Gesetzliche “Schnäppchengrenze” bei e- bay aufgrund Sittenwidrigkeit ?
18.12.2013, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 2 Min. (570 mal gelesen)
Erläuterung des Grundsatzurteil des BGH s zur Frage des Wuchers bei Auktionen im Internet(e-bay)
BGH: Höhe des Gebotes bei e-bay kein Indiz für Plagiat
Das Urteil des BGH vom 28. März 2012(VIII ZR 244/10) betrifft einen Fall bei dem es maßgeblich auf die Frage ankommt ob ein Kauf eines besonders wertvollen Gegenstandes, hier ein handy zum Wert von 24000 Euro zu einem sehr günstigen Preis 782 Euro ein wucherähnliches Geschäft und somit sittenwidrig und nichtig ist.
Der Kläger verlangte von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte kein Orginal sondern nur ein Plagiat liefern konnte. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jensch, Coburg machte daher Schadensersatz in Höhe des Marktwertes(24000 Euro) abzüglich des ursprünglichen Kaufpreises(782 Euro) geltend. Die Vorinstanzen, dass LG und das OLG Saarbrücken hatten den Anspruch mit der Begründung, dass aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Wert und Kaufpreis, hier 1:30, der Kaufvertrag nichtig, sei abgelehnt. Der Kläger hätte aufgrund des niedrigen Startpreises erkennen müssen, dass es sich nicht um ein Orginal Vertu handy handeln kann.
Diese Argumentation überzeugt nicht, da gerade die Möglichkeit etwas Wertvolles zu einem günstigen Preis zu ersteigern das Wesentliche an Internetauktionsplattformen, wie e-bay ist. Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit und der Bietmechanismus ist auch dem Verkäufer bekannt, so dass dieser damit rechnen muss, dass das letzte Gebot auch weit unter dem Marktwert liegen kann. Der Rechtsstreit wurde daher durch alle Instanzen bertieben.
Würden die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, dann dürfte es für Internetauktionsplattformen, wie e-bay keine Marktgrundlage mehr geben, bzw. Sie würden erheblich an Attraktivität für ihre Nutzer verlieren.
Es war das erstemal, dass der BGH sich im Zusammenhang mit e-bay mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrages bzw. der Anwendbarkeit von § 138 BGB auf internetauktionen beschäftigt. Der BGH hat das Urteil des OLG Saarbrücken aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen. Er stellt in dem Urteil fest, dass § 138 BGB auf internetauktionen vorliegend keine Anwendung findet.
BGH: Höhe des Gebotes bei e-bay kein Indiz für Plagiat
Das Urteil des BGH vom 28. März 2012(VIII ZR 244/10) betrifft einen Fall bei dem es maßgeblich auf die Frage ankommt ob ein Kauf eines besonders wertvollen Gegenstandes, hier ein handy zum Wert von 24000 Euro zu einem sehr günstigen Preis 782 Euro ein wucherähnliches Geschäft und somit sittenwidrig und nichtig ist.
Der Kläger verlangte von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte kein Orginal sondern nur ein Plagiat liefern konnte. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jensch, Coburg machte daher Schadensersatz in Höhe des Marktwertes(24000 Euro) abzüglich des ursprünglichen Kaufpreises(782 Euro) geltend. Die Vorinstanzen, dass LG und das OLG Saarbrücken hatten den Anspruch mit der Begründung, dass aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Wert und Kaufpreis, hier 1:30, der Kaufvertrag nichtig, sei abgelehnt. Der Kläger hätte aufgrund des niedrigen Startpreises erkennen müssen, dass es sich nicht um ein Orginal Vertu handy handeln kann.
Diese Argumentation überzeugt nicht, da gerade die Möglichkeit etwas Wertvolles zu einem günstigen Preis zu ersteigern das Wesentliche an Internetauktionsplattformen, wie e-bay ist. Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit und der Bietmechanismus ist auch dem Verkäufer bekannt, so dass dieser damit rechnen muss, dass das letzte Gebot auch weit unter dem Marktwert liegen kann. Der Rechtsstreit wurde daher durch alle Instanzen bertieben.
Würden die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, dann dürfte es für Internetauktionsplattformen, wie e-bay keine Marktgrundlage mehr geben, bzw. Sie würden erheblich an Attraktivität für ihre Nutzer verlieren.
Es war das erstemal, dass der BGH sich im Zusammenhang mit e-bay mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrages bzw. der Anwendbarkeit von § 138 BGB auf internetauktionen beschäftigt. Der BGH hat das Urteil des OLG Saarbrücken aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen. Er stellt in dem Urteil fest, dass § 138 BGB auf internetauktionen vorliegend keine Anwendung findet.