder Eigentumsverhältnissen an Gegenständen, etc. Wie immer ist es aber ratsam, sich vor dem Abschluss eines derart weitläufigen Vertrages zuvor Rat bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen.
Erbrecht
Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen aber auch keinerlei gesetzliche Erbrechte. Stirbt der eine Partner, erhält der andere vom Gesetz her gar nichts. Dies kann dazu führen, dass die Streitereien, die man mit dem Partner im Falle der Trennung gehabt hätte, nun mit dessen Erben führen muss. Zu dem Beispiel mit der gemeinsam bewohnten Wohnung: Hat diese dem Partner gehört, der gestorben ist, können dessen Erben den überlebenden Partner ohne weitere Begründung aus der Wohnung weisen bzw. räumen lassen.
Die Lösung für diese Probleme ist ein Testament. Im Testament können dann beliebige Verfügungen getroffen werden, beispielsweise kann der Partner als Erbe eingesetzt werden, oder es können für ihn Vermächtnisse angeordnet werden, wie beispielsweise Geldvermächtnisse oder Wohnrechtsvermächtnisse. So kann der überlebende Partner rechtlich und finanziell abgesichert werden. Insbesondere wenn die Partner Kinder haben, die nicht aus ihrer Beziehung stammen, empfiehlt sich eine saubere Regelung durch ein Testament. Ansonsten können sehr unangenehme Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Partner und den Kindern des Verstorbenen entstehen.
Jeder Partner muss dabei aber ein eigenes Testament schreiben. Die Möglichkeit wie bei Ehegatten, dass beide gemeinsam ein Testament schreiben (Ehegattentestament), gibt es nicht. Auch bei der Errichtung eines Testaments ist es immer ratsam, sich zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
Fazit: Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind praktisch in keiner Weise rechtlich verbunden und daher nicht abgesichert. Um rechtliche und finanzielle Nachteile für den Fall der Trennung oder des Todes zu vermeiden, kann mit einem Partnerschaftsvertrag und einem Testament vorgesorgt werden.