Auflösung Spanien
17.07.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 3 Min. (34 mal gelesen)
Der Beitrag erläutert die gesetzlichen Gründe einer Auflösung in Spanien und geht auf dessen Konsequenzen genauer ein.
Den gesamten Artikel finden Sie unter: https://abogadomueller.de/aufloesung-spanien
Die Gründe für eine Auflösung in Spanien werden in Artikel 363 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli, welches mit dem überarbeiteten Text des Gesetzes über Kapitalgesellschaften verabschiedet wurde, aufgelistet.
Der aus hiesiger Sicht wichtigste der insgesamt 8 Auflösungsgründe, nämlich der einer negativen wirtschaftlichen Lage, wird wie folgt bestimmt:
„Artikel 363: Gründe für die Auflösung
Die Kapitalgesellschaft wird aufgelöst
e) wenn Verluste verzeichnet werden, die das Nettovermögen auf einen Betrag von weniger als der Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, es sei denn, dieses wird in ausreichendem Maße erhöht oder reduziert, und immer unter der Voraussetzung, dass es nicht erforderlich ist, eine Insolvenzerklärung zu beantragen”.
Im Hinblick auf die Frage, wann in Spanien ein Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz stellen muss, sind äußerer Tatsachen zu berücksichtigen, die auf die Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Die spanische Insolvenzordnung grenzt in ihrem Art. 4 Abs. 2 das “Ungleichgewicht der Bilanz” von der Insolvenzsituation ab, d.h. ein Unternehmen kann sich in einer Auflösungslage, aber nicht in der Insolvenz befinden. Umgekehrt kann mehr als die Hälfte des Stammkapitals vorhanden sein und dennoch Insolvenz vorliegen.
Artikel 5 der Insolvenzordnung sieht die Pflicht vor, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen, die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
Wird die Insolvenzerklärung verspätet eingereicht, so haftet das Geschäftsführungsorgan bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung oder Verschlimmerung der Insolvenz. Deren Kenntnis und die nicht rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens können zu seiner Durchgriffshaftung führen. Im Falle der Unterlassung der Einleitung der Auflösung ist die Haftung noch schwerwiegender (vgl. Art. 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Bei Vorliegen des og. Auflösungsgrunds des Art. 363 1 e) LSC kann die Verlustsituation mit folgenden Mitteln beseitigt werden: mittels einer Kapitalerhöhung, durch eine Kapitalherabsetzung, durch eine Kapitalerhöhung und -herabsetzung (sog. “Akkordeonoperation”), durch Einlagen der Gesellschafter oder Aktionäre und durch Gesellschafterdarlehen, die dann zu berücksichtigen sind, sofern es sich um partizipative Darlehen handelt.
Kommt es zu einer Auflösung einer spanischen Gesellschaft, so ist dies in einem Verfahren mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter zu beschließen und nach notarieller Beurkundung des Zertifikats der Geschäftsführung über den Inhalt der Beschluss im spanischen Handelsregister einzutragen sowie im offiziellen Amtsblatt des Handelsregisters zu veröffentlichen.
Sodann tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein, danach ist eine Abschlussbilanz durch den Liquidator zu fertigen und von der Gesellschafterversammlung ggf. zu genehmigen. Abschließend wird eine notarielle Liquidationsurkunde beigefügt.
Weiterhin ist zu beachten, dass im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft die Gesellschafter Übertragungssteuer wie auch Einkommenssteuer entrichten müssen.
Gemäß Artikel 17.4.c) des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Vermögenswerte, die “aufgrund von Auflösung, (...) übertragen werden, zum Marktwert zu bewerten”.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen beispielsweise eine Immobilie vor der Liquidation zum aktuellen Marktwert eine neu Bewertung einzuholen hat, welche zu einem mit 25 % besteuerten buchhalterischem Ertrag führt.
Sobald im Rahmen einer Liquidation die Bilanz des Unternehmens vorliegt, muss sodann eine Verteilung zugunsten jedes Gesellschafters im Verhältnis zu seinem prozentualen Anteil am Kapital des zu liquidierenden Unternehmens vorgenommen werden. Dies wird in der og. Liquidationsurkunde festgehalten, welche den Steuertatbestand umfasst. Da die Vermögenswerte des aufgelösten Unternehmens vor der Ausstellung der Liquidationsurkunde auf den tatsächlichen Wert aktualisiert werden, stimmt die Steuerbemessungsgrundlage mit der jedem Gesellschafter zugewiesenen Liquidationsquote überein.
Die daraus resultierende Steuer beträgt grds. 1 % (ggf. 1,5 %) der Liquidationsquote. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass die Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken (“Plusvalía Municipal“, IIVTNU), fällig werden kann. Am Ende haben Anteilseigner als natürliche Personen die entstehende Differenz, die sie zum Zeitpunkt der Liquidation erhalten, in Spanien mit 19 % zu versteuern.
