Der Wert eines Menschen
11.02.2014, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 4 Min. (1023 mal gelesen)
Schmerzensgeld- und Ausgleichsansprüche im Überblick
Der Wert eines Menschen
– Schmerzensgeld- und Ausgleichsansprüche in der Praxis -
Schmerzensgeld ist ein weiter Begriff, welcher den gesamten Bereich des Ausgleichs immaterieller Schäden umfasst, z.B. Zahlungen, die ein Prominenter für eine unwahre Berichterstattung über ihn erhält, bis zu Entschädigungen eines Unfallopfers mit körperlichen Folgeschäden.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht insbesondere bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG).
Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind Zahlungsansprüche aufgrund unfallbedingter Verletzungen der Gesundheit, Behandlungsfehlern oder aufgrund sonstiger Körperverletzungen z.B. durch Schlägereien. Die zentrale Frage hierbei, über die im Einzelfall oft die Gerichte entscheiden müssen, ist, welche Höhe als Schmerzensgeldzahlung angemessen ist. Ziel des gesetzlich verankerten Schmerzensgeldanspruches ist es einerseits, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und diejenigen Lebensbeeinträchtigungen, die sich nicht in einer Vermögenseinbuße niederschlagen, zu bieten, andererseits soll zugleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Gedanken „der Genugtuung“ Rechnung getragen werden. Die sogenannte „Genugtuungsfunktion“ des Schmerzensgeldes wirkt sich insbesondere bei vorsätzlichen Körperverletzungen schmerzensgelderhöhend aus.
Bei der Schädigung des Körpers und der Gesundheit aufgrund von Unfällen und Behandlungsfehlern kommt es hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hauptsächlich auf die Massivität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Lebensbereiche, also Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit. Erleidet jemand z. B. eine Fußgelenkfraktur, so ist es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur entscheidend, dass er durch die verminderte Beweglich- und Belastbarkeit Schmerzen bei der Arbeit oder der Verrichtung alltäglicher Haushaltstätigkeiten hat, sondern es ist, wenn der Geschädigte z. B. vor dem Unfall in seiner Freizeit Ski gefahren oder gejoggt ist, zu berücksichtigen, dass er dies nunmehr nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schmerzen ausüben kann. In Schmerzensgeldtabellen sind nach dem jeweiligen körperlichen Verletzungsbereich Urteile zur Schmerzensgeldhöhe gesammelt, diese betreffen jedoch Einzelfälle und es ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit diese auf einen konkreten Fall angewendet werden können. Es können jedoch ungefähre Richtgrößen für die Höhe des Schmerzensgeldes abgeleitet werden. So wurden z. B. bei unfallbedingter Querschnittslähmung ab dem ersten Halswirbel abwärts 500.000 € Schmerzensgeld ausgeurteilt, für eine unfreiwillige Sterilisation als Folge eines Behandlungsfehlers 18.000 €, für eine Amputation des rechten Mittelfingers 15.000 € oder für eine massive HWS-Distorsion 6.000 €.
Besonders schwierig ist die Begründung und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs bei psychischen Schäden. Grundsätzlich hat der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen. Oft ist es jedoch schwierig, den Zusammenhang zwischen der eingetretenen Belastungsstörung und z. B. dem Unfall zu beweisen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen teilweise vollständig ablehnen oder nur sehr gering bemessen. Dies gilt auch für die gravierendste Folge eines Unfalls, dem Tod eines nahen Angehörigen. Während in den angrenzenden europäischen Ländern wie z. B. Österreich und Italien ein Schmerzensgeld für Angehörige eines verstorbenen Opfers aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelungen eine Selbstverständlichkeit ist, ist dies in Deutschland leider oft auf Einzelfälle beschränkt. Schmerzensgeld für den Verlust eines Angehörigen kann dann vom Schädiger verlangt werden, wenn detailliert die psychischen Folgen des Verlustes und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung dargelegt werden. Das OLG Nürnberg hat z. B. einem Ehepaar, dessen drei Kinder durch einen Unfall, den ein Verkehrsrowdy verursacht hatte, getötet wurden, ein Schmerzensgeld von ca. 46.000 € zugesprochen. Die im Vergleich geringe Summe ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland keine gesetzliche Regelung dahingehend besteht, dass ein Schmerzensgeldanspruch für den Verlust eines Angehörigen gezahlt werden muss, vielmehr wird das Schmerzensgeld ausschließlich aufgrund der durch den Tod des Angehörigen erlittenen Beeinträchtigungen gezahlt. Hat der Getötete jedoch vorher noch erhebliche Schmerzen erleiden müssen, so hat er selbst einen Schmerzensgeldanspruch, der auf die Erben übergeht und von diesen geltend gemacht werden kann. Hinzu kommen in solchen Fällen auch Ansprüche auf Ersatz eines zusätzlich eingetretenen materiellen Schadens, weil z. B. durch einen Unfall die kinderbetreuende Mutter oder der den Unterhalt zahlende Vater getötet wurde.
Insgesamt stehen dem Geschädigten in der Regel neben dem Schmerzensgeldanspruch Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens, z. B. wegen Zerstörung und Beschädigung von Eigentum (PKW, Kleidung, etc.), Zuzahlungen von Arztbehandlungen, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden wegen Einschränkungen in der Haushaltsführung, zu. Die Ansprüche sollten stets gemeinsam gleich nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden.
Abgesehen von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Körpers und der Gesundheit, wird durch die Gerichte zunehmend bei Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld zuerkannt. Allgemein bekannt sind in diesem Bereich Fälle, in denen Prominente von Journalisten und Zeitungsverlägen Schmerzensgeld wegen unwahrer und oft ehrenrühriger Behauptungen hinsichtlich ihres Privatlebens erhalten. So hat z. B. Prinzessin Madeleine von Schweden insgesamt 400.000 € erhalten, weil ein Verlag in seinen Zeitschriften 86 unwahre Artikel über sie veröffentlichte. Immer häufiger sind die Gerichte mit Äußerungen über Prominente befasst, so verklagte z. B. auch der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann den Torhüter Tim Wiese auf Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld, da dieser in einem Interview über Lehmann gesagt hatte, dass dieser auf die Couch gehöre oder sich einweisen lassen solle, am besten „in die Geschlossene“. Das Recht, Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend zu machen, steht selbstverständlich nicht nur Prominenten, sondern jedem Bürger zu, so kommt es nunmehr vermehrt zu Verfahren, in denen normale Bürger Schmerzensgeld fordern, weil sie in den Medien verunglimpft werden. So musste z. B. Stefan Raab 70.000 € an eine junge Frau zahlen, weil er ihren Familiennamen als Anlass für anzügliche Witze genommen hatte und zu ihr sagte: „toller Name, wenn man in das Porno-Geschäft einsteigen will“. 6.000 € kostete es den Moderator Oliver Pocher, dass er zu einer Zuschauerin gesagt hatte: „Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter“.
In Fällen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gilt, dass das Schmerzensgeld umso höher ausfällt, umso stärker die Privatsphäre und Intimsphäre durch die aufgestellten Behauptungen betroffen wird.
Unabhängig aus welchem Grund Schmerzensgeld verlangt wird, sei es wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit, oder z. B. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in jedem Fall erfordert die Durchsetzung eines angemessenen Geldbetrages die detaillierte Darlegung sämtlicher für die Bemessung des Schmerzensgeldes notwendiger Faktoren. Es empfiehlt sich daher, als Geschädigter den Rat eines auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Rechtsanwalt Martin Jensch
Der Wert eines Menschen
– Schmerzensgeld- und Ausgleichsansprüche in der Praxis -
Schmerzensgeld ist ein weiter Begriff, welcher den gesamten Bereich des Ausgleichs immaterieller Schäden umfasst, z.B. Zahlungen, die ein Prominenter für eine unwahre Berichterstattung über ihn erhält, bis zu Entschädigungen eines Unfallopfers mit körperlichen Folgeschäden.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht insbesondere bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG).
Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind Zahlungsansprüche aufgrund unfallbedingter Verletzungen der Gesundheit, Behandlungsfehlern oder aufgrund sonstiger Körperverletzungen z.B. durch Schlägereien. Die zentrale Frage hierbei, über die im Einzelfall oft die Gerichte entscheiden müssen, ist, welche Höhe als Schmerzensgeldzahlung angemessen ist. Ziel des gesetzlich verankerten Schmerzensgeldanspruches ist es einerseits, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und diejenigen Lebensbeeinträchtigungen, die sich nicht in einer Vermögenseinbuße niederschlagen, zu bieten, andererseits soll zugleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Gedanken „der Genugtuung“ Rechnung getragen werden. Die sogenannte „Genugtuungsfunktion“ des Schmerzensgeldes wirkt sich insbesondere bei vorsätzlichen Körperverletzungen schmerzensgelderhöhend aus.
Bei der Schädigung des Körpers und der Gesundheit aufgrund von Unfällen und Behandlungsfehlern kommt es hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hauptsächlich auf die Massivität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Lebensbereiche, also Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit. Erleidet jemand z. B. eine Fußgelenkfraktur, so ist es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur entscheidend, dass er durch die verminderte Beweglich- und Belastbarkeit Schmerzen bei der Arbeit oder der Verrichtung alltäglicher Haushaltstätigkeiten hat, sondern es ist, wenn der Geschädigte z. B. vor dem Unfall in seiner Freizeit Ski gefahren oder gejoggt ist, zu berücksichtigen, dass er dies nunmehr nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schmerzen ausüben kann. In Schmerzensgeldtabellen sind nach dem jeweiligen körperlichen Verletzungsbereich Urteile zur Schmerzensgeldhöhe gesammelt, diese betreffen jedoch Einzelfälle und es ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit diese auf einen konkreten Fall angewendet werden können. Es können jedoch ungefähre Richtgrößen für die Höhe des Schmerzensgeldes abgeleitet werden. So wurden z. B. bei unfallbedingter Querschnittslähmung ab dem ersten Halswirbel abwärts 500.000 € Schmerzensgeld ausgeurteilt, für eine unfreiwillige Sterilisation als Folge eines Behandlungsfehlers 18.000 €, für eine Amputation des rechten Mittelfingers 15.000 € oder für eine massive HWS-Distorsion 6.000 €.
Besonders schwierig ist die Begründung und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs bei psychischen Schäden. Grundsätzlich hat der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen. Oft ist es jedoch schwierig, den Zusammenhang zwischen der eingetretenen Belastungsstörung und z. B. dem Unfall zu beweisen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen teilweise vollständig ablehnen oder nur sehr gering bemessen. Dies gilt auch für die gravierendste Folge eines Unfalls, dem Tod eines nahen Angehörigen. Während in den angrenzenden europäischen Ländern wie z. B. Österreich und Italien ein Schmerzensgeld für Angehörige eines verstorbenen Opfers aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelungen eine Selbstverständlichkeit ist, ist dies in Deutschland leider oft auf Einzelfälle beschränkt. Schmerzensgeld für den Verlust eines Angehörigen kann dann vom Schädiger verlangt werden, wenn detailliert die psychischen Folgen des Verlustes und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung dargelegt werden. Das OLG Nürnberg hat z. B. einem Ehepaar, dessen drei Kinder durch einen Unfall, den ein Verkehrsrowdy verursacht hatte, getötet wurden, ein Schmerzensgeld von ca. 46.000 € zugesprochen. Die im Vergleich geringe Summe ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland keine gesetzliche Regelung dahingehend besteht, dass ein Schmerzensgeldanspruch für den Verlust eines Angehörigen gezahlt werden muss, vielmehr wird das Schmerzensgeld ausschließlich aufgrund der durch den Tod des Angehörigen erlittenen Beeinträchtigungen gezahlt. Hat der Getötete jedoch vorher noch erhebliche Schmerzen erleiden müssen, so hat er selbst einen Schmerzensgeldanspruch, der auf die Erben übergeht und von diesen geltend gemacht werden kann. Hinzu kommen in solchen Fällen auch Ansprüche auf Ersatz eines zusätzlich eingetretenen materiellen Schadens, weil z. B. durch einen Unfall die kinderbetreuende Mutter oder der den Unterhalt zahlende Vater getötet wurde.
Insgesamt stehen dem Geschädigten in der Regel neben dem Schmerzensgeldanspruch Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens, z. B. wegen Zerstörung und Beschädigung von Eigentum (PKW, Kleidung, etc.), Zuzahlungen von Arztbehandlungen, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden wegen Einschränkungen in der Haushaltsführung, zu. Die Ansprüche sollten stets gemeinsam gleich nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden.
Abgesehen von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Körpers und der Gesundheit, wird durch die Gerichte zunehmend bei Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld zuerkannt. Allgemein bekannt sind in diesem Bereich Fälle, in denen Prominente von Journalisten und Zeitungsverlägen Schmerzensgeld wegen unwahrer und oft ehrenrühriger Behauptungen hinsichtlich ihres Privatlebens erhalten. So hat z. B. Prinzessin Madeleine von Schweden insgesamt 400.000 € erhalten, weil ein Verlag in seinen Zeitschriften 86 unwahre Artikel über sie veröffentlichte. Immer häufiger sind die Gerichte mit Äußerungen über Prominente befasst, so verklagte z. B. auch der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann den Torhüter Tim Wiese auf Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld, da dieser in einem Interview über Lehmann gesagt hatte, dass dieser auf die Couch gehöre oder sich einweisen lassen solle, am besten „in die Geschlossene“. Das Recht, Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend zu machen, steht selbstverständlich nicht nur Prominenten, sondern jedem Bürger zu, so kommt es nunmehr vermehrt zu Verfahren, in denen normale Bürger Schmerzensgeld fordern, weil sie in den Medien verunglimpft werden. So musste z. B. Stefan Raab 70.000 € an eine junge Frau zahlen, weil er ihren Familiennamen als Anlass für anzügliche Witze genommen hatte und zu ihr sagte: „toller Name, wenn man in das Porno-Geschäft einsteigen will“. 6.000 € kostete es den Moderator Oliver Pocher, dass er zu einer Zuschauerin gesagt hatte: „Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter“.
In Fällen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gilt, dass das Schmerzensgeld umso höher ausfällt, umso stärker die Privatsphäre und Intimsphäre durch die aufgestellten Behauptungen betroffen wird.
Unabhängig aus welchem Grund Schmerzensgeld verlangt wird, sei es wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit, oder z. B. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in jedem Fall erfordert die Durchsetzung eines angemessenen Geldbetrages die detaillierte Darlegung sämtlicher für die Bemessung des Schmerzensgeldes notwendiger Faktoren. Es empfiehlt sich daher, als Geschädigter den Rat eines auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwaltes einzuholen.
Rechtsanwalt Martin Jensch