Wer den Schaden hat...braucht einen guten Anwalt
26.05.2014, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 3 Min. (373 mal gelesen)
Was im Schadensfall zu beachten ist, eine Zusammenfassung von RA M. Jensch, Coburg.
Ein Autounfall, ein Freizeitunfall z. B. der Sturz von einem Pferd, eine durch einen Dritten zugefügte Körperverletzung und eine nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung haben gemeinsam, dass oft ein beachtlicher Sach- und Per-sonenschaden entsteht. In allen der vorgenannten Fällen sind regelmäßig Ansprüche gegen die Versicherungen der beteiligten Personen, sei es eine Haftpflichtversiche-rung, eine Vollkaskoversicherung, eine Unfallversicherung oder eine Ärztehaftpflicht-versicherung, gegeben. Der Anspruchsteller, somit der Verletzte, hat regelmäßig den Hergang der Schadensverursachung z. B. den Unfall und den Umfang des dadurch eingetretenen Schadens darzulegen und zu beweisen. In der Praxis führt dies dazu, dass Versicherungen sich oft bereits im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsstel-lung auf die formale Position, dass nicht belegte Sachverhalte bestritten bzw. nicht zugrunde gelegt werden, zurückziehen. Beim Eintritt eines Schadensfalles sollte daher darauf geachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten aus-genutzt werden. Insbesondere sollten folgende Dinge nicht vergessen werden:
- Erfassung der Daten des Schädigers
- Auflistung aller anwesenden Personen mit Name und Adresse als Zeugen
- bei Verkehrsunfällen: Fotos von der Unfallstelle, von den beteiligten Fahr-zeugen, insbesondere hinsichtlich der entstandenen Schäden, zeitnahe Einho-lung von Kostenvoranschlägen hinsichtlich der Pkw-Schäden
- bei Personenschäden: Fotos der Verletzungen und deren Entwicklung im Verlauf
- Gedächtnisprotokoll des Geschehensablaufs
Grundsätzlich empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt zu beauftra-gen, da zum einen der Schadenshergang hinsichtlich sämtlicher relevanter Punkte dar-gestellt wird und eine Verzögerung durch Nachfragen des Versicherers vermieden werden kann, zum anderen werden in das anwaltliche Anspruchsschreiben sämtliche Schadenspositionen mit aufgenommen, so dass nichts übersehen wird. Bei einem Un-fall sind die Ansprüche oft vielfältig (Fahrzeugschaden, Abeschleppkosten, beschädig-te Gegenstände, Nutzungsausfallschaden etc). Eine besondere Bedeutung kommt der Bezifferung des Schmerzensgeldes zu. Hier sind sämtliche Beeinträchtigungen genau darzulegen und zu belegen, um einen entsprechenden Schmerzensgeldbetrag zu be-gründen und durchzusetzen. Darüber hinaus können bei unfallbedingten Personen-schäden Zuzahlungen zu notwendigen medizinischen Maßnahmen und der Haushalts-
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führungsschaden geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird eine Versicherung nur das ersetzen, was ihr gegenüber auch wirklich belegt und geltend gemacht wurde. Wird eine Position vergessen, so wird diese auch nicht ersetzt.
Eine außergerichtliche Korrespondenz ohne Rechtsanwalt kann für den Geschädigten darüber hinaus insbesondere auch dann nachteilig sein, wenn die Versicherung ein Abfindungsangebot unterbreitet. Oft wird die Reichweite der Abfindungserklärung unter- und der Wert der Abfindungsleistung überschätzt. Nach der Abgabe einer wirk-samen Abfindungserklärung können in der Regel aus dem Unfallereignis keinerlei An-sprüche mehr geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Geschädigten später erheblich verschlechtert. Diese Möglichkeit sollte dringend bei der Bemessung des Abfindungsbetrages mit einbezogen werden.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist darüber hinaus verpflichtet, die aus dem regulierten Betrag anfallenden Rechtsanwaltsgebühren dem Geschädigten zu ersetzen.
Hat der durch einen Unfall Geschädigte eine private Unfallversicherung, kann er un-abhängig von der Frage wer den Unfall herbeigeführt hat, Leistungen von seiner Ver-sicherung verlangen. Oft wird übersehen, dass neben der sog. Invaliditätsleistung auch ein Krankenhaustagegeld und je nach Verletzungsart ein Schmerzensgeld versichert ist. Die Invaliditätsleistung muss vom Versicherer beim Bestehen einer dauerhaften Beeinträchtigung, was z. B. nach Knochenbrüchen etc. in der Regel der Fall ist, ge-zahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gliedertaxe und dem versicherten Betrag. Entscheidend für die Bemessung ist der Grad der dauerhaften Beeinträchtigung bezo-gen auf das betroffene Körperteil. Dringend zu beachten sind die gesetzlichen ggf. ver-traglich verlängerten Fristen zur Meldung des Unfalls und zur Feststellung der einge-tretenen Funktionsbeeinträchtigung. In der Regel muss der Grad der Funktionsbeein-trächtigung spätestens 12 Monate nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von insgesamt 15 Monaten nach dem Unfall belegt werden. Die Fristen sind zwingend ein-zuhalten. Werden die Fristen verpasst, wird die Versicherung leistungsfrei.