Gesamter Artikel
Den Gesamtartikel finden Sie unter: https://abogadomueller.de/aufloesung-spanien
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Die Gründe für eine Auflösung in Spanien werden in Artikel 363 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli, welches mit dem überarbeiteten Text des Gesetzes über Kapitalgesellschaften verabschiedet wurde, aufgelistet.
Der aus hiesiger Sicht wichtigste der insgesamt 8 Auflösungsgründe, nämlich der einer negativen wirtschaftlichen Lage, wird wie folgt bestimmt:
„Artikel 363: Gründe für die Auflösung
Die Kapitalgesellschaft wird aufgelöst
e) wenn Verluste verzeichnet werden, die das Nettovermögen auf einen Betrag von weniger als der Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, es sei denn, dieses wird in ausreichendem Maße erhöht oder reduziert, und immer unter der Voraussetzung, dass es nicht erforderlich ist, eine Insolvenzerklärung zu beantragen”.
Im Hinblick auf die Frage, wann in Spanien ein Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz stellen muss, sind äußerer Tatsachen zu berücksichtigen, die auf die Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Die spanische Insolvenzordnung grenzt in ihrem Art. 4 Abs. 2 das “Ungleichgewicht der Bilanz” von der Insolvenzsituation ab, d.h. ein Unternehmen kann sich in einer Auflösungslage, aber nicht in der Insolvenz befinden. Umgekehrt kann mehr als die Hälfte des Stammkapitals vorhanden sein und dennoch Insolvenz vorliegen.
Artikel 5 der Insolvenzordnung sieht die Pflicht vor, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen, die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen.
Wird die Insolvenzerklärung verspätet eingereicht, so haftet das Geschäftsführungsorgan bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung oder Verschlimmerung der Insolvenz. Deren Kenntnis und die nicht rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens können zu seiner Durchgriffshaftung führen. Im Falle der Unterlassung der Einleitung der Auflösung ist die Haftung noch schwerwiegender (vgl. Art. 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften).
Bei Vorliegen des og. Auflösungsgrunds des Art. 363 1 e) LSC kann die Verlustsituation mit folgenden Mitteln beseitigt werden: mittels einer Kapitalerhöhung, durch eine Kapitalherabsetzung, durch eine Kapitalerhöhung und -herabsetzung (sog. “Akkordeonoperation”), durch Einlagen der Gesellschafter oder Aktionäre und durch Gesellschafterdarlehen, die dann zu berücksichtigen sind, sofern es sich um partizipative Darlehen handelt.
Kommt es zu einer Auflösung einer spanischen Gesellschaft, so ist dies in einem Verfahren mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter zu beschließen und nach notarieller Beurkundung des Zertifikats der Geschäftsführung über den Inhalt der Beschluss im spanischen Handelsregister einzutragen sowie im offiziellen Amtsblatt des Handelsregisters zu veröffentlichen.
Sodann tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein, danach ist eine Abschlussbilanz durch den Liquidator zu fertigen und von der Gesellschafterversammlung ggf. zu genehmigen. Abschließend wird eine notarielle Liquidationsurkunde beigefügt.
Weiterhin ist zu beachten, dass im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft die Gesellschafter Übertragungssteuer wie auch Einkommenssteuer entrichten müssen.
Gemäß Artikel 17.4.c) des spanischen Körperschaftsteuergesetzes sind Vermögenswerte, die “aufgrund von Auflösung, (...) übertragen werden, zum Marktwert zu bewerten”.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen beispielsweise eine Immobilie vor der Liquidation zum aktuellen Marktwert eine neu Bewertung einzuholen hat, welche zu einem mit 25 % besteuerten buchhalterischem Ertrag führt.
Sobald im Rahmen einer Liquidation die Bilanz des Unternehmens vorliegt, muss sodann eine Verteilung zugunsten jedes Gesellschafters im Verhältnis zu seinem prozentualen Anteil am Kapital des zu liquidierenden Unternehmens vorgenommen werden. Dies wird in der og. Liquidationsurkunde festgehalten, welche den Steuertatbestand umfasst. Da die Vermögenswerte des aufgelösten Unternehmens vor der Ausstellung der Liquidationsurkunde auf den tatsächlichen Wert aktualisiert werden, stimmt die Steuerbemessungsgrundlage mit der jedem Gesellschafter zugewiesenen Liquidationsquote überein.
Die daraus resultierende Steuer beträgt grds. 1 % (ggf. 1,5 %) der Liquidationsquote. Schließlich darf nicht vergessen werden, dass die Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken (“Plusvalía Municipal“, IIVTNU), fällig werden kann. Am Ende haben Anteilseigner als natürliche Personen die entstehende Differenz, die sie zum Zeitpunkt der Liquidation erhalten, in Spanien mit 19 % zu versteuern.
Gesamter Artikel
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