Unfall - Haftung bei Verkehrsverstößen von beiden Unfallbeteiligten
10.10.2012, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1460 mal gelesen)
Kommt es aufgrund zwei gleichschwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln zu einem Unfall, haften beide Unfallpartner zu gleichen Teilen.
Ein Autofahrer wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Wagen nach links in ein Grundstück abbiegen, um dort auf einen Parkplatz zu fahren. Vor und hinter dem Bahnübergang war die Straße durch eine durchgezogene Mittellinie geteilt. Als der Mann über diese durchgezogene Linie nach links abbog, kollidierte er mit einem anderen von hinten kommenden Fahrzeug. Dieses hatte gerade verbotswidrig einen Pkw überholt.
Die beiden Unfallbeteiligten haften zu gleichen Teilen, entschieden die Richter des Landgerichts Magdeburg (AZ: 10 O 1030/11). Beide hätten gleich schwere Verkehrsverstöße begangen. Der eine Fahrer habe beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahren. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Der andere Fahrer habe gegen die Verkehrsregeln verstoßen, da man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholen dürfe.
Ein Autofahrer wollte unmittelbar hinter einem Bahnübergang mit seinem Wagen nach links in ein Grundstück abbiegen, um dort auf einen Parkplatz zu fahren. Vor und hinter dem Bahnübergang war die Straße durch eine durchgezogene Mittellinie geteilt. Als der Mann über diese durchgezogene Linie nach links abbog, kollidierte er mit einem anderen von hinten kommenden Fahrzeug. Dieses hatte gerade verbotswidrig einen Pkw überholt.
Die beiden Unfallbeteiligten haften zu gleichen Teilen, entschieden die Richter des Landgerichts Magdeburg (AZ: 10 O 1030/11). Beide hätten gleich schwere Verkehrsverstöße begangen. Der eine Fahrer habe beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahren. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Der andere Fahrer habe gegen die Verkehrsregeln verstoßen, da man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholen dürfe.