Deutscher Arbeitgeber - Mitarbeiter Ausland
03.08.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 2 Min. (99 mal gelesen)
Der Beitrag gibt Aufschluss über die wichtigsten Voraussetzungen, die bei einer Anstellung eines Mitarbeiters in Spanien bei einem z.B. deutschen Arbeitgeber zu beachten sind.
Den gesamten Artikel finden Sie unter: https://abogadomueller.de/rechtsanwalt-spanien/deutsch-spanisches-recht/leistungen/arbeitsrecht-spanien
Grundsätzlich ist es nach EU-Richtlinien möglich, Angestellte in Spanien für ein bspw. deutsches Unternehmen anzustellen. Zu beachten ist, dass diese Anstellung nach spanischem Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht zu erfolgen hat. Desweiteren gilt zwingend, außer in Entsendungsfällen, auch spanisches Sozialversicherungsrecht.
Zunächst bedarf das ausländische Unternehmen in Spanien einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht ansässige Unternehmen, ist bei den Finanzbehörden zwecks Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer anzumelden und hat ein digitales Postfach für die Behörden einzurichten. Sodann ist ein Konto bei der Sozialversicherungskasse zu beantragen und ein Bankkonto zu eröffnen. Zwar ist es möglich die Gehaltsüberweisungen an den Mitarbeiter aus Deutschland vorzunehmen, nicht aber können die Zahlungen an die Steuerbehörde bzw. die Sozialversicherungsträger aus Deutschland erfolgen. Auch ist der Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung spanischen Rechts zu schließen, wenn bei überwiegender Tätigkeit im Ausland dort der gewöhnliche Arbeitsort und der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Es gilt dann in der Regel lokales Arbeitsrecht.
Sozialversicherungsrechtlich gilt gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
“Hat ein (deutscher) Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats (Spanien), so hat er grds. den Pflichten nachzukommen, welche die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden (spanischen) Rechtsvorschriften vorsehen, … , als hätte der (deutsche) Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat (Spanien).”
Missverstanden wird häufig der Abs. 2: “Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden.”
Diese Regelung befreit den Arbeitgeber nicht von den Sozialversicherungspflichten im Ausland, lediglich die Zahlung, d.h. den Zahlungsverkehr mit den Behörden, kann der Arbeitgeber mangels Betriebsstätte im Ausland dem Arbeitnehmer übertragen.
Erheblich problematischer kann die Situation aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht bei Ausübung der Tätigkeit für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten werden. Gemäß Artikel 13 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen diese Mitarbeiter nur den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit dort ausüben.
Die (Weiter-) Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Spanien ohne Vornahme der behördlichen Anmeldung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist bußgeldbewehrt.
Die wesentlichen Reformen im Bereich Arbeitsrecht Spanien werden in unserem Blogartikel Reform 2012 – arbeitsrechtliche Eilmaßnahmen und nachfolgenden erläutert. Zur Lohnfortzahlung in Spanien bei Erkrankung oder Unfall, s. hier.
Gesamter Artikel
Sie finden den Gesamtartikel hier: https://abogadomueller.de/rechtsanwalt-spanien/deutsch-spanisches-recht/leistungen/arbeitsrecht-spanien
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Grundsätzlich ist es nach EU-Richtlinien möglich, Angestellte in Spanien für ein bspw. deutsches Unternehmen anzustellen. Zu beachten ist, dass diese Anstellung nach spanischem Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht zu erfolgen hat. Desweiteren gilt zwingend, außer in Entsendungsfällen, auch spanisches Sozialversicherungsrecht.
Zunächst bedarf das ausländische Unternehmen in Spanien einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht ansässige Unternehmen, ist bei den Finanzbehörden zwecks Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer anzumelden und hat ein digitales Postfach für die Behörden einzurichten. Sodann ist ein Konto bei der Sozialversicherungskasse zu beantragen und ein Bankkonto zu eröffnen. Zwar ist es möglich die Gehaltsüberweisungen an den Mitarbeiter aus Deutschland vorzunehmen, nicht aber können die Zahlungen an die Steuerbehörde bzw. die Sozialversicherungsträger aus Deutschland erfolgen. Auch ist der Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung spanischen Rechts zu schließen, wenn bei überwiegender Tätigkeit im Ausland dort der gewöhnliche Arbeitsort und der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Es gilt dann in der Regel lokales Arbeitsrecht.
Sozialversicherungsrechtlich gilt gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
“Hat ein (deutscher) Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats (Spanien), so hat er grds. den Pflichten nachzukommen, welche die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden (spanischen) Rechtsvorschriften vorsehen, … , als hätte der (deutsche) Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat (Spanien).”
Missverstanden wird häufig der Abs. 2: “Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden.”
Diese Regelung befreit den Arbeitgeber nicht von den Sozialversicherungspflichten im Ausland, lediglich die Zahlung, d.h. den Zahlungsverkehr mit den Behörden, kann der Arbeitgeber mangels Betriebsstätte im Ausland dem Arbeitnehmer übertragen.
Erheblich problematischer kann die Situation aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht bei Ausübung der Tätigkeit für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten werden. Gemäß Artikel 13 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen diese Mitarbeiter nur den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit dort ausüben.
Die (Weiter-) Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Spanien ohne Vornahme der behördlichen Anmeldung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist bußgeldbewehrt.
Die wesentlichen Reformen im Bereich Arbeitsrecht Spanien werden in unserem Blogartikel Reform 2012 – arbeitsrechtliche Eilmaßnahmen und nachfolgenden erläutert. Zur Lohnfortzahlung in Spanien bei Erkrankung oder Unfall, s. hier.
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