Martin Jensch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Ein Autounfall, ein Freizeitunfall z. B. der Sturz von einem Pferd, eine durch einen Dritten zugefügte Körperverletzung und eine nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung haben gemeinsam, dass oft ein beachtlicher Sach- und Per-sonenschaden entsteht. In allen der vorgenannten Fällen sind regelmäßig Ansprüche gegen die Versicherungen der beteiligten Personen, sei es eine Haftpflichtversiche-rung, eine Vollkaskoversicherung, eine Unfallversicherung oder eine Ärztehaftpflicht-versicherung, gegeben. Der Anspruchsteller, somit der Verletzte, hat regelmäßig den Hergang der Schadensverursachung z. B. den Unfall und den Umfang des dadurch eingetretenen Schadens darzulegen und zu beweisen. In der Praxis führt dies dazu, dass Versicherungen sich oft bereits im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsstel-lung auf die formale Position, dass nicht belegte Sachverhalte bestritten bzw. nicht zugrunde gelegt werden, zurückziehen. Beim Eintritt eines Schadensfalles sollte daher darauf geachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten aus-genutzt werden. Insbesondere sollten folgende Dinge nicht vergessen werden:
- Erfassung der Daten des Schädigers
- Auflistung aller anwesenden Personen mit Name und Adresse als Zeugen
- bei Verkehrsunfällen: Fotos von der Unfallstelle, von den beteiligten Fahr-zeugen, insbesondere hinsichtlich der entstandenen Schäden, zeitnahe Einho-lung von Kostenvoranschlägen hinsichtlich der Pkw-Schäden
- bei Personenschäden: Fotos der Verletzungen und deren Entwicklung im Verlauf
- Gedächtnisprotokoll des Geschehensablaufs
Grundsätzlich empfiehlt sich, direkt nach dem Unfall einen Rechtsanwalt zu beauftra-gen, da zum einen der Schadenshergang hinsichtlich sämtlicher relevanter Punkte dar-gestellt wird und eine Verzögerung durch Nachfragen des Versicherers vermieden werden kann, zum anderen werden in das anwaltliche Anspruchsschreiben sämtliche Schadenspositionen mit aufgenommen, so dass nichts übersehen wird. Bei einem Un-fall sind die Ansprüche oft vielfältig (Fahrzeugschaden, Abeschleppkosten, beschädig-te Gegenstände, Nutzungsausfallschaden etc). Eine besondere Bedeutung kommt der Bezifferung des Schmerzensgeldes zu. Hier sind sämtliche Beeinträchtigungen genau darzulegen und zu belegen, um einen entsprechenden Schmerzensgeldbetrag zu be-gründen und durchzusetzen. Darüber hinaus können bei unfallbedingten Personen-schäden Zuzahlungen zu notwendigen medizinischen Maßnahmen und der Haushalts-
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führungsschaden geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird eine Versicherung nur das ersetzen, was ihr gegenüber auch wirklich belegt und geltend gemacht wurde. Wird eine Position vergessen, so wird diese auch nicht ersetzt.
Eine außergerichtliche Korrespondenz ohne Rechtsanwalt kann für den Geschädigten darüber hinaus insbesondere auch dann nachteilig sein, wenn die Versicherung ein Abfindungsangebot unterbreitet. Oft wird die Reichweite der Abfindungserklärung unter- und der Wert der Abfindungsleistung überschätzt. Nach der Abgabe einer wirk-samen Abfindungserklärung können in der Regel aus dem Unfallereignis keinerlei An-sprüche mehr geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Geschädigten später erheblich verschlechtert. Diese Möglichkeit sollte dringend bei der Bemessung des Abfindungsbetrages mit einbezogen werden.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist darüber hinaus verpflichtet, die aus dem regulierten Betrag anfallenden Rechtsanwaltsgebühren dem Geschädigten zu ersetzen.
Hat der durch einen Unfall Geschädigte eine private Unfallversicherung, kann er un-abhängig von der Frage wer den Unfall herbeigeführt hat, Leistungen von seiner Ver-sicherung verlangen. Oft wird übersehen, dass neben der sog. Invaliditätsleistung auch ein Krankenhaustagegeld und je nach Verletzungsart ein Schmerzensgeld versichert ist. Die Invaliditätsleistung muss vom Versicherer beim Bestehen einer dauerhaften Beeinträchtigung, was z. B. nach Knochenbrüchen etc. in der Regel der Fall ist, ge-zahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gliedertaxe und dem versicherten Betrag. Entscheidend für die Bemessung ist der Grad der dauerhaften Beeinträchtigung bezo-gen auf das betroffene Körperteil. Dringend zu beachten sind die gesetzlichen ggf. ver-traglich verlängerten Fristen zur Meldung des Unfalls und zur Feststellung der einge-tretenen Funktionsbeeinträchtigung. In der Regel muss der Grad der Funktionsbeein-trächtigung spätestens 12 Monate nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von insgesamt 15 Monaten nach dem Unfall belegt werden. Die Fristen sind zwingend ein-zuhalten. Werden die Fristen verpasst, wird die Versicherung leistungsfrei.
Martin Jensch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Familienrecht