Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
28.01.2013, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1143 mal gelesen)
Auch Deutsche können Führerscheine in anderen EU Mitgliedsstaaten erwerben. Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass der Betreffende einige Zeit in dem Mitgliedsstaat gelebt hat.
Erwirbt jemand außerhalb einer Sperrfrist eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, darf er in Deutschland Auto fahren, solange man ihm nicht vorwerfen kann, er hätte in dem Staat, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, nicht gewohnt. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm am 26. September 2012 (AZ: III-3 RVs 46/12) in einer immer wieder umstrittenen Frage.
Ein 31-jähriger Autofahrer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland am Steuer gesessen hatte, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis fahren.
Dem widersprach das OLG. Der Mann sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Normen seien so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber bei Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat gehabt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien gehabt habe.
Erwirbt jemand außerhalb einer Sperrfrist eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, darf er in Deutschland Auto fahren, solange man ihm nicht vorwerfen kann, er hätte in dem Staat, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, nicht gewohnt. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm am 26. September 2012 (AZ: III-3 RVs 46/12) in einer immer wieder umstrittenen Frage.
Ein 31-jähriger Autofahrer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland am Steuer gesessen hatte, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis fahren.
Dem widersprach das OLG. Der Mann sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Normen seien so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber bei Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat gehabt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien gehabt habe.