Vorsicht auf der Autobahn - Haftung beim Einfahren
16.04.2013, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1180 mal gelesen)
Häufig stellen sich bei Unfällen auf der Autobahn Fragen nach der Verantwortlichkeit von Verkehrsteilnehmern die von der Beschleunigungs- oder Standspur auf die Autobahn fahren wollen. Ein interessantes Urteil dazu gibt es jetzt vom OLG München.
Wechselt ein Autofahrer ohne zu blinken von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, haftet der von der Standspur Kommende allein. Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im fließenden Verkehr tritt dagegen zurück. Dies entschied das OLG am 9. November 2012 (AZ: 10 U 834/12).
in Autofahrer wechselte ohne zu blinken bei schlechter Sicht von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und beschädigte hierbei einen knapp hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw. Auf Höhe des Kollisionsortes begann eine Baustelle. Der linke Fahrstreifen war verengt auf zwei Meter, auf dem Seitenstreifen waren Absperrbaken aufgebaut.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht geblinkt hatte. Daher spreche der „Beweis des ersten Anscheins“ für seine Schuld. Dies habe er nicht widerlegen können. Da vom Fahrer eines Fahrzeugs, das von der Standspur komme, ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr dagegen zurück.
Wechselt ein Autofahrer ohne zu blinken von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, haftet der von der Standspur Kommende allein. Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im fließenden Verkehr tritt dagegen zurück. Dies entschied das OLG am 9. November 2012 (AZ: 10 U 834/12).
in Autofahrer wechselte ohne zu blinken bei schlechter Sicht von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und beschädigte hierbei einen knapp hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw. Auf Höhe des Kollisionsortes begann eine Baustelle. Der linke Fahrstreifen war verengt auf zwei Meter, auf dem Seitenstreifen waren Absperrbaken aufgebaut.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht geblinkt hatte. Daher spreche der „Beweis des ersten Anscheins“ für seine Schuld. Dies habe er nicht widerlegen können. Da vom Fahrer eines Fahrzeugs, das von der Standspur komme, ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr dagegen zurück.