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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Ingmar Hessler
Gran Via Escultor Salzillo 4
30004 Murcia
Rechtsanwalt Harald Brennecke
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fechtstraße 4
76227 Karlsruhe
Rechtsanwalt Dr. Peter Neu
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Elberfelder Straße 39
42853 Remscheid
Rechtsanwältin Anne Bölling
Kölner Straße 58
42651 Solingen
Rechtsanwalt Detlef Steffen
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mastholter Straße 230
59558 Lippstadt
Rechtsanwalt Volker Himmen
Hauptstraße 50
79361 Sasbach am Kaiserstuhl

Informationen zum Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht beschäftigt sich mit dem Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet, wenn auf Seiten des Schuldners ein Insolvenzgrund wie etwa Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das deutsche Insolvenzrecht bezweckt in erster Linie den Schutz der Gläubiger, bietet aber auch dem Schuldner einige Möglichkeiten. So kann im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz nach einigen Jahren eine Restschuldbefreiung beantragt werden.

Verfahrensarten

Das Insolvenzrecht kann grob aufgeteilt werden in die Regelungen über die Insolvenz von Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz) und das Regelinsolvenzverfahren, das auf alle anderen Insolvenzen und speziell für die Insolvenz von Unternehmen anwendbar ist. Es gibt in einigen speziellen Bereichen besondere Verfahrensvarianten, wie etwa das Nachlassinsolvenzverfahren.

Gesetzliche Vorschriften

Das Insolvenzrecht ist überwiegend in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Zur Insolvenz bestimmter Gesellschaftsformen und Organisationen finden sich jedoch auch Regelungen in den jeweils relevanten Gesetzen (z.B. GmbH-Gesetz, § 42 BGB zur Insolvenz des Vereins).

Insolvenzantrag

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, nämlich entweder
  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung (Schulden nicht mehr vom Vermögen gedeckt).

Insolvenzantrags-Pflicht

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften sind bei Vorliegen der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen oder verzögern sie dies, folgt ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen die verantwortlichen Personen. Auch deren persönliche Haftung auf Schadenersatz ist unabhängig von der Gesellschaftsform nicht ausgeschlossen.

Verbraucherinsolvenz

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren steht offen
  • natürlichen Personen,
  • ohne selbstständige Tätigkeit,
  • früheren Selbstständigen mit unter 20 Gläubigern und ohne Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit eigenen Angestellten.
Ausschlaggebend sind hier die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Letztere ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach einer bestimmten Zeit wieder schuldenfrei wird. Er muss dazu aber während einer „Wohlverhaltensperiode“ von derzeit sechs Jahren einige Regeln einhalten und den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abliefern, der damit anteilig seine Schulden abzahlt. Der Schuldner muss ferner während der Wohnverhaltensperiode
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit innehaben oder sich darum bemühen,
  • mögliche Erbschaften zur Hälfte herauszugeben,
  • Umzüge und Arbeitgeberwechsel dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitteilen,
  • Einkünfte aller Art mitteilen.
Ab 30. Juni 2014 wird die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre verkürzt. Bedingung für die Restschuldbefreiung ist dann, dass der Schuldner mindestens 35 Prozent seiner Verbindlichkeiten und zusätzlich die Verfahrenskosten bezahlt hat.

Insolvenstrafrecht

Ein eigener Rechtsbereich ist das Insolvenzstrafrecht, das sich auf verschiedene im Rahmen der Insolvenz denkbare Straftaten bezieht. Dies können einerseits Delikte sein, die auch außerhalb des Insolvenzverfahrens begangen werden können (Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung). Andererseits gibt es auch eine Reihe von speziellen Insolvenzstraftaten, wie
  • den Bankrott,
  • den besonders schweren Bankrott,
  • die Verletzung der Buchführungspflicht,
  • die Gläubigerbegünstigung,
  • die Schuldnerbegünstigung,
  • die Insolvenzverschleppung.
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