„Scheiden tut weh“

09.04.2014, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 2 Min. (756 mal gelesen)
Überblick über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung
von RA M. Jensch Fachanwalt für Familienrecht

„Scheiden tut weh“

Überblick über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung
von RA M. Jensch Fachanwalt für Familienrecht

Aktuell sind die Scheidungsraten so hoch wie nie zuvor. Im Jahr 2013 wurde fast jede zweite Ehe geschieden.

Die Scheidung der Ehe setzt bis auf wenige Ausnahmen in sog. Härtefällen den Ab-lauf des Trennungsjahres voraus. Der Scheidungsantrag kann in der Regel nach ca. zehn Monaten Trennung gestellt werden, so dass dann der Scheidungstermin nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden kann. Wenn das Paar länger als drei Jahre verheiratet war, entscheidet der Richter von Amts wegen auch über die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Es werden mit dem Scheidungsbeschluss somit auch die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte aufgeteilt.

Das gemeinsame Wirtschaften der Ehepartner endet bereits mit der Trennung, so dass zeitnah nach der Trennung wichtige Fragen wie z. B. die Zahlung von Trennungsun-terhalt, Kindesunterhalt und die Tilgung gemeinsamer Kredite abgeklärt werden soll-te. Beim Unterhalt ist zu berücksichtigen, dass er erst ab dem Zeitpunkt seiner Gel-tendmachung oder dem Zeitpunkt, ab dem der getrennt lebende Partner zur Aus-kunftserteilung zum Zweck der Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde, verlangt werden kann.

Anlässlich der Scheidung kann auf Antrag auch der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehezeit das größere Ver-mögen angespart hat, dem anderen Ehegatten so viel bezahlen muss, dass im Ergebnis beide Ehegatten während der Ehe einen gleich hohen Vermögenszuwachs hatten.

Um eine absichtliche Verminderung des Vermögens nach der Trennung zu verhin-dern, empfiehlt es sich dringend, den bestehenden Auskunftsanspruch auf Darlegung des gesamten Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen. Für die Berechnung des Zugewinns ist das Vermögen zum Zeit-punkt der Zustellung des Scheidungsantrages ausschlaggebend. Die Auskünfte kön-nen dann nach der Stellung des Scheidungsantrages verglichen und mögliche illoyale Verfügungen festgestellt werden.

In ca. der Hälfte der Scheidungen sind regelmäßig Kinder betroffen. Um eine unnöti-ge Belastung von minderjährigen Kindern zu vermeiden empfiehlt es sich, eine klare Vereinbarung über den Umgang mit den Kindern zu treffen. Ein übliches Umgangs-recht ist, dass der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht wohnen, sie 14-tägig von Frei-tagabend bis Sonntagabend zu sich nehmen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Umgang kindeswohlgerecht durchgeführt wird. Bei Kindern bis ca. drei Jahren ist der Umgang eher kürzer, dafür aber in geringeren Zeitabständen durchzuführen. Sind die Kinder während der Ehe geboren und stellt keiner der Eltern einen anderslautenden Antrag, verbleibt es nach der Trennung und nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen wie z. B. ein dauerhafter Aufenthaltswechsel, Schulwechsel, Eröffnung von Konten/Sparbüchern oder die Einwilligung in medizinische Behandlungen von bei-den Eltern gemeinsam vorzunehmen ist.

Die Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen zeigt, dass es sich empfiehlt, zeitnah nach der Trennung die zwischen den ehemaligen Ehepartnern bestehenden Streit-punkte, rechtlich abzuklären und in einer rechtswirksamen Vereinbarung festzuhal-ten. So können oft langwierige und kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden.


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