Vorratsgesellschaft Spanien
17.07.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 2 Min. (25 mal gelesen)
Der Beitrag Vorratsgesellschaft Spanien stellt die Vor- und Nachteile einer Umgründung im Verhältnis zur Neugründung einer spanischen Kapitalgesellschaft dar.
Weitere Informationen bezüglich Kapitalgesellschaften finden Sie auf der Homepage.
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: https://abogadomueller.de/vorratsgesellschaft-spanien
Die häufig als Synonym verwendeten Begriffe bergen einen erheblichen Unterschied, denn eine Mantelgesellschaft war in der Vergangenheit bereits operativ tätig. Nach Einstellung der Geschäftsaktivitäten existiert die Gesellschaft nur noch auf dem Papier.
Allerdings besteht bei einer Vorratsgesellschaft die Garantie, dass diese Gesellschaft noch nie wirtschaftlich tätig war. Die Prüfungskosten möglicher Altlasten im Rahmen des Erwerbs einer Mantel-S.L. oder S.A. können erheblich sein und ein Restrisiko ist nicht auszuschließen.
Seitens Interessenten an einer Vorratsgesellschaft Spanien wird gelegentlich der Vorteil einer sofortigen Nutzung angeführt.
Dabei wird verkannt, dass eine Umgründung der S.L. oder der S.A. notwendig ist. Problematisch ist die Änderung der Geschäftsführung. Denn bis die notarielle Urkunde über den Geschäftsführerwechsel im Handelsregister eingetragen ist, ist die spanische Gesellschaft idR. nicht handlungsfähig. IdR. bestehen auch bestimmte Prokuras bei Vorratsgesellschaften nicht, sodass die Problematik dadurch nicht gelöst werden kann. Das Argument der sofortigen Verfügbarkeit ist also hinfällig.
Darüber hinaus verlangen die Banken grds. ein persönliches Erscheinen des neuen Geschäftsführung, wobei die Neugründung mithilfe verschiedener Instrumente problemlos im Ausland erfolgen kann.
Eine weitere Motivation des Erwerbs der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft in Spanien ist die vermeintliche Anonymität der Gesellschafter. Aufgrund der Geldwäschebestimmungen ist allerdings seit einigen Jahren der so genannte „wahre Berechtigte“ in notarieller Urkunde zu erklären.
Nicht bedacht wird zumeist beim Interesse an einer spanischen Vorratsgesellschaft, dass für den Käufer eine spanische Ausländeridentnummer (NIE) bzw. eine spanische Steuernummer (NIF) erforderlich ist. Ebenso benötigt der neu ernannte Geschäftsführer eine „NIE“.
Somit ist das Argument der sofortigen Verfügbarkeit hinfällig.
Fazit: Aus über 30-jähriger Erfahrung in Gesellschaftsgründungen und Umgründungen von spanischen Kapitalgesellschaften kommt eine dortige Vorratsgesellschaft höchst selten zur Verwendung. Grds. ergeben sich keinerlei zeitliche Vorteile gegenüber der Neugründung, welche erheblich kostengünstiger und risikolos ist. Verjährungen in Steuerangelegenheiten können im Einzelfall über die Regelverjährung von 4 Jahren erheblich hinausgehen, es kann zur Durchgriffshaftung kommen.
Allenthalben ein Grund kann in wenigen Ausnahmefällen für eine Vorratsgesellschaft sprechen. Im Rahmen einer Neugründung wird eine spanische Steuernummer umgehend erteilt, allerdings kann die Erteilung einer spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Ausstellung international adressierter Rechnungen Monate dauern.
Gesamter Artikel
Den Gesamtartikel finden Sie unter folgendem Link: https://abogadomueller.de/vorratsgesellschaft-spanien
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Die häufig als Synonym verwendeten Begriffe bergen einen erheblichen Unterschied, denn eine Mantelgesellschaft war in der Vergangenheit bereits operativ tätig. Nach Einstellung der Geschäftsaktivitäten existiert die Gesellschaft nur noch auf dem Papier.
Allerdings besteht bei einer Vorratsgesellschaft die Garantie, dass diese Gesellschaft noch nie wirtschaftlich tätig war. Die Prüfungskosten möglicher Altlasten im Rahmen des Erwerbs einer Mantel-S.L. oder S.A. können erheblich sein und ein Restrisiko ist nicht auszuschließen.
Seitens Interessenten an einer Vorratsgesellschaft Spanien wird gelegentlich der Vorteil einer sofortigen Nutzung angeführt.
Dabei wird verkannt, dass eine Umgründung der S.L. oder der S.A. notwendig ist. Problematisch ist die Änderung der Geschäftsführung. Denn bis die notarielle Urkunde über den Geschäftsführerwechsel im Handelsregister eingetragen ist, ist die spanische Gesellschaft idR. nicht handlungsfähig. IdR. bestehen auch bestimmte Prokuras bei Vorratsgesellschaften nicht, sodass die Problematik dadurch nicht gelöst werden kann. Das Argument der sofortigen Verfügbarkeit ist also hinfällig.
Darüber hinaus verlangen die Banken grds. ein persönliches Erscheinen des neuen Geschäftsführung, wobei die Neugründung mithilfe verschiedener Instrumente problemlos im Ausland erfolgen kann.
Eine weitere Motivation des Erwerbs der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft in Spanien ist die vermeintliche Anonymität der Gesellschafter. Aufgrund der Geldwäschebestimmungen ist allerdings seit einigen Jahren der so genannte „wahre Berechtigte“ in notarieller Urkunde zu erklären.
Nicht bedacht wird zumeist beim Interesse an einer spanischen Vorratsgesellschaft, dass für den Käufer eine spanische Ausländeridentnummer (NIE) bzw. eine spanische Steuernummer (NIF) erforderlich ist. Ebenso benötigt der neu ernannte Geschäftsführer eine „NIE“.
Somit ist das Argument der sofortigen Verfügbarkeit hinfällig.
Fazit: Aus über 30-jähriger Erfahrung in Gesellschaftsgründungen und Umgründungen von spanischen Kapitalgesellschaften kommt eine dortige Vorratsgesellschaft höchst selten zur Verwendung. Grds. ergeben sich keinerlei zeitliche Vorteile gegenüber der Neugründung, welche erheblich kostengünstiger und risikolos ist. Verjährungen in Steuerangelegenheiten können im Einzelfall über die Regelverjährung von 4 Jahren erheblich hinausgehen, es kann zur Durchgriffshaftung kommen.
Allenthalben ein Grund kann in wenigen Ausnahmefällen für eine Vorratsgesellschaft sprechen. Im Rahmen einer Neugründung wird eine spanische Steuernummer umgehend erteilt, allerdings kann die Erteilung einer spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Ausstellung international adressierter Rechnungen Monate dauern.
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