Die digitale Arbeitswelt 4.0

04.04.2018, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 2 Min. (92 mal gelesen)
Der Artikel beschäftigt sich mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der digitalen Arbeitswelt 4.0, insbesondere mit der im Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung.

04. April 2018

Die Wörter „Digitalisierung“ und „Arbeitswelt 4.0“ liegen im Trend. Sie sind in aller Munde. Jeder kennt die Begriffe. Jeder nutzt sie. Unternehmen setzen zunehmend auf diese Entwicklung. Dies zum einen, um wettbewerbsfähig zu bleiben, zum anderen, um anspruchsvoller - teilweise rar - gewordenen Fachkräften ansprechende und moderne Arbeitsplatzbedingungen anbieten zu können.

Der Einsatz digitaler Arbeitsmittel in Unternehmen, (grenzüberschreitende) Home-Office- und Internetarbeitsplatzanbindungen, Cloud-Anwendungen, teilweise privat genutzte Firmenhandys, private Internet- und E-Mail-Nutzung, der Einsatz neuer Medien bis hin zu biometrischen Zugangskontrollen werfen eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen, arbeitsrechtlichen, teilweise auch von steuerrechtlichen Fragen auf. Nicht selten unterliegen diese Fragen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Diese Fragen werden Arbeitgebern in einer Vielzahl von Fällen erst dann bewusst, wenn sich diese Fragen stellen. Dann ist das Kind zumeist schon in den Brunnen gefallen. Relevant werden diese Fragen insbesondere dann, wenn sich ein bisher harmonisches Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern bereits erheblich eingetrübt hat und eine rechtliche Auseinandersetzung beinahe unausweichlich ist.

Nur wenige Vordenker und Lenker in Unternehmen haben bisher klare Regeln zur Nutzung digitaler Arbeitsmittel definiert: „Das brauchen wir nicht  –  viel zu teuer“, heißt es allzu oft.

Eine Entscheidung, die einem Unternehmen im wahrsten Sinne des Wortes „teuer zu stehen“ kommen könnte, denn am 25.08.2018 treten die europäische Datenschutzgrundverordnung und das geänderte Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Verstöße dagegen sind mit drakonischen Geldbußen und Sanktionen belegt. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Insofern stellt sich gegebenenfalls die Frage, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen oder auf eine externe Lösung zu setzen.

Unternehmen, die ihre Weichen in Richtung digitale Arbeitswelt 4.0 stellen wollen oder bereits gestellt haben, sind gut beraten, wenn sie in diesen Themen anwaltlichen Rat einer auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei einholen und sich rechtzeitig mit den rechtlichen Fragestellungen, die die digitale Arbeitswelt 4.0 mit sich bringt, befassen.

 

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger
Rechtsanwalt Matthias Berger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sudetenstraße 25,
76694 Forst (Baden-Württemberg)
Fon:   07251/ 92 36 111
www.kanzlei-berger.eu

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