Trotz Scheidung: Wie der Ex-Ehegatte an das Vermögen des Anderen kommt
18.04.2021, Autor: Herr Markus Pöschl / Lesedauer ca. 2 Min. (338 mal gelesen)
Es gibt rechtliche Konstellationen, bei denen trotz Scheidung ein Ex-Ehegatte noch an das Vermögen des anderen gelangen kann
Viele Menschen denken, dass nach einer Scheidung die Vermögen der Ehegatten endgültig getrennt sind und ein Ex-Ehegatte nie mehr an das Vermögen oder den Nachlass des anderen gelangen kann. Aber das ist ein Irrtum. Sollte einer der Ex-Ehegatten versterben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dass dies doch geschehen kann, dies sogar noch viele Jahre nach der Scheidung. Die Möglichkeiten werden im Folgenden kurz dargestellt.
Zunächst kann folgende Situation entstehen: Die geschiedenen Ehegatten haben ein gemeinsames Kind. Dann verstirbt einer der Ex-Ehegatten und wird von dem gemeinsamen Kind beerbt. Sollte später aber auch das gemeinsame Kind versterben, wird dieses wiederum vom noch lebenden Ex-Ehegatten beerbt. Diese Konstellation ist so lange möglich, so lange das gemeinsame Kind nicht selbst Kinder hat.
Die unerwünschte Situation ist aber auch auf eine andere Weise möglich. Es muss gar nicht soweit kommen, dass das gemeinsame Kind verstirbt. Es genügt, dass das Kind noch minderjährig ist, wenn der eine Ex-Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ex-Ehegatte wird dann in der Regel das Sorgerecht für das gemeinsame Kind haben. Dadurch steht ihm aber auch die Vermögensverwaltung für das Kind zu und der Nachlass fällt in das Vermögen des Kindes. Der Überlebende verwaltet damit auch den Nachlass und kann gegebenenfalls sogar seinen eigenen Unterhalt daraus beziehen.
Die geschilderte rechtliche Situation ist im Übrigen auch möglich, wenn die beiden Elternteile gar nicht verheiratet waren, es genügt ein gemeinsames Kind bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Über dieses kann auch hier noch nach Jahren das Vermögen des Verstorbenen an den Ex-Partner gelangen.
Durch ein spezielles Testament kann hier aber vorgebeugt werden. Ein Testament durch das ausgeschlossen wird, dass der Ex-Partner nach dem Tod des anderen an dessen Vermögen gelangen kann, nennt man Geschiedenentestament. Die darin notwendigen Anordnungen sind allerdings sehr kompliziert, und man sollte sich daher Rechtsrat einholen.
Um zu verhindern, dass der überlebende Ex-Ehegatte im Rahmen des Sorgerechts für das Kind den Nachlass verwaltet, kann man auch durch ein Testament auch vorbeugen. Es muss dabei im Testament eine dritte Person benannt werden, die das Verwaltungsrecht bezüglich des Nachlasses für das Kind ausübt.
Es ist aber noch eine weitere Situation ohne gemeinsame Kinder denkbar, dass das eigene Vermögen nach dem Tod noch ungewollt an den Expartner fließen kann. Die Situation kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag eintreten, die nicht rechtzeitig widerrufen wurden. Zwar ist gesetzlich geregelt, dass sowohl Testament als auch Erbvertrag durch die Scheidung grundsätzlich automatisch ihre Wirksamkeit verlieren. Aber hier gibt es Ausnahmen. Der überlebende Ex-Ehegatte muss dabei behaupten, dass der Verstorbene wollte, dass trotz Scheidung das Testament oder der Erbvertrag bestehen bleiben sollte. Hier gab es bereits genügend Fälle, bei denen der überlebende Partner ein Gericht davon überzeugen konnte. Aber selbst wenn dies nicht gelungen ist, kam es zu einem absolut unnötigen Erbschaftsstreit.
Um hier jegliches Risiko zu vermeiden, ist es ratsam, spätestens im Scheidungstermin das Ehegattentestament oder den Erbvertrag ausdrücklich zu widerrufen.
Viele Menschen denken, dass nach einer Scheidung die Vermögen der Ehegatten endgültig getrennt sind und ein Ex-Ehegatte nie mehr an das Vermögen oder den Nachlass des anderen gelangen kann. Aber das ist ein Irrtum. Sollte einer der Ex-Ehegatten versterben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dass dies doch geschehen kann, dies sogar noch viele Jahre nach der Scheidung. Die Möglichkeiten werden im Folgenden kurz dargestellt.
Zunächst kann folgende Situation entstehen: Die geschiedenen Ehegatten haben ein gemeinsames Kind. Dann verstirbt einer der Ex-Ehegatten und wird von dem gemeinsamen Kind beerbt. Sollte später aber auch das gemeinsame Kind versterben, wird dieses wiederum vom noch lebenden Ex-Ehegatten beerbt. Diese Konstellation ist so lange möglich, so lange das gemeinsame Kind nicht selbst Kinder hat.
Die unerwünschte Situation ist aber auch auf eine andere Weise möglich. Es muss gar nicht soweit kommen, dass das gemeinsame Kind verstirbt. Es genügt, dass das Kind noch minderjährig ist, wenn der eine Ex-Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ex-Ehegatte wird dann in der Regel das Sorgerecht für das gemeinsame Kind haben. Dadurch steht ihm aber auch die Vermögensverwaltung für das Kind zu und der Nachlass fällt in das Vermögen des Kindes. Der Überlebende verwaltet damit auch den Nachlass und kann gegebenenfalls sogar seinen eigenen Unterhalt daraus beziehen.
Die geschilderte rechtliche Situation ist im Übrigen auch möglich, wenn die beiden Elternteile gar nicht verheiratet waren, es genügt ein gemeinsames Kind bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Über dieses kann auch hier noch nach Jahren das Vermögen des Verstorbenen an den Ex-Partner gelangen.
Durch ein spezielles Testament kann hier aber vorgebeugt werden. Ein Testament durch das ausgeschlossen wird, dass der Ex-Partner nach dem Tod des anderen an dessen Vermögen gelangen kann, nennt man Geschiedenentestament. Die darin notwendigen Anordnungen sind allerdings sehr kompliziert, und man sollte sich daher Rechtsrat einholen.
Um zu verhindern, dass der überlebende Ex-Ehegatte im Rahmen des Sorgerechts für das Kind den Nachlass verwaltet, kann man auch durch ein Testament auch vorbeugen. Es muss dabei im Testament eine dritte Person benannt werden, die das Verwaltungsrecht bezüglich des Nachlasses für das Kind ausübt.
Es ist aber noch eine weitere Situation ohne gemeinsame Kinder denkbar, dass das eigene Vermögen nach dem Tod noch ungewollt an den Expartner fließen kann. Die Situation kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag eintreten, die nicht rechtzeitig widerrufen wurden. Zwar ist gesetzlich geregelt, dass sowohl Testament als auch Erbvertrag durch die Scheidung grundsätzlich automatisch ihre Wirksamkeit verlieren. Aber hier gibt es Ausnahmen. Der überlebende Ex-Ehegatte muss dabei behaupten, dass der Verstorbene wollte, dass trotz Scheidung das Testament oder der Erbvertrag bestehen bleiben sollte. Hier gab es bereits genügend Fälle, bei denen der überlebende Partner ein Gericht davon überzeugen konnte. Aber selbst wenn dies nicht gelungen ist, kam es zu einem absolut unnötigen Erbschaftsstreit.
Um hier jegliches Risiko zu vermeiden, ist es ratsam, spätestens im Scheidungstermin das Ehegattentestament oder den Erbvertrag ausdrücklich zu widerrufen